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title: "Sonderbauvorschriften für das Ziegeleiareal in Wiedikon Gemeinderatsbeschluss"
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# Sonderbauvorschriften für das Ziegeleiareal in Wiedikon Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Vorschriften {#art_1}

1 Für das Ziegeleiareal wird die allgemeine Bau- und Zonenordnung ergänzt durch Sonderbauvorschriften im Sinne
der §§ 79 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG).
2 Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Bestimmungen und dem zugehörigen Plan im Massstab
1:1000 zusammen.
3 Der zugehörige Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich und für die wesentlichen Elemente der Sonderbauweise, soweit diese im Plan zum Ausdruck kommen.

## Art. 2 {#art_2}

Soweit aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes hervorgeht, gilt im Plangebiet das PBG mit Einschluss der
ausführenden kantonalen Erlasse.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Geltungsbereich ist unterteilt in folgende Teilgebiete:
a. Tiergarten
b. Gehrenholz
c. Mitte
d. Nichtbaubereich (Punktraster).
2 Die Grenzen der Teilgebiete sind aus dem zugehörigen Plan
ersichtlich.

## Art. 4 II. Vorschriften für das Teilgebiet Tiergarten {#art_4}

1 Es sind 3- bis 4-seitige Hof- und Randbebauungen vorgeschrieben.
2 Die Baubegrenzungslinien bilden die äussere Begrenzung der
Gebäude über dem gestalteten Boden.
1 AS 38, 156.
Geltungsbereich und
Bestandteile
Ergänzendes
Recht
Teilgebiete
Bauweise
2Sonderbauvorschriften für das
Ziegeleiareal in Wiedikon700.110
3 Nicht an die Baubegrenzungslinien gebunden sind Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile (§ 269 PBG) und besondere Gebäude
(§ 273 PBG).
4 Die Bauten sind im wesentlichen senkrecht oder parallel zur
Achse der Uetlibergbahn anzuordnen.

## Art. 5 {#art_5}

Es sind höchstens 5 Vollgeschosse zulässig.2

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Ausnützung beträgt 140 Prozent (Bruttogeschossfläche ca. 75 200 m2, abzüglich Erschliessung). Als anrechenbar
gilt die Fläche des Teilgebietes.
2 Mindestens 90 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen Wohnzwecken dienen, 40 Prozent davon müssen
Wohnungen mit 4 und mehr Zimmern sein.

## Art. 7 {#art_7}

Die Höfe müssen angemessene Kinderspiel- und Erholungsflächen aufweisen.

## Art. 8 III. Vorschriften für das Teilgebiet Gehrenholz {#art_8}

1 Die Überbauung ist in geschlossenen Zeilen von Einfamilienhäusern oder von Gebäuden, die äusserlich ähnlich wie
Einfamilienhäuser in Erscheinung treten, zu unterteilen.
2 Die Bauten sind im wesentlichen auf das im zugehörigen Plan
festgehaltene Rasterkreuz auszurichten, das heisst, sie sind parallel oder rechtwinklig zur Achse der Uetlibergbahn anzuordnen.

## Art. 9 {#art_9}

Es dürfen höchstens 3 Vollgeschosse sowie zusätzlich
ein Untergeschoss mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen errichtet werden.3

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Ausnützung beträgt 105 Prozent (Bruttogeschossfläche ca. 23 500 m2, abzüglich Erschliessung). Als anrechenbar
gilt die Fläche des Teilgebietes.
2 Mindestens 90 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen Wohnzwecken dienen.

## Art. 11 IV. Vorschriften für das Teilgebiet Mitte {#art_11}

1 Im Teilgebiet Mitte sind neben einer Mischbebauung
nur Bauten im öffentlichen Interesse (unabhängig von der Bauherrschaft) zulässig. Die entsprechend bezeichneten Areale
2 Vgl. auch § 277 Abs. 3 PBG, wonach Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden können.
3 Vgl. auch § 277 Abs. 3 PBG, wonach Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden können.
Anrechenbare
Geschosse
Ausnützung
und Nutzweise
Kinderspiel-
und Erholungsflächen
Bauweise
Anrechenbare
Geschosse
Ausnützung
und Nutzweise
Nutzungsweise
3Sonderbauvorschriften für das
Ziegeleiareal in Wiedikon 700.110
sind in erster Linie für ein Krankenheim und ein Alterswohnheim
reserviert.
2 In der Mischbebauung müssen von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mindestens 30 Prozent Wohnzwecken und
mindestens 30 Prozent der Quartierversorgung dienen. Kann
die für die Quartierversorgung reservierte Fläche nicht oder nur
teilweise realisiert werden, so ist an deren Stelle Wohnfläche zu

## Art. 12 erstellen.4 {#art_12}

1 Die Mischbebauung hat sich nach der allgemeinen Orientierung der Bebauung Tiergarten, das heisst im wesentlichen
parallel oder senkrecht zur Achse der Uetlibergbahn, auszurichten.
2 Die Baubegrenzungslinie entlang der Bahnlinie (gestrichelte
Linie) gilt nur in einem Vertikalbereich von 6 m ab Trasse der
Uetlibergbahn.
3 Die Überdachung ist höchstens auf eine Länge von 30 m innerhalb des Haltstellenbereichs zulässig.

