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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen"
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provisions: 8
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# Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Zuweisungsgrenze ( {#art_2}

KR AsylVo)
1 Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des
Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent.
Art. 2 Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo)
1 Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen richten sich nach Anhang A.
2 Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von
14 Tagen abdecken.

## Art. 3 {#art_3}

Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)
1 Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die
Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe
nur in Ausnahmefällen möglich.
2 Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Franken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken.
1) KR AsylVO (bGS 122.24)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1060 1
122.241 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo)
1 Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen
für Verpflegung und Hygiene zu beschränken.
2 Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach folgenden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen:
a) Einzelpersonen Fr. 8.00
b) 2. Person der Unterstützungseinheit Fr. 4.00
c) 3. Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00
d) 4. Person der Unterstützungseinheit Fr. 2.00
e) jede weitere Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00
3 Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.

## Art. 5 {#art_5}

Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)
1 Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach
Anhang B.
2 Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme richtet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der
Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement
Gesundheit und Soziales. *
3 Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren
Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt
die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Soziales voraus. *
4 Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht besuchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die
Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit
und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträge anerkennen. *
5 Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen
einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für
die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson
anerkannt.

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.241 {#art_6}

Schlussbestimmung
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
122.241 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.241
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Anhang A 122.241
Anhang A: Ansätze zur Bemessung der Unterstützungsleistungen, Einkommen, Vermögen, Sanktionen

## Art. 12 (Art. 2 und {#art_12}

1. Direkte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene
(pro Person und Unterstützungstag)
Erwachsene,
Jugendliche
ab 17. Altersjahr
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
für jedes weitere
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1.1 Verpflegung
Bei zentraler Verpflegung im
Sinne einer Sachleistung kann
von diesem Ansatz abgewichen werden. 9.50 5.50 4.50 3.50 2.50 1.70
1.2 Taschengeld 2.50 0.50 0.50 0.50 0.50 0.--
1.3 Bekleidung und Schuhe 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30 1.30
1.4 Übrige persönliche Haushaltungskosten
(z.B. Hygieneartikel, Windeln,
Abwasch-, Wasch- und Reinigungsmittel, Verkehrsauslagen für Freizeitbelange und
Arztbesuche, Hausapotheke,
Abfallentsorgung) 0.70 0.70 0.70 0.70 0.70 0.--
2. Indirekte Leistungen an Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene
(In der Regel anwendbare Ansätze für Leistungen, die direkt an Dritte bezahlt
oder den Sozialhilfebeziehenden nach Aufwand gegen Beleg entrichtet werden können)
2.1 Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl-
und Ausländerbehörden des Kantons und
Bundes (öffentlicher Verkehr, Billet 2. Klasse)
nach Aufwand
122.241 Anhang A
3. Gesundheitskosten
3.1 Versicherte Leistungen
Leistungen der obligatorischen Krankengrundversicherung gemäss KVG, inkl. Unfallzusatz
- Prämien
- Franchise, Selbstbehalte
nach Aufwand
nach Aufwand
3.2 Nicht versicherte Leistungen
- Medizinische Behandlungen, ärztlich verordnete
Hilfsmittel
Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12
zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behandlungskosten höher werden als Fr. 200.--
- Zahnbehandlungen
(nur schmerzstillende Behandlungen mit einfachsten
Mitteln, keine konservierenden Sanierungen und kosmetische Behandlungen)
Für nicht versicherte Leistungen ist vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache bei der nach Art. 12
zuständigen Stelle einzuholen, wenn die Behandlungskosten höher werden als Fr. 500.--
- Brillen
(vor Auftragserteilung ist eine Kostengutsprache bei
der nach Art. 12 zuständigen Stelle einzuholen)
- Höchstbetrag Fassung
- Gläser
Fr. 150.--
günstigste Ausführung
(ohne Tönung /
Entspiegelung)
4. Anrechenbares Einkommen
4.1 Berechnung anrechenbares Einkommen
Bruttoeinkommen
Massgebliches Bruttoeinkommen für jede erwerbstätige Person, welches in
der Regel dem AHV-pflichtigen Einkommen entspricht. Es umfasst insbesondere:
- 13. Monatsgehalt
- Zulagen wie Teuerung, Sonntags- oder Schichtarbeit, Kinder- und Familienzulagen usw.
- Provisionen, Gratifikationen usw.
- Naturalleistungen, Vorschüsse bzw. –bezüge
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
Anhang A 122.241
Nettoeinkommen
Bruttoeinkommen abzüglich
- Sozialversicherungsbeiträge
- Abzüge für Sonderabgaben nach Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (SR 142.31)
- Erwerbsunkosten Fr. 400.-- pro Monat und Vollzeitstelle, bei Teilzeitstelle
anteilsmässig
(Keine Berücksichtigung bei Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungen,
Alimenten und Ausbildungsbeiträgen)
4.2 Nicht anrechenbare Kleineinkommen
Nicht bei Unterstützungsleistungen angerechnet werden Kleineinkommen bis
zu einem monatlichen Betrag von 200 Franken pro Haushalt
5. Sanktionen
Sanktionen können sich nach folgenden Massstäben richten:
- kleineres Fehlverhalten - Kürzung Taschengeld
- mittleres Fehlverhalten - Kürzung des Zeitraums, für welchen Geldleistungen erbracht werden
- Ersatz Geldleistungen durch Sachleistungen
- schweres Fehlverhalten - Befristetes Rückfahren auf Niveau Nothilfe
- bei ganz oder teilweise
fehlender Bedürftigkeit
- ganze oder teilweise Einstellung der Sozialhilfe
122.241 Anhang A
Anhang B 122.241
Anhang B: Pauschalen für die Abgeltungen an Gemeinden /

## Art. 20 Unterkünfte ( {#art_20}

1. Verpflegung, Lebensunterhalt (pro Person und Unterstützungstag)
Erwachsene,
Jugendliche
ab 17. Altersjahr
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
für jedes weitere
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1.1 Verpflegung
Abzug für Erwachsene in Kollektivunterkünften ab 25 Personen
mit Zentralverpflegung
- 3.–
6.– 5.– 4.– 3.– 2.20
1.2 Taschengeld 3.– 1.– 1.– 1.– 1.– 0.–
1.3 Bekleidung und Schuhe 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80 1.80
1.4 Übrige persönliche Haushaltungskosten
Abzug für Erwachsene in Kollektivunterkünften ab 25 Personen
mit Zentralverpflegung
1.20
- 0.50
1.20 1.20 1.20 1.20 1.20
1.5 Energieverbrauch im Haushalt 1.25 0.70 0.45 0.35 0.35 0.35
1.6 Beschäftigungsprogramme 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10 1.10
2. Unterbringung, Verkehrsauslagen (pro Person und Unterstützungstag)
Leistung Fr.
2.1 Miet- bzw. Gebäudekosten (exkl. Nebenkosten)
Zuschlag für Kleinhaushalte bis 2 Einzelpersonen
7.85
+5.–
2.2 Nebenkosten (mietrechtliche Nebenkosten inkl. Allgemeinstrom) 1.60
2.3 Gebäude- und Wohnungsunterhalt –.25
2.4 Wiederinstandstellung bzw. Mieterhaftpflicht –.35
2.5 Anschaffungen / Unterhalt / Ersatz der Ausstattung bzw. Einrichtung –.60
2.6 Bauliche Investitionen –.25
2.7 Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR 0.–
2.8 Verkehrauslagen für Vorladungen von Asyl- und Ausländerbehörden
des Kantons und des Bundes –.50
122.241 Anhang B
