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title: "Verordnung über die Volksschule"
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# Verordnung über die Volksschule

## Art. 1 I. Allgemeines (1.1.) {#art_1}

Vereinbarungen der Schulträger
1 Vereinbarungen der Schulträger über ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen
oder privaten Organisationen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.
2 Bestimmungen über besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Auswärtiger Schulbesuch
1 Der Schulträger kann den auswärtigen Schulbesuch anordnen oder auf
Gesuch hin bewilligen, wenn der aufnehmende Schulträger zustimmt.
2 Sofern die beteiligten Schulträger keine abweichende Regelung treffen,
übernimmt der entlastete Schulträger die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch.
1) Volksschulgesetz (VSG; bGS 412.0)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

## Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023 1 {#art_3}

Vorschulische Unterbringung
1 Werden Kinder vor der Einschulung in einer sozialpädagogischen Institution oder in einer Pflegefamilie untergebracht, ist der Schulträger am Aufenthaltsort für die Erfüllung der Schulpflicht zuständig.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonaler Schulkostenbeitrag
1 Der Schulkostenbeitrag wird ausgerichtet für alle Lernenden, die auf
Kosten des Schulträgers an einer eigenen oder auswärtigen Schule unterrichtet werden. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar.
2 Kein Anspruch auf Schulkostenbeitrag besteht bei auswärtigem Schulbesuch im Rahmen von separativen Massnahmen2) und beim Besuch einer
Schule für Hochbegabte3).
3 Die Schulkostenbeiträge werden den Schulträgern je zur Hälfte im ersten
und im dritten Quartal des Kalenderjahres ausbezahlt.

## Art. 5 II. Schulbetrieb (1.2.) {#art_5}

Einschulung
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder auf Beginn eines
Schuljahres vorzeitig eingeschult werden, sofern sie im selben Kalenderjahr
das vierte Altersjahr vollenden.
2 Im Interesse des Kindeswohls kann die Einschulung auf Antrag der Erziehungsberechtigten um maximal ein Jahr aufgeschoben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Schulmodelle
1 Die Schule wird bis zum Abschluss der Primarstufe (1. und 2. Zyklus) altersdurchmischt oder in Jahrgangsklassen geführt.
2) Vgl. Art. 23 und 24 VSG (bGS 412.0)
3) Vgl. Art. 25 Abs. 3 VSG (bGS 412.0)
2 Die Sekundarstufe I (3. Zyklus) wird im kooperativen oder im integrierten
Modell geführt:
a) Das kooperative Modell unterscheidet Stammklassen mit grundlegenden und mit erhöhten Anforderungen. Die Lernenden werden darüber
hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.
b) Das integrierte Modell wird mit Stammklassen mit heterogenen Anforderungen, Lernlandschaften oder altersdurchmischt geführt. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch,
Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen
eingeteilt.
3 Andere Modelle bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung
und Kultur.

## Art. 7 {#art_7}

Unterrichtsorganisation
1 In der Regelschule wird der Unterricht in Klassen oder anderen Organisationsformen mit 16-24 Lernenden erteilt. Der Unterricht bei Aufteilung in Gruppen umfasst 8-15 Lernende.
2 Für Klassen und andere Organisationsformen sind folgende Lehrpensen
vorzusehen:
a) im 1. Zyklus 120-140 Prozent;
b) im 2. Zyklus 130-140 Prozent;
c) im 3. Zyklus 8-10 Prozent pro Lernende oder Lernenden.
Davon sind jeweils mindestens 10 Prozent dem Unterricht durch Förderlehrpersonen vorbehalten.
3 Wird die Anzahl der Lernenden gemäss Abs. 1 ausnahmsweise unter- oder
überschritten, sind die Lehrpensen in der Regel anzupassen.

