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title: "Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri"
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provisions: 13
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# Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots im Kanton Uri.
2 Sonderpädagogisches Angebot

## Artikel 2 {#art_2}

Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot
1 Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet
sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.
2 Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

## Artikel 3 {#art_3}

Angebot
1 Das sonderpädagogische Angebot umfasst:
a) die heilpädagogische Früherziehung
b) die Logopädie
c) die Psychomotoriktherapie
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1611 Kanton Uri
d) die Beratung
e) ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse
f) den Sonderschulunterricht in Sonderschulen
g) die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen

## Artikel 4 h) die Organisation des Transports {#art_4}

Beratung
1 Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden
durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

## Artikel 5 {#art_5}

Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der
Regelklasse
1 Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse
werden ergriffen:
a) bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von
Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
b) bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem

## Artikel 6 Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen {#art_6}

Organisation des Transports
1 Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer
Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entsprechende
Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.
3 Organisation

## Artikel 7 {#art_7}

Träger
1 Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.
2 Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinbarung
ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die
Schulgesetzgebung einhält.
Kanton Uri 10.1611
3 Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht
des Erziehungsrats.

## Artikel 8 {#art_8}

Zuweisung
1 Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.
4 Finanzierung

## Artikel 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit
sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.
2 Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wurde. *
Artikel 10 *Kostenbeteiligung der Gemeinden: Ergänzende individuelle
Massnahmen in der Regelklasse
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e.
Artikel 10a * Kostenbeteiligung der Gemeinden: Sonderschulen und Heime
1 Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen
nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall
und Jahr:
a) Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25'000 Franken
b) teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35'000 Franken
2 Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitragspauschale anteilsmässig.
3 Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.
4 Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.
10.1611 Kanton Uri

## Artikel 11 {#art_11}

Kostenbeitrag der Eltern
1 Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpflegung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe
dieses Beitrags.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Vollzug
1 Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

## Artikel 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen
b) Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt1). Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar
2008).
Kanton Uri 10.1611
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 05.10.2007
16.03.2016 01.01.2017 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 24.03.2016
16.03.2016 01.01.2017 Artikel 10 totalrevidiert AB 24.03.2016
16.03.2016 01.01.2017 Artikel 10a eingefügt AB 24.03.2016
10.1611 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 05.10.2007
Artikel 9 Abs. 2 16.03.2016 01.01.2017 geändert AB 24.03.2016
Artikel 10 16.03.2016 01.01.2017 totalrevidiert AB 24.03.2016
Artikel 10a 16.03.2016 01.01.2017 eingefügt AB 24.03.2016
