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title: "Schul- und Disziplinarordnung der Schule Walchwil"
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provisions: 59
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# Schul- und Disziplinarordnung der Schule Walchwil

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens.

## § 2 Grundlagen {#art_2}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung stützt sich auf das Schulgesetz des Kantons Zug, die dazugehörenden Verordnungen und Reglemente sowie auf kommunale Erlasse wie die Urlaubsregelung, gemeindliche Benützungsordnungen und weitere, die Schule und die Schul- und Sportanlagen betreffenden Erlasse. Was in diesen Erlassen bereits geregelt ist, wird nicht wiederholt. In bestimmten Bereichen wird die Schulordnung durch besondere Richtlinien ergänzt und die Schule kann besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unterstützen.

## § 3 Geltungsbereich {#art_3}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung gilt an den Schultagen während der Schulzeit für die gesamten Schulareale[1] sowie für Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen und andere schulische Anlässe.

## § 4 Schulleitung {#art_4}

1
Die Schulleitung ist in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten dafür besorgt, dass die Schul- und Disziplinarordnung eingehalten wird.

## § 5 Kontakt Schule – Erziehungsberechtigte {#art_5}

1
Der Kontakt zwischen Schule und Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Schule.

## § 6 Kontakte Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen {#art_6}

1
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Kontakte zu ermöglichen und zu erleichtern (z.B. durch Elternsprechstunden, Schulbesuche, Elternabende, Einladung zu schulischen Anlässen usw.).

## § 7 Neue Klasse {#art_7}

1
Bei der Übernahme einer neuen Klasse lädt die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Anlass ein.

## § 8 Information {#art_8}

1
Die Lehrpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über spezielle schulische Veranstaltungen (Schulverlegungen, Schulreisen, Sporttag, Exkursion usw.) und bei vorhersehbaren Absenzen.

## § 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten {#art_9}

1
Die Erziehungsberechtigten können aktiv in der ELG (Eltern-LehrerInnen-Gruppe) mitarbeiten. Die ELG will mit allen Beteiligten den Lebensraum Schule mit gestalten.

## § 10 Erziehungsberechtigte {#art_10}

1
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sind im Schulgesetz § 20–21 geregelt. Zudem gelten die folgenden Regeln:

## § 11 Information {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten geben wichtige Informationen über ihr Kind, welche die Schule berühren, an die Klassenlehrperson weiter.

## § 12 Kommunikation {#art_12}

1
Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet. Für Anregungen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten ist zuerst immer mit der direkt betroffenen Lehrperson das Gespräch zu suchen. Falls dieser Weg nicht erfolgreich ist, ist die Klassenlehrperson, bzw. die Schulleitung mit einzubeziehen.

## § 13 Vorbereitung {#art_13}

1
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ausgeruht, pünktlich und vorbereitet zur Schule kommen.
2
Sie sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler die Hausaufgaben gemacht haben.

## § 14 Verantwortung {#art_14}

1
Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

## § 15 Versicherung {#art_15}

1
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihrer Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde besitzt für die Schülerinnen und Schüler keine entsprechende Versicherung.

## § 16 Elterntransporte / Schulweg {#art_16}

1
Die Erziehungsberechtigten halten ihre Kinder an, den Schulweg selbstständig zurück zu legen.

## § 17 Schülerinnen und Schüler {#art_17}

1
Im Schulgesetz § 22–23 sind die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler geregelt. Es gelten zudem die hier aufgeführten Regeln.

## § 18 Mitgestalten {#art_18}

1
Jede Schülerin / jeder Schüler soll den Schulalltag mit gestalten können. Dies kann betreffen:
a)
den Unterricht
b)
die Gestaltung von Klassenanlässen
c)
die Übernahme von Verpflichtungen, Aufgaben und Verantwortung in der Klasse

## § 19 Informationen {#art_19}

1
Die Schülerinnen und Schüler leiten die für die Erziehungsberechtigten bestimmten Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an diese weiter.

## § 20 Absenzen / Urlaub {#art_20}

1
Es gilt die «Urlaubsregelung an der gemeindlichen Schule Walchwil für Kindergärtler, Schülerinnen und Schüler» vom 24. Juni 2015. Sie ist zu finden auf der Website www.schule-walchwil.ch oder kann auf dem Schulsekretariat angefordert werden.

