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title: "Ergänzung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota"
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# Ergänzung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota

## text {#text}

452.430.1
Ergänzung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die
Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der
Muota 1
(Vom 7. Mai 1961)
I.
In Ergänzung beziehungsweise Änderung der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai
1951 2 wird folgendes bestimmt:
1. Die Verleihung erstreckt sich für die untere Gefällsstrecke Selgis - Wernisberg zwischen Kote ca. 550 m und 462.50 m (§ 1 Abs. 1 lit. b der Wasserrechtsverleihung).
2. Die Verleihung für die untere Gefällsstrecke gewährt auch die Errichtung
eines neuen Kraftwerkes gemäss generellem Projekt 1960 von Ingenieur
Fetz (§ 2 Abs. 1 lit. b).
3. Für den Bau des neuen Kraftwerkes Wernisberg ist gestützt auf die Bauprojektpläne das Genehmigungsverfahren gemäss § 4 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 zum EWRG durchzuführen (§ 3 Abs. 2).
4. Der Baubeginn für das Kraftwerk Neu-Wernisberg muss spätestens innert
vier Jahren, die Inbetriebnahme innert acht Jahren seit Genehmigung dieser
Ergänzung der Verleihung erfolgen (§ 11 Abs. 2 Satz 2).
II.
1. Während des Baues des Kraftwerkes Neu-Wernisberg ist das bestehende
Kraftwerk Wernisberg, soweit es die Bauarbeiten und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Betrieb zu halten.
2. Mit der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Neu-Wernisberg erlischt die Pflicht
zum Betrieb und Unterhalt des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg, ohne
dass darauf die Konzessionsbestimmungen über Verwirkung, Heimfall und
Rückkauf Anwendung finden.
III.
Für die Verleihung ist eine einmalige Gebühr von Fr. 110 000.- zu entrichten,
zahlbar:
a) Fr. 10 000.- innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ergänzung,
b) Fr. 100 000.- bei Baubeginn des Kraftwerkes Neu-Wernisberg.
IV.
Soweit durch diese Ergänzung nichts anderes angeordnet ist, sind alle einschlägigen Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai 1951 auf den Bau
und Betrieb des Kraftwerkes Neu-Wernisberg anwendbar.
1 GS 14-606.
2 GS 13-379.SRSZ 1.1.2015