## Art. 8 {#art_8}

Schulferien und unterrichtsfreie Halbtage
1 Das Departement Bildung und Kultur strebt bei der jährlichen Ferienregelung eine Koordination mit den umliegenden Kantonen an.
2 Unterrichtsfreie Halbtage4) dürfen nicht zwecks Verlängerung der Schulferien angeordnet werden.
4) Art. 19 VSG (bGS 412.0)

## Art. 9 {#art_9}

Unterrichtszeiten
1 Die Schulträger legen unter Beachtung von Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und Pausen fest.
2 Die Blockzeiten umfassen:
a) im 1. und 2. Zyklus zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr mindestens
drei Stunden Unterricht, wobei für alle Schulen des Schulträgers einheitliche Blockzeiten gelten;
b) im 3. Zyklus frühestens ab 07.30 Uhr mindestens 3 Stunden und 45
Minuten Unterricht.
3 Die Blockzeiten werden in den ersten beiden Schuljahren (Kindergarten)
ergänzt durch Auffangzeiten.
4 Im 3. Zyklus stehen den Lernenden geeignete Räume und eine Ansprechperson zu Verfügung, wenn sich ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwischenlektionen ergeben.
5 Das Amt für Volksschule und Sport kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung der Unterrichtszeiten bewilligen, insbesondere zur Anpassung an Fahrpläne.

## Art. 10 III. Fördermassnahmen (1.3.) {#art_10}

Besonderer Bildungsbedarf
1 Ein besonderer Bildungsbedarf besteht, wenn Lernende dem Unterricht in
der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise
nicht mehr folgen können oder wenn anderweitig grosse Schwierigkeiten in
der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen von Lernenden festgestellt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Fördermassnahmen der Schulträger
1 Der Schulträger erstellt ein Konzept, um Lernende mit besonderem Bildungsbedarf im Regelunterricht mit Fördermassnahmen zu unterstützen.
Das Konzept sieht zudem Förderangebote vor, die allen Lernenden offenstehen.
2 Das Konzept bedarf der Genehmigung des Departementes Bildung und
Kultur. Das Departement erlässt Weisungen zu den Fördermassnahmen und
zur Ausgestaltung des Konzepts.
3 Über Fördermassnahmen im Regelunterricht entscheidet die Schulleitung
auf Antrag der zuständigen Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten.
Die Schulleitung hört die Beteiligten an und kann zusätzliche Abklärungen
durch Fachpersonen veranlassen.
4 Die Fördermassnahmen sind zu befristen und unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.

## Art. 12 {#art_12}

Verstärkte Massnahmen
1 Über verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.
2 Der individuelle Bedarf wird auf Antrag der Schulleitung oder der Erziehungsberechtigten in einem standardisierten Abklärungsverfahren durch
Fachpersonen ermittelt. Die Kosten des Abklärungsverfahrens trägt der
Kanton.
3 Mit der Kostengutsprache werden Art und Dauer der verstärkten Massnahmen und die verantwortliche Durchführungsstelle festgelegt.
4 Die verstärkten Massnahmen sind unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.

## Art. 13 {#art_13}

Förderung besonderer Begabungen
1 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen über die Förderung von Lernenden mit besonderer Begabung.
2 Die Einführung von Talentklassen setzt ein vom Departement Bildung und
Kultur bewilligtes Konzept voraus.
3 Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Anerkennung
spezifischer Ausbildungsgänge für Hochbegabte. Es meldet der Geschäftsstelle der EDK die anerkannten Ausbildungsgänge5).
5) Vgl. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (bGS 411.10)

## Art. 14 IV. Lernende und Erziehungsberechtigte (1.4.) {#art_14}

Beurteilung und Promotion
1 Die regelmässige Beurteilung dient der Förderung der Lernenden und der
Information der Erziehungsberechtigten. Es findet mindestens einmal pro
Jahr ein Beurteilungsgespräch statt.
2 Über die Promotion der Lernenden in das nächsthöhere lehrplanmässige
Schuljahr entscheidet auf Antrag der zuständigen Lehrperson die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls die
Promotion gefährdet erscheint.
3 Die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage einer Beurteilung und
Empfehlung der zuständigen Lehrperson über die Zuteilung im 3. Zyklus.
Beurteilung und Empfehlung sind vorgängig mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten in einem Übertrittsgespräch zu besprechen.
4 Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten der Beurteilung und Promotion der Lernenden.