## § 21 Vorbereitung {#art_21}

1
Die Schülerinnen und Schüler kommen ausgeruht und vorbereitet zur Schule. Die Hausaufgaben sind gemacht und das Schulmaterial ist vollständig und in Ordnung.

## § 22 Schulbeginn {#art_22}

1
Die Schülerinnen und Schüler erscheinen rechtzeitig zum Unterricht.

## § 23 Verhaltensregeln {#art_23}

1
Die Schülerinnen und Schüler benehmen sich gegenüber Erwachsenen, Mitschülerinnen und Mitschülern rücksichts- und respektvoll, höflich und anständig. Die Schulhausordnung, die Pausenregelung und die Regeln im Klassenzimmer sind einzuhalten. Diebstahl, Erpressung, Mobbing und Gewalt jeglicher Art werden nicht geduldet. Auf den Schularealen und in den Schulgebäuden ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

## § 24 Anweisungen {#art_24}

1
Während schulischen Veranstaltungen gelten die Anweisungen der Lehrpersonen und weiterer verantwortlicher Personen.

## § 25 Sorgfalt {#art_25}

1
Zu den Schulanlagen und zum Schulmaterial muss Sorge getragen werden. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung ist für den Schaden aufzukommen. Sachbeschädigungen müssen sofort dem Hauswart gemeldet werden.

## § 26 Hausschuhe {#art_26}

1
Die Schulzimmer dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden (ausgenommen Werk- und Bastelräume).

## § 27 Sportschuhe {#art_27}

1
In den Turnhallen sind Hallen-Sportschuhe zu tragen.

## § 28 Arbeitsatmosphäre {#art_28}

1
Während der Unterrichtszeit achten alle darauf, dass Mitschülerinnen/ Mitschüler und andere Mitbenutzerinnen / Mitbenutzer der Schulanlagen in Ruhe arbeiten können und nicht durch Lärm oder andere Störaktionen in den Gängen, auf den Treppen und auf den Schularealen beeinträchtigt werden.

## § 29 Velos / Mofas / Roller {#art_29}

1
Die Fahrzeuge sind im Unterstand neben dem Musikschulhaus ordentlich abzustellen. Wir bitten die Erziehungsberechtigten, ihre Verantwortung für einen sinnvollen Umgang in der Benützung von Mofas und Rollern in Bezug auf die Umwelt, Sicherheit, Ausrüstung und die Gesundheit (Bewegung) der Jugendlichen wahrzunehmen.

## § 30 Fahrzeugähnliche Geräte {#art_30}

1
Fortbewegungsmittel wie Skates, Rollschuhe, Kick- oder Skateboards und ähnliche Freizeitgeräte dürfen auf den Schularealen nicht verwendet werden. Sie sind an den vorgesehen Orten abzustellen.

## § 31 Suchtmittel {#art_31}

1
Der Konsum, der Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit sind auf allen Schularealen während der Schulzeit und während allen schulischen Anlässen verboten. Der Unterricht und schulische Anlässe sind in nüchternem Zustand zu besuchen.

## § 32 Verlassen des Schulareals {#art_32}

1
Wer das Schulareal während des Unterrichtes oder der Pause verlassen muss, holt die Bewilligung der Klassenlehrperson oder der Pausenaufsicht ein.

## § 33 Schneeballwerfen {#art_33}

1
Schneeballwerfen ist mit entsprechender Vorsicht nur auf dem Hartplatz und auf dem Sportplatz erlaubt. Auf dem restlichen Schulareal ist es infolge der grossen Unfallgefahr verboten.

## § 34 Ballspiele {#art_34}

1
Ballspiele sind auf dem Hartplatz und auf dem Sportplatz, sofern diese nicht gesperrt sind, erlaubt.

## § 35 Verbotene Materialien und Gegenstände {#art_35}

1
Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen / Spielzeugen (Schreckschusswaffen, BB-Guns, Luftpistolen, Messer, Sprays usw.) sowie weiteren verbotenen oder gefährlichen Materialien und Gegenständen ist auf allen Schularealen verboten. Sie werden von den Lehrpersonen, der Schulleitung oder dem Schulhauspersonal eingezogen und, sofern sie keine strafrechtliche Relevanz haben, zur Rückgabe an die Eltern bereitgehalten. Die Erziehungsberechtigten werden informiert und weitere Massnahmen gemeinsam besprochen.