## Art. 13 {#art_13}

Es sind höchstens 7 Vollgeschosse zulässig.5

## Art. 14 {#art_14}

Die Ausnützung beträgt 140 Prozent (Bruttogeschossfläche ca. 23 600 m2, abzüglich Erschliessung). Als anrechenbar
gilt die Fläche des Teilgebietes.

## Art. 15 V. Vorschriften für den Nichtbaubereich {#art_15}

Die Bauten und Anlagen unterliegen den gleichen Beschränkungen wie in der Freihaltezone (§ 40 PBG).

## Art. 16 {#art_16}

Der Nichtbaubereich ist entsprechend seiner Trennfunktion zu gestalten und zu bepflanzen.

## Art. 17 Vl. Gemeinsame Bestimmungen {#art_17}

Für den Wohnanteil sind innerhalb der Teilgebiete Nutzungsverlagerungen im Sinne von § 17 Abs. 2 der kantonalen
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 gestattet.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die dem Motorfahrzeugverkehr offenstehenden oberirdischen Erschliessungsstrassen sind soweit möglich als Wohnstrassen auszugestalten.
2 Der Umschwung ist möglichst weitgehend zu begrünen bzw. zu
bepflanzen.
4 Letzter Satz eingefügt durch GRB vom 22. Januar 1986 (AS 39, 38).
5 Vgl. auch § 277 Abs. 3 PBG, wonach Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden können.
Bauweise
Anrechenbare
Geschosse
Ausnützung
Zulässige Bauten und Anlagen
Gestaltung
Nutzungsverlagerungen
Umschwung
4Sonderbauvorschriften für das

## Art. 19 Ziegeleiareal in Wiedikon700.110 {#art_19}

Hochhäuser sind im ganzen Ziegeleiareal verboten.

## Art. 20 {#art_20}

1 Oberirdisch sind Parkplätze nur zulässig, soweit es
sich um Besucherpflichtparkplätze und um Abstellplätze für Güterumschlag handelt.
2 Die übrigen Parkplätze sind unter dem gestalteten Boden oder
überdeckt anzulegen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Teilgebiete werden je für sich an das Strassenverkehrsnetz angeschlossen.
2 Die Anschlüsse sind wie folgt zu erstellen:
a. für die Teilgebiete Tiergarten und Mitte je an der Friesenbergstrasse zwischen Talwiesenstrasse und Uetlibergbahn
b. für das Teilgebiet Gehrenholz an der Friesenbergstrasse
zwischen Gehrenholzstrasse und Uetlibergbahn.
3 Im Zusammenhang mit dem allfälligen Bau einer Verbindungsstrasse zwischen der Talwiesenstrasse und der Binz darf der
neu zu schaffende 20-Meter-Grüngürtel (Nichtbaubereich) nicht
beeinträchtigt werden, insbesondere darf der Streifen nicht als
Träger des unterirdisch vorgesehenen Strassentrasses verwendet werden.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die im Plan festgehaltenen Verbindungen Bühl-/Friesenbergstrasse bis Gehrenholzstrasse sowie der Margaretenweg sind dem allgemeinen Fussgängerverkehr offenzuhalten
und entsprechend zu gestalten.
2 Es soll eine Verbindung von der Grubenstrasse zum Margaretenweg erstellt und als Veloweg offengehalten werden.
3 Die Bedürfnisse der Erschliessung bleiben vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für Ausnahmebewilligungen gilt § 220 PBG. Im besonderen kann die Baubehörde für städtebaulich gute Lösungen
Abweichungen von der vorgeschriebenen Bauweise gestatten.
2 Von der Vorschrift des Art. 19 darf nicht entbunden werden.

## Art. 24 {#art_24}

1 Wird ein Bauvorhaben gestützt auf die Sonderbauvorschriften ausgeführt, darf das übrige Gebiet der Sonderbauvorschriften nur noch nach diesen Vorschriften überbaut werden.
2 Diese Verpflichtung gemäss Abs. 1 ist in den Baubewilligungen
durch die Auflage einer grundbuchlichen Anmerkung zu sichern.
Hochhausausschluss
Parkierung
Erschliessung
Fussgängerverbindung und
Veloweg
Ausnahmebewilligungen
Sicherung
der Sonderbauweise
5Sonderbauvorschriften für das

## Art. 25 Ziegeleiareal in Wiedikon 700.110 {#art_25}

1 Der Stadtrat setzt die Sonderbauvorschriften nach der
Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.6
2 Entsprechendes gilt bei Teilgenehmigungen im Sinne von § 5
Abs. 3 PBG.

## Art. 26 {#art_26}

1 Der Stadtrat ist ermächtigt, Abänderungen an den Sonderbauvorschriften in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
2 Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
6 Bauvorschriften vom Regierungsrat am 8. Juni 1983 genehmigt und am
1. August 1983 in Kraft getreten.
Inkraftsetzung