## Art. 15 {#art_15}

Absenzen
1 Die Erziehungsberechtigten orientieren die zuständige Lehrperson unverzüglich, wenn ihr Kind nicht am Unterricht oder an einer Pflichtveranstaltung
teilnehmen kann. Sie haben Absenzen nach Vorgabe der Schulleitung zu
bestätigen.
2 Als entschuldigt gelten Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Arztbesuch, familiärer Ereignisse oder zwecks Teilnahme an einer berufswahl- oder talentorientierten Veranstaltung und dergleichen. Die zuständige Lehrperson kann
ein ärztliches Zeugnis oder eine andere schriftliche Bestätigung einfordern.
3 Die zuständige Lehrperson führt eine Kontrolle, in der alle Absenzen eingetragen werden.

## Art. 16 {#art_16}

Dispensationen
1 Die Schulleitung kann Lernende im Interesse ihres individuellen Bildungsbedarfs von bestimmten Fächern, Unterrichtsstunden und Pflichtveranstaltungen dispensieren.
2 Dispensationen können insbesondere erteilt werden für:
a) therapeutische Massnahmen;
b) Massnahmen der sprachlichen Integration;
c) angemessene Zeit zur Förderung einer besonderen Begabung;
d) Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.

## Art. 17 {#art_17}

Urlaub
1 Die Schulleitung kann Lernende auf Gesuch hin für ein Quartal vom Unterricht beurlauben, sofern eine Vermittlung des Unterrichtsstoffs garantiert ist
und die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.
2 Das Gesuch ist vor Beginn des Quartals einzureichen.

## Art. 18 {#art_18}

Weisungsrecht der Lehrpersonen
1 Lernende unterstehen in schulischen Belangen dem Weisungsrecht der
Lehrpersonen und haben deren Anordnungen Folge zu leisten.
2 Die Lehrpersonen begegnen disziplinarischen Schwierigkeiten situationsgerecht mit pädagogisch sinnvollen Massnahmen. Diese können in beschränktem Mass auch ausserhalb der Unterrichtszeiten angeordnet werden; die Lernenden sind dabei zu beaufsichtigen.

## Art. 19 {#art_19}

Disziplinarische Massnahmen
1 Die Schulleitung prüft, ob disziplinarische Massnahmen anzuordnen sind,
wenn Lernende in der Schule durch ein erhebliches Fehlverhalten auffallen.
2 Disziplinarische Massnahmen können insbesondere angeordnet werden
bei:
a) Missachtung von Anordnungen der zuständigen Lehrpersonen;
b) Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung;
c) mutwilligen Sachbeschädigungen in der Schule;
d) ungebührlichem Verhalten gegenüber anderen Schulbeteiligten;
e) anderweitigen Störungen des Schulbetriebs.
3 Die Massnahmen sind auf die gesetzlichen Ziele hin auszurichten und haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
4 Bei Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b VSG6) ist unter
Beizug von Fachpersonen zu prüfen, welche Begleitmassnahmen anzuordnen sind, damit Bildungs- und Lernziele nach Möglichkeit erreichbar bleiben.
5 Disziplinarische Massnahmen sind den Betroffenen und ihren Erziehungsberechtigten mit Verfügung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Verfügungen mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VSG sind
gleichzeitig dem Departement Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 20 {#art_20}

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten sind mitverantwortlich dafür, dass die Schule
ihren Auftrag erfüllen kann. Sie üben ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten
im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele7) aus.
2 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über relevante Themen und Entwicklungen in der Schule.