## § 36 Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie {#art_36}

1
Der Download von Gewaltdarstellungen, rassistischem Material und Pornografie auf Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger ist unter Strafandrohung verboten. Auch das Fotografieren, Filmen, Zeigen und Weitergeben von Darstellungen dieser Art ist strafbar.
2
Dazu verwendete Geräte werden polizeilich sichergestellt und können vernichtet werden.

## § 37 Kleidung {#art_37}

1
Kleider mit rassistischen, nationalsozialistischen, sexistischen, allgemein menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen sowie provozierende Kleider dürfen nicht getragen werden.
2
Schülerinnen und Schüler tragen Kleider, die den Körper ausreichend bedecken.

## § 38 Mobiltelefone, Musik- und andere elektronische Spielgeräte {#art_38}

1
Während der Unterrichtszeit müssen die Geräte ausgeschaltet und versorgt sein. Auf dem Schulareal dürfen ausser bei einem schulischen Auftrag keine Szenen gefilmt oder fotografiert und an andere verschickt werden. Bei Verstössen gegen diese Regeln werden die Geräte von der Lehrperson eingezogen und am Ende der Lektion, bzw. am Ende des Schulhalbtages oder des Schulanlasses zurückgegeben.

## § 39 Schulbetrieb und Lehrpersonen {#art_39}

1
Der Auftrag und die Pflichten der Lehrpersonen sind im Schulgesetz § 45–54 geregelt. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:

## § 40 Sorgfaltspflicht {#art_40}

1
Die Lehrperson hat eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit und kann ihre Verantwortung nicht delegieren. Sie muss unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren einschätzen, bewerten, Schlüsse ziehen und entsprechend handeln. Besonderen Veranstaltungen wie z.B. Schwimmen / Baden, Exkursionen, Schulreisen, Schulverlegungen, Projektarbeit usw. muss sie erhöhte Aufmerksamkeit schenken.

## § 41 Datenschutz {#art_41}

1
Interne Richtlinien auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes, der Datensicherheitsverordnung, des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts sowie weiterer entsprechender Dokumente sind massgebend.

## § 42 Pausenaufsicht {#art_42}

1
Während der Vormittags- und Nachmittagspause sorgt eine Pausenaufsicht für einen geregelten und gefahrlosen Betrieb auf dem Schulhausareal. Das Schulsekretariat erstellt den Einsatzplan. Während der Pause kann den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt im Schulzimmer durch die verantwortliche Lehrperson in Ausnahmefällen bewilligt werden.

## § 43 Schulische Anlässe {#art_43}

1
Über schulische Anlässe wie Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten, die betroffenen Fachlehrpersonen, das Sekretariat, der Mittagstisch und die Schulbusverantwortlichen zu informieren.

## § 44 Stundenausfall {#art_44}

1
Bei Ausfall von Schulstunden (infolge Schulverlegungen, Schulreisen, Exkursionen usw.) sind immer das Rektorat, die Schulhausleitung, die betroffenen Fachlehrpersonen und die Erziehungsberechtigten zu informieren. Bei voraussehbaren Ausfällen muss die Einwilligung der Schulhausleitung eingeholt werden.

## § 45 Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson {#art_45}

1
Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen. Die zuständige Schulhausleitung und das Rektorat sind unverzüglich zu informieren und sind für eine Betreuung oder eine Stellvertretung besorgt.

## § 46 Unterrichtszeiten {#art_46}

1
Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan sind einzuhalten. Eine Abänderung des Planes bedarf der Bewilligung durch die Schulhausleitung und die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Konferenzen, Besprechungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Die Schulhausleitung kann Ausnahmen bewilligen.

## § 47 Schulverlegung {#art_47}

1
Eine Schulverlegung kann in der Regel ab der 3. Primarstufe durchgeführt werden. Diese darf höchstens eine Woche dauern und soll inhaltliche Ziele verfolgen. Schulverlegungen müssen durch die Schulhausleitung bewilligt werden. Neben der Klassenlehrperson muss mindestens eine weitere erwachsene Person die Schulverlegung begleiten. In gemischten Klassen und Gruppen soll sich die Leitung nicht ausschliesslich aus Männern bzw. Frauen zusammensetzen. Die gemeindlichen «Richtlinien für Schulverlegungen» sind einzuhalten. Es wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben.

