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title: "Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung"
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provisions: 13
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# Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

## § 1 {#par_1}

Anstalten
1 Der Kanton errichtet unter den Bezeichnungen «Ausgleichskasse des
Kantons Zug» und «Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle) des Kantons
Zug» selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zug.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig
voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
1) SR 101
2) SR 831.26
3) SR 831.11
4) SR 831.20
5) BGS 111.1
GS 24, 237 1
841.1

## § 2 {#par_2}

Organe
1 Die Organe der Ausgleichskasse sind:
a) der Regierungsrat;
b) * die zuständige Direktion6);
c) der Leiter der Ausgleichskasse;
d) die Zweigstellen;
e) die Revisionsstelle.
2 Die Organe der IV-Stelle sind:
a) der Regierungsrat;
b) * die zuständige Direktion7);
c) der Leiter der IV-Stelle.
3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes
zuständig sind.

## § 3 {#par_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt durch die zuständige Direktion8) die Aufsicht über
die Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus und überwacht in organisatorischer und administrativer Hinsicht deren Tätigkeit. *
2 Der Regierungsrat
a) * nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung der Ausgleichskasse und der
IV-Stelle;9)
b) wählt die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
c) wählt die Revisionsstelle;
d) beschliesst über die Führung von Zweigstellen durch die Ausgleichskasse;
e) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
6) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
7) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
8) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
9) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung der
Ausgleichskasse und der IV-Stelle (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a der Delegationsverordnung
(DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
841.1

## § 4 {#par_4}

Zuständige Direktion *
1 Die zuständige Direktion10) *
a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe der kantonalen Personalgesetzgebung11) an;
b) nimmt Kenntnis von den Jahres-, Geschäfts- und Revisionsberichten;
c) regelt die Zeichnungsberechtigung des Personals;
d) entscheidet über die Beschaffung von Büroräumlichkeiten und über
grössere Anschaffungen der Ausgleichskasse;
e) setzt die Entschädigung an die Zweigstellen und die Verwaltungskostenbeiträge fest;
f) genehmigt die Wahl der Zweigstellenleiter;
g) ordnet ausserordentliche Revisionen an.

## § 5 {#par_5}

Leiter
1 Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind die Geschäftsführer
und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten
sind.
2 Die Leiter und ihre Mitarbeiter sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung von der kantonalen Verwaltung unabhängig. Sie erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung.
3 Den Leitern können weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes übertragen werden. Der entsprechende Aufwand ist kostendeckend vom Verursacher zu tragen.
4 Die Führung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle kann in Personalunion
durch einen Leiter erfolgen.

## § 6 {#par_6}

Zweigstellen
1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse.
2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrichtung sowie das Material zur Verfügung, wählt das Zweigstellenpersonal sowie, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Direktion12), die
Zweigstellenleitung und übernimmt deren Besoldung. *
3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweigstellen der Ausgleichskasse übertragen werden.
10) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
11) BGS 154.21
12) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
841.1
4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung ihrer
Zweigstellen eine angemessene Entschädigung, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Zweigstellenkosten ausreicht. Mehraufwendungen, insbesondere solche für die Durchführung anderer Aufgaben
der Sozialversicherung, gehen zulasten der Gemeinden.

## § 7 {#par_7}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft nach den Weisungen des Bundes die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse sowie die von der Ausgleichskasse geführten Rechnungen.
2 Die zuständige Direktion13) kann ausserordentliche Revisionen anordnen. *
3 Die Kosten der Revisionen gehen zulasten der Ausgleichskasse.
2. Beiträge und Haftung

## § 8 {#par_8}

Beiträge
1 Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen
kantonalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse
oder einer vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der
Ausgleichskasse angeschlossen.
2 Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern,
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der zuständigen Direktion14) im Rahmen von Art. 69
AHVG festgelegt wird. *
3 Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten
der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur
Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen
zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
4 Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.

## § 9 {#par_9}

Haftung
1 Der Kanton haftet für Schäden im Sinn von Art. 70 AHVG für die Ausgleichskasse und die Zweigstellen sowie gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG für die
IV-Stelle. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
13) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
14) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
841.1
2 Wird der Kanton gemäss Art. 70 Abs. 1 AHVG haftbar gemacht, steht ihm
ein Rückgriffsrecht gegenüber den Organen und Angestellten zu. Der Regierungsrat kann die entsprechende Forderung geltend machen.
3 Der Kanton haftet im Übrigen nicht für Verbindlichkeiten der IV-Stelle.
3. Verschiedene Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Beitragserlassgesuch
1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers ist bei Beitragserlassgesuchen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören.
2 Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden AHV-Beiträge sind durch die
Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. *
§ 11 * Leistungen von Kanton und Gemeinden
1 … *
2 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die bisherigen Leistungen
der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der
heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung), bis ein kantonales Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der
Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 199015).

## § 12 {#par_12}

Rechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht entscheidet *
a) über Beschwerden im Sinne von Art. 56 ATSG16);
b) Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 70 AHVG;
2 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Parteien das Schiedsgericht
gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17). *
15) BGS 412.11
16) SR 830.1
17) BGS 162.1
841.1
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Aufgehobene Erlasse
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Einführungsgesetzes werden
die Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 194718) und zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 27. Oktober 1960 mit Änderung vom 4. September 198619) aufgehoben.
2 Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung und nach der Genehmigung durch den Bund auf den
1. April 1993 in Kraft.
18) GS 16, 13
19) GS 18, 273; GS 22, 805
841.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.01.1993 01.04.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 237
29.08.2002 21.12.2002 § 12 Abs. 1 geändert GS 27, 607
29.08.2002 21.12.2002 § 12 Abs. 3 geändert GS 27, 607
05.07.2007 01.01.2008 Ingress geändert GS 29, 335
05.07.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert GS 29, 335
30.08.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert GS 29, 380
26.08.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 1 aufgehoben GS 30, 673
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2019/020
10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 2, b) geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 4 Titel geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 6 Abs. 2 geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 8 Abs. 2 geändert GS 2019/053
841.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.01.1993 01.04.1993 Erstfassung GS 24, 237
Ingress 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 335
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, b) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 2 Abs. 2, b) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 3 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 3 Abs. 2, a) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 2, a) 12.03.2019 23.03.2019 geändert GS 2019/020
§ 4 10.09.2019 14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053
§ 4 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 6 Abs. 2 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 7 Abs. 2 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 8 Abs. 2 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 10 Abs. 2 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 11 05.07.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 335
§ 11 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
§ 12 Abs. 1 29.08.2002 21.12.2002 geändert GS 27, 607
§ 12 Abs. 3 29.08.2002 21.12.2002 geändert GS 27, 607