## Art. 21 {#art_21}

Sanktionen
1 Bussen nach Art. 37 Abs. 2 VSG8) werden auf Antrag der Schulleitung
durch das oberste Schulorgan verfügt.
2 Die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.

## Art. 22 V. Lehrpersonen (1.5.) {#art_22}

Berufsauftrag
1 Lehrpersonen erfüllen ihren Berufsauftrag zum Wohle der ihnen anvertrauten Lernenden. Sie respektieren die körperliche, seelische und geistige Integrität der Lernenden und achten ihre Privatsphäre.
2 Die Lehrpersonen tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des
Lehrplans die Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zum Berufsauftrag
erlassen.
6) bGS 412.0
7) Vgl. Art. 2 VSG (bGS 412.0)
8) bGS 412.0

## Art. 23 {#art_23}

Lehrpensum
1 Die Unterrichtszeit pro Woche beträgt im Vollpensum für:
a) Lehrpersonen allgemein 22.5 Stunden
b) Förderlehrpersonen ohne Klassenverantwortung 20.25 Stunden
2 Für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung reduziert sich die Unterrichtszeit im Vollpensum um 60 Stunden im Jahr.

## Art. 24 {#art_24}

Aufteilung der Arbeitszeit
1 Die einzelnen Aufgaben des Berufsauftrags haben in der Regel folgenden
Anteil an der jährlichen Netto-Gesamtarbeitszeit 9):
a) Unterrichten 870-970 Stunden (45-50 %)
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im
Unterrichtsverband 680-780 Stunden (35-40 %)
c) Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung
der Schule 190 Stunden (10 %)
d) berufliche Fort- und Weiterbildung 100 Stunden (5 %)
Die Anteile gemäss lit. a und b entsprechen zusammen 85 Prozent der
Netto-Gesamtarbeitszeit.
2 Die Schulleitung kann eine abweichende Aufteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit anordnen. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände der
Lehrperson und die Interessen der Schule.

## Art. 25 {#art_25}

Sonderaufgaben
1 Die Abgeltung von Aufgaben, die zeitlich oder anderweitig über den Berufsauftrag hinausgehen, ist schriftlich zu vereinbaren.

## Art. 26 {#art_26}

Klassenverantwortung
1 Für eine Klasse trägt in der Regel eine Lehrperson die Hauptverantwortung
als Klassenlehrperson.
2 Die Funktion der Klassenlehrperson kann auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt
werden. In der Regel hat dabei jede Lehrperson ein Teilpensum von mindestens 30 Prozent zu übernehmen.
9) Vgl. Art. 45 Abs. 1 VSG (bGS 412.0)

## Art. 27 {#art_27}

Klassenassistenz
1 Die Klassenassistenz unterstützt die Klassenlehrperson bei organisatorischen und administrativen Aufgaben. Sie trägt keine Unterrichts- und Klassenverantwortung.

## Art. 28 {#art_28}

Präsenzpflicht
1 Lehrpersonen sind maximal fünf Stunden pro Woche zur Präsenz ausserhalb der Unterrichtszeiten verpflichtet.
2 Die Präsenzpflicht reduziert sich im Teilpensum wie folgt:
a) Lehrpensum 25-75 % ½ Präsenzpflicht
b) Lehrpensum unter 25 % ¼ Präsenzpflicht
3 Die Schulleitung gibt jeweils zu Beginn des Semesters die Präsenzpflicht
für die Unterrichtswochen und die Schulferien bekannt.

## Art. 29 {#art_29}

Altersbedingte Ansprüche
1 Wird die altersbedingte Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch
genommen, ist das Lehrpensum angemessen zu reduzieren.
2 Die Schulleitung legt die neue Aufteilung der Arbeitszeit in Absprache mit
der Lehrperson fest.
3 Der Bezug der altersbedingten Reduktion ist der Schulleitung frühzeitig mitzuteilen.

