---
title: "Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss"
id: ec363dfc-65ab-4193-ab67-e8bf86503562
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "732.340"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/732/340.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ec363dfc-65ab-4193-ab67-e8bf86503562
language: de
in_force_from: 1982-10-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/732/340/732.340%20Reglement%20Steuerung%20Uhren%20Signaleinrichtungen%20ewz_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: cc4d6b2a4b6edd802714d62c4b308a04485d6df7e18759176c2216f8b28795e5
provisions: 1
---

# Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

## text {#text}

732.3401
Reglement über die Steuerung
von Uhren und Signaleinrichtungen
Dritter durch das Elektrizitätswerk
der Stadt Zürich
Stadtratsbeschluss vom 26. Mai 1982 (1549)1
mit Änderung vom 20. Januar 1993 (159)2
1. Gegenstand
Das vorliegende Uhrenreglement regelt einerseits die Steuerung
von Nebenuhren und Signaleinrichtungen Dritter durch Zeitimpulse ab ferngerichteten oder quarzgesteuerten Hauptuhren des
Elektrizitätswerkes, andererseits die Steuerung von Hauptuhren
Dritter durch Richtimpulse über die werkeigenen Rundsteueranlagen.
1.1 Zeitimpulssteuerung
An die Hauptuhren des Elektrizitätswerkes werden private Nebenuhren und Signaleinrichtungen zur Steuerung mit Zeitimpuls
angeschlossen.
1.2 Richtimpulssteuerung (Fernrichtung)
Private Hauptuhren bzw. Signalanlagen werden durch Richtimpulse über die werkeigenen Rundsteuerungsanlagen ferngerichtet.
2. Umfang
Die Abgabe der Steuersignale erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Uhren- und Steuerungsanlagen des Werkes nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmung und gegen Gebühr.
1 AS 38, 45.
2 AS 41, 211.
2Reglement über die Steuerung von Uhren
und Signaleinrichtungen Dritter durch das
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
732.340
3. Regelmässigkeit des Betriebes
Die Uhren- und Steuerungsanlagen des Elektrizitätswerkes werden ununterbrochen betrieben. Vorbehalten bleiben Ausschaltungen zur Vornahme von Erweiterungs- und Unterhaltsarbeiten. Das Elektrizitätswerk leistet keine Entschädigungen bei
Betriebsunterbrüchen, Störungen oder bei Fehlgang der Uhren-
und Signalanlagen.
4. Anschlussgesuche und Anzeigen
Installationsanzeigen für die Erstellung, Erweiterung und Abänderung von Uhren- und Signalanlagen im Anschluss an die
Hauptuhren des Elektrizitätswerkes bzw. für Richtimpulssteuerung sind vor Beginn der Installationsarbeiten schriftlich an das
Elektrizitätswerk zu richten. Dieses bestimmt, ob und wie der
Anschluss erfolgen kann.
5. Abonnement
Aufgrund der Bewilligung des Anschlusses wird eine Abonnementsbestätigung abgegeben.
6. Ausführungsbefugte
Die notwendigen Installationen können zulasten des Auftraggebers durch das Elektrizitätswerk oder durch einen konzessionierten Installateur ausgeführt werden. Die Montage und Inbetriebsetzung von werkeigenen Hauptuhren erfolgen ausschliesslich
durch das Elektrizitätswerk.
7. Mängel und Störungen
Private Uhren- und Signalanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu halten. Ihre Besitzer haben für die sofortige Beseitigung
wahrgenommener Mängel zu sorgen. Störungen an Hauptuhren
des Elektrizitätswerkes sind diesem umgehend zu melden.
Der Unterhalt elektrizitätswerkeigener Hauptuhren erfolgt durch
das Elektrizitätswerk zu seinen Lasten; derjenige privater Anlageteile, wie Haupt- und Nebenuhren, Signaleinrichtungen und
der Leitungsinstallationen, ist Sache des Eigentümers und geht
auf seine Kosten.
Vom Abonnenten oder von Drittpersonen verursachte Schäden
an werkeigenen Einrichtungen werden vom Elektrizitätswerk auf
Rechnung des Abonnenten behoben.
3Reglement über die Steuerung von Uhren
und Signaleinrichtungen Dritter durch das
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
732.340
8. Zutritt
Den Angestellten des Elektrizitätswerkes ist zur Vornahme von
Kontrollen, Revisionen, Zeitumstellungen und zur Störungsbehebung Zutritt zu allen mit Leitungen, Uhren und Signaleinrichtungen versehenen Räumen zu jeder angemessenen Zeit zu
gewähren.
9. Gebühren3
Es werden nachstehende jährliche Gebühren erhoben:
9.1 Für Zeitimpulssteuerung
Pro Nebenuhr (unabhängig von Grösse und Art) Fr. 60
Bei mehr als 15 Nebenuhren pro Abonnement
pauschal Fr. 900
Pro Signalstromkreis (Glocken- oder Gonganlagen) Fr. 120
9.2 Für Richtimpulssteuerung
Pro Hauptuhr (einschliesslich Zeitumstellung) Fr. 240
Der Gebührenbezug erfolgt mit der Energieverrechnung.
10. Verwirkung des Anschlusses
Im Falle eigenmächtiger Änderungen an Uhrenanlagen, bei Zutrittsverweigerung oder bei Zahlungsverzug steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, sofort die Steuerung ohne Entschädigung
aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn der Abonnent trotz Mahnung
Mängel in seinen Anlagen nicht beheben lässt.
11. Meldepflicht, Kündigung
Domizilwechsel und Abonnementskündigungen sind dem Elektrizitätswerk schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten anzuzeigen.
12. Reglementsänderungen
Das Elektrizitätswerk kann Änderungen der vorstehenden Bestimmungen unter Beobachtung einer Anzeigefrist von zwei Monaten zur Anwendung bringen. Der Abonnent ist in diesem Falle
zur Kündigung innert der gleichen Frist berechtigt.
3 Fassung gemäss STRB vom 20. Januar 1993; Inkraftttreten 1. März 1993
(AS 41, 211).
4Reglement über die Steuerung von Uhren
und Signaleinrichtungen Dritter durch das
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
732.340
13. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1982 in Kraft. Das
bisherige Reglement vom 16. Oktober 19644 wird aufgehoben.
Das Elektrizitätswerk offeriert den bisherigen Mietern den Erwerb der bestehenden Nebenuhren zu angemessenen Bedingungen und unter Berücksichtigung ihres Alters. Nebenuhren,
die älter als 5 Jahre sind, gehen ohne Entschädigung ins Eigentum des Abonnenten im Sinne des neuen Reglementes über.
4 BS 2, 636.