## § 48 Schulreise {#art_48}

1
Die Schulreise ist ein bedeutendes Ereignis im Schuljahr und darf nicht grundlos wegfallen. Sie muss sorgfältig geplant und bezüglich Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst sein. Für Schulreisen ausserhalb der Schweizergrenze ist die Zustimmung des Rektors erforderlich. Die Klasse muss immer durch eine zweite erwachsene Person begleitet werden. Im Schuljahr mit einer Schulverlegung entfällt die Schulreise. Es wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben.

## § 49 Benützungsordnungen Schul- und Sportanlagen {#art_49}

1
Es gelten die entsprechenden Benützungsordnungen der Gemeinde, welche unter www.walchwil.ch, Verwaltung, Gesetze / Reglemente zu finden sind.
2
Die Lehrperson kontrolliert nach der Turnstunde den Geräteraum und schliesst diesen. Beschädigungen an Turnmaterial oder Einrichtungen müssen sofort der verantwortlichen Person oder dem Hauswart gemeldet werden. Während des Turnunterrichtes sollen keine Wertgegenstände in der Garderobe deponiert werden.

## § 50 Haftung {#art_50}

1
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Fahrräder, Mofas, Schmuck, Musikinstrumente, Brillen, Geld usw. Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten.

## § 51 Information {#art_51}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung wird zu Beginn des Schuljahres und nach Bedarf durch die Klassenlehrperson mit den Schülerinnen und Schülern besprochen.

## § 52 Zweck {#art_52}

1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber Gemeinschaft und Umwelt.

## § 53 Grundsatz {#art_53}

1
Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können laut § 24 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.

## § 54 Geltungsbereich {#art_54}

1
Lehrpersonen, Schulhausleitung, Rektor und Schulkommission sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf Verfehlungen im Unterricht, auf den Schularealen und bei Schulanlässen. Auf dem Schulweg liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei ihren Erziehungsberechtigten.

## § 55 Zulässige Disziplinarmassnahmen {#art_55}

1
Massnahmen und Kompetenz:
a)
Ermahnung: Kompetenz bei Lehrperson
b)
Verwarnung: Kompetenz bei Lehrperson sowie Schulhausleitung
c)
zusätzliche sinnvolle Hausarbeit: Kompetenz bei Lehrperson
d)
zusätzliche sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten: Kompetenz bei Lehrperson
e)
Zeugniseintrag unter Verhalten in der Gemeinschaft: befriedigend, unbefriedigend: Kompetenz bei Klassenlehrperson
f)
schriftliche Verwarnung: Kompetenz bei Schulleitung
g)
Ausschluss sowie Nachhause-Schicken:
1.
vom Sportlager: Kompetenz bei Lagerleitung sowie Rektor
2.
von der Schulverlegung: Kompetenz bei Klassenlehrperson sowie Schulhausleitung
3.
von Schulveranstaltungen (z.B. Exkursionen): Kompetenz bei Lehrperson
h)
schriftlicher Verweis: Kompetenz bei Schulhausleitung sowie Rektor
i)
Androhung des Schulausschlusses: Kompetenz bei Rektor
j)
befristeter Schulausschluss: Kompetenz bei Rektor
k)
unbefristeter Schulausschluss: Kompetenz bei Schulkommission auf Antrag des Rektors

## § 56 Unzulässige Massnahmen {#art_56}

1
Unzulässige Massnahmen:
a)
Blossstellen vor Mitschülerinnen / Mitschülern oder Erwachsenen
b)
Körper- und Geldstrafen
c)
Kollektivstrafen
d)
Einschliessen
e)
Abzug bei Leistungsnoten

## § 57 Verfahren {#art_57}

1
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich beim Aussprechen von Disziplinarmassnahmen zur Sache äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.
2
Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen vorgängig zu informieren. Bei den Massnahmen h) bis k) ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Erfolgt ein Zeugniseintrag unter Verhalten in der Gemeinschaft mit unbefriedigend, sind die Erziehungsberechtigten vorgängig zu informieren.

## § 58 Beschwerderecht {#art_58}

1
Gegen Entscheide der Lehrpersonen können die Erziehungsberechtigten innerhalb von 20 Tagen beim Rektorat Beschwerde erheben. Gegen Entscheide der Schulleitungen, des Rektors oder der Schulkommission können die Erziehungsberechtigten innerhalb von 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erheben.
2
Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

## § 59 {#art_59}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung ist den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und dem Schulhauspersonal abzugeben und auf der Website der Schule www.schule-walchwil.ch zu publizieren.