## Art. 30 {#art_30}

Mitarbeitendengespräch
1 Die Schulleitung führt mit der Lehrperson mindestens einmal pro Jahr ein
strukturiertes Mitarbeitendengespräch. Sie dokumentiert das Mitarbeitendengespräch schriftlich.
2 Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und Motivation der Lehrperson, der Beurteilung ihrer Leistungen sowie der Vereinbarung und Überprüfung von Zielen und allfälligen Entwicklungsmassnahmen. Die Lehrperson hat die Möglichkeit zu einer Vorgesetztenbeurteilung und Gelegenheit,
ihre Anliegen vorzubringen.
3 Die Bestimmungen zum Mitarbeitendengespräch im kantonalen Personalrecht sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 31 {#art_31}

Fort- und Weiterbildung
1 Für die eigenständige berufliche Fort- und Weiterbildung ist in der Regel
die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet die
Schulleitung.
2 Die Fortbildung dient dem Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung. Die Kosten trägt der Schulträger.
3 Die Weiterbildung dient dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten
und ermöglicht die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Die Schulleitung entscheidet über die Kostenbeteiligung der Schulträger.
4 Für die Kosten externer Fort- und Weiterbildungen ist vorgängig die Genehmigung der Schulleitung einzuholen.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur beruflichen
Fort- und Weiterbildung.

## Art. 32 {#art_32}

Obligatorische Veranstaltungen und Kurse
1 Wird der Besuch bestimmter Veranstaltungen oder Kurse für obligatorisch
erklärt, trägt das anordnende Gemeinwesen die Kosten.

## Art. 33 {#art_33}

Kantonale Förderung
1 Das Amt für Volksschule und Sport kann die Fort- und Weiterbildung mit
Beiträgen unterstützen, wenn sie im Gesamtinteresse der Volksschule liegt.
2 Es kann eigene Fort- und Weiterbildungen anbieten.

## Art. 34 {#art_34}

Intensivweiterbildung
1 Die Intensivweiterbildung ist in der Regel vor Vollendung des 58. Altersjahres anzutreten. Sie kann nur bei unbefristetem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezogen werden.
2 Lag der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren durchschnittlich unter 50 Prozent, wird der Anspruch auf Intensivweiterbildung anteilmässig gekürzt.
3 Das Programm der Intensivweiterbildung muss im Zusammenhang mit
dem Berufsauftrag stehen und bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Kosten für Reisen, Verpflegung und Unterkunft gehen zu Lasten
der Lehrperson.
4 Die vom Schulträger übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:
a) die Lehrperson die Intensivweiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;
b) die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit
der Intensivweiterbildung ohne triftigen Grund kündigt;
c) der Schulträger das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit
der Intensivweiterbildung aus einem durch die Lehrperson begründeten Anlass kündigt.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur Intensivweiterbildung.

## Art. 35 VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung (1.6.) {#art_35}

Qualitätssicherung
1 Die Schulträger sorgen für die fortwährende Entwicklung und Sicherung
der Unterrichts- und Schulqualität.
2 Das Departement Bildung und Kultur lässt die Schulen alle vier Jahre in
pädagogischer und organisatorischer Hinsicht durch Fachpersonen evaluieren. Es erstellt zuhanden des Schulträgers einen Evaluationsbericht mit
Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung.

## Art. 36 {#art_36}

Grundlagenschaffung und Bericht
1 Das Departement Bildung und Kultur erhebt die erforderlichen Daten zur
Qualitätssicherung und Schulentwicklung, insbesondere zur Schul- und
Laufbahnentwicklung der Lernenden.
2 Es kann die Schulen zur Teilnahme an Erhebungen verpflichten und veranlasst Leistungsvergleiche.
3 Es erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Gesamtbericht über
die Volksschule.

## Art. 37 {#art_37}

Schulversuche
1 Schulversuche sind dem Departement Bildung und Kultur mit einem
Projektbeschrieb und den notwendigen Unterlagen betreffend fachliche Begleitung, Evaluation, Überwachung und Finanzierung zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann in Absprache mit dem Schulträger eigene Schulversuche durchführen.
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen
(2.)

