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title: "Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates"
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provisions: 14
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# Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

1 Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem
Namen «Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz» (RHI, im
Folgenden «Inspektorat» genannt).
Name, rechtliche
Natur, Sitz
2 Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.
3 Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
4 Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.

## § 2 {#par_2}

1 Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Art. 60 Abs. 3
HMG und erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und
des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts.
Zweck und
Aufgaben
2 Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:
AGS 2005 S. 467
1) SR 812.21
350.050 Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI)
a) Inspektion von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im
Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von
Swissmedic unterstehen.
b) Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone
unterstehen, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
c) Inspektion von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, sofern die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen
Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
d) Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone,
einzelne Behörden oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende Entschädigung. Aufträge können auch aus Nicht-Vereinbarungskantonen erteilt werden.
3 Aufträge oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt werden.
4 Gestützt auf Art. 58 HMG stellt das Inspektorat auf Grund der durchgeführten Inspektionen Antrag an Swissmedic oder an den zuständigen
Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug
von pharmazeutischen Bewilligungen oder auf Anordnung anderer
Verwaltungsmassnahmen.

## § 3 II. Organe und Zuständigkeiten {#par_3}

1 Organe des Inspektorats sind:Organe
a) Inspektoratsrat;
b) die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;
c) die Revisionsstelle.
2 Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den
Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK
NWCH) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren Mitte.
3 Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
4 Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht.
5 Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.
6 Die SDK NWCH bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und
Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen
der Vereinbarungskantone unabhängig sein.

## § 4 Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI) 350.050 {#par_4}

1 Der Inspektoratsrat: Zuständigkeiten
a) bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein;
b) überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
c) bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2
lit. c und d;
d) stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
e) übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH
das Reporting;
f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
2 Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:
a) führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
b) ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung
verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
c) vertritt das Inspektorat gegen aussen.
3 Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den
Art. 728, 729, 729b Abs. 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts 1). Insbesondere:
a) prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der
Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und
Geschäftsreglement entsprechen;
b) berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH schriftlich über
das Ergebnis ihrer Prüfung.

## § 5 {#par_5}

1 Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH. Aufsicht
2 Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:
a) Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der
Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;
b) Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des
Inspektorats;
d) Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.
1) SR 220
350.050 Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI)

## § 6 III. Personal {#par_6}

1 Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.
Anstellungsverhältnis
2 Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im
Geschäftsreglement.
3 Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons.
4 Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen die Mitarbeitenden des Inspektorates den Art. 312–317 und 320 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches 1).

## § 7 {#par_7}

1 Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder
private Institutionen sicherzustellen.
Berufliche
Vorsorge
und Lohnadministration 2 Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden.

## § 8 IV. Finanzierung und Haftung {#par_8}

1 Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.Finanzierung
2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.
3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger
Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.

## § 9 {#par_9}

1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen
Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss § 8 Abs. 2 hievor.
Haftung
2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem
oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
1) SR 311.0
Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI) 350.050

## § 10 V. Schlussbestimmungen {#par_10}

1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können
weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
Beitritt zur
Vereinbarung
2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.

## § 11 {#par_11}

Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung
folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.
Austritt aus der

## § 12 Vereinbarung {#par_12}

Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen.
Abänderung der

## § 13 Vereinbarung {#par_13}

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in
Kraft. Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.

## § 14 Inkrafttreten {#par_14}

1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die
Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom
30. Oktober/31. Juli/24. September 1973/14. Februar/8. März 1974 1) wird
aufgehoben.
Aufhebung
bisherigen Rechts
2 Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle
der Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des
Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990 1) wird aufgehoben.
Bern, 16. Juli 2003 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
GASCHE
Staatsschreiber:
i.V. KRÄHENBÜHL
1) Nicht in AGS publiziert.
350.050 Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI)
Luzern, 14. Februar 2003 Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss:
FISCHER
Staatsschreiber:
BAUMELER
Solothurn, 19. November 2002 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann:
RITSCHARD
Staatsschreiber:
SCHWALLER
Basel, 15. Oktober 2002 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
CONTI
Staatsschreiber:
HEUSS
Liestal, 10. Dezember 2002 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin:
SCHNEIDER-KENEL
Der Landschreiber:
MUNDSCHIN
Aarau, 19. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann:
BEYELER
Staatsschreiber:
PFIRTER
Vereinbarung regionales Heilmittelinspektorat (RHI) 350.050
Vom Grossen Rat genehmigt am 29. April 2003
Inkrafttreten: 16. Juli 2003