## Art. 38 I. Privatschulen (2.1.) {#art_38}

Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung für Privatschulen wird jeweils auf Beginn eines
Schuljahres10) erteilt.
2 Die erstmalige Erteilung erfolgt für eine Betriebsdauer von zwei Jahren.
Das Bewilligungsgesuch ist mindestens ein Jahr vor dem geplanten Schulbeginn einzureichen.
3 Auf Gesuch der Trägerschaft wird die Betriebsbewilligung nach erneuter
Prüfung der Voraussetzungen für eine Betriebsdauer von vier Jahren verlängert. Das Verlängerungsgesuch ist jeweils sechs Monate vor Ablauf der
Betriebsbewilligung dem Departement Bildung und Kultur einzureichen.

## Art. 39 {#art_39}

Gesuchsunterlagen
1 Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung
sind dem Departement Bildung und Kultur folgende Unterlagen einzureichen:
a) mittel- und langfristiger Businessplan;
b) Statuten der Trägerschaft;
c) pädagogisches und organisatorisches Schulkonzept;
d) Personalangaben zu Trägerschaft und Schulleitung;
10)Vgl. Art. 18 Abs. 1 VSG (bGS 412.0)
e) Angaben zu den Schulräumlichkeiten;
f) Angaben zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

## Art. 40 {#art_40}

Inspektion und Evaluation
1 Das Amt für Volksschule und Sport führt mindestens einmal jährlich eine
Inspektion in der Privatschule durch.
2 Es kann Privatschulen durch externe Fachpersonen evaluieren lassen.
3 Es kann Privatschulen zur Teilnahme an schul- und bildungsrelevanten Erhebungen verpflichten.

## Art. 41 {#art_41}

Mängel und Bewilligungsentzug
1 Bei Mängeln wird der Trägerschaft eine angemessene Frist für die Behebung angesetzt mit der Androhung, dass die Betriebsbewilligung im Säumnisfall ganz oder teilweise entzogen wird.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung erfolgt in der Regel auf Ende eines
Schuljahres.
3 Aus überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Betriebsbewilligung
jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden.
4 Das Departement Bildung und Kultur ordnet bei einem Entzug der
Betriebsbewilligung die erforderlichen Massnahmen an, um die Erfüllung der
Schulpflicht zu gewährleisten.

## Art. 42 II. Privatunterricht (2.2.) {#art_42}

Bewilligung
1 Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Bewilligung für Privatunterricht jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren11).
2 Es kann in besonderen Fällen eine abweichende Bewilligungsdauer vorsehen.
11)Vgl. Art. 18 Abs. 1 VSG (bGS 412.0)
3 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf erforderlich sind.

## Art. 43 {#art_43}

Gesuche
1 Gesuche um Bewilligung von Privatunterricht sind jeweils bis Ende des
Vorjahres dem Amt für Volksschule und Sport einzureichen.
2 Für die erstmalige Bewilligung sind dem Gesuch beizulegen:
a) Angaben zur unterrichtsberechtigten Lehrperson und zu anderen
Personen, die Unterricht erteilen;
b) Angaben zu den Lernenden;
c) pädagogisches und organisatorisches Konzept;
d) Angaben zu den Schulräumlichkeiten;
e) Angaben zur Gewährleistung der sozialen Integration;
f) Angaben zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität.
3 Mit dem Gesuch um Verlängerung sind dem Amt für Volksschule und Sport
unaufgefordert alle Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen mitzuteilen.
4 Das Amt für Volksschule und Sport kann weitere Unterlagen und Auskünfte
einverlangen.

## Art. 44 {#art_44}

Inspektion
1 Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und
jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch.
2 Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand
der sozialen Integration der Lernenden.

## Art. 45 {#art_45}

Zusätzliche Förderung
1 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zusätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG12) beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet.
2 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.
12)bGS 412.0

## Art. 46 {#art_46}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls
erforderlich erscheint.

## Art. 47 III. Sonderschulen (2.3.) {#art_47}

1 Für die Bewilligung und den Betrieb von Sonderschulen gelten sinngemäss
die Bestimmungen über Privatschulen.
2 Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung
sind alle sonderschulspezifischen Unterlagen einzureichen.
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote (3.)

## Art. 48 {#art_48}

Frühe Bildung
1 Das Departement Bildung und Kultur kann Angebote und Projekte, die als
vorbereitende Massnahme der Einschulung die Chancengerechtigkeit für
Kinder verbessern, mit Beiträgen unterstützen.
2 Voraussetzung für die Unterstützung ist ein pädagogisches Konzept, das
den Bildungs- und Erziehungszielen13) der Volksschule entspricht.

## Art. 49 {#art_49}

Heilpädagogische Früherziehung
1 Die heilpädagogische Früherziehung umfasst die Früherkennung, die Förderung und die Begleitung von Kindern, deren Entwicklung eingeschränkt
oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule
ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.
2 Heilpädagogische Früherziehung wird ab Geburt des Kindes bis zur Einschulung gewährt. Sie bietet Abklärung, präventive und erzieherische Unterstützung sowie angemessene Förderung im familiären Kontext.
13)Vgl. Art. 2 VSG (bGS 412.0)
3 Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. Es legt die
Art und die Dauer der Massnahmen fest. Die Massnahmen sind periodisch
auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

## Art. 50 {#art_50}

Tagesstrukturen
1 Der Gemeinderat regelt Organisation und Betrieb der Tagesstrukturen. Er
kann die Kompetenz an Schulorgane delegieren.
2 Soweit möglich sind die Tagesstrukturen im Schulgebäude oder in der näheren Umgebung davon anzubieten.
3 Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Tagesstrukturen. Er achtet darauf, dass eine regelmässige Benützung der Tagestrukturen für alle Erziehungsberechtigten wirtschaftlich tragbar bleibt.
4 Kinder können von der Benützung von Tagestrukturen ausgeschlossen
werden, wenn:
a) sie trotz Verwarnung wiederholt und in erheblicher Weise gegen die
Hausordnung oder gegen Weisungen der aufsichtführenden Personen verstossen;
b) die Erziehungsberechtigten trotz wiederholter Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

## Art. 51 {#art_51}

Musikschulen
1 Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen
mit den Musikschulen ab.
2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musikschule angemessen zu beteiligen.

## Art. 52 {#art_52}

Schulsozialarbeit
1 Angebote der Schulsozialarbeit verfügen über ausgebildete Fachpersonen.
Die Leistungen der Schulsozialarbeit sind für die Betroffenen kostenlos.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere. Er berücksichtigt die Empfehlungen
des Departementes Bildung und Kultur.
4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen (4.)

## Art. 53 {#art_53}

Bildungsrat
1 Der Bildungsrat berät das Departement Bildung und Kultur schulstufenübergreifend in Schul- und Bildungsfragen.
2 Er setzt sich zusammen aus Vertretungen der Volkschule, der Mittelschule
und der Berufsbildung.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Departementes Bildung und Kultur
die Mitglieder des Bildungsrates und bestimmt dessen Vorsitz.

## Art. 54 {#art_54}

Anpassung der Lehrpensen
1 Die Lehrpensen sind bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss
Art. 7 Abs. 2 anzupassen.

## Art. 55 {#art_55}

Klassenverantwortung 2023/2024
1 Lehrpersonen, die im Schuljahr 2023/2024 keine volle Entlastung nach
Art. 23 Abs. 2 in Anspruch nehmen konnten, erhalten in Absprache mit der
Schulleitung eine angemessene Entschädigung.

## Art. 56 {#art_56}

Altersbedingte Ansprüche 2023/2024
1 Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto-
Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der altersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.
