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title: "Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung"
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provisions: 9
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# Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung

## Artikel 1 {#art_1}

Zuständige Behörde
1 Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen
wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über die Anlage befindet.

## Artikel 2 {#art_2}

Massgebliches Verfahren
1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit
es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
2 Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und
4 hiernach.
3 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbesondere
ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111) erlassen, und
ist in diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass
als massgebliches Verfahren. *
4 Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss
Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden
kann, findet eine mehrstufige UVP statt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7017 Kanton Uri
5 Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören
des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das
besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet.
6 Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

## Artikel 3 {#art_3}

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts
1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts.
2 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die
Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen.
Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei
diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt ein.
3 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt
über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und beantragt
der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.

## Artikel 4 {#art_4}

Behandlungsfristen
1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt
Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
2 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den
ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie
stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.

## Artikel 5 {#art_5}

Bekanntmachung
1 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids zur
Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im
Amtsblatt des Kantons Uri.

## Artikel 6 Kanton Uri 40.7017 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 1. Februar 1994 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz wird aufgehoben.

## Artikel 7 {#art_7}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2 Es bedarf der Genehmigung des Bundes2).
A1 Anhang 1: Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht
für die Durchführung der UVP (Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 3
und 4)
Artikel A1-1 * Verkehr
1 Strassenverkehr:
11.2 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden
(Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985,
SR 725.116.2)
(nach Artikel 30 Strassengesetz – RB 50.1111) Im massgeblichen Verfahren muss
auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden
11.3 Andere Hochleistungs- und
Hauptverkehrsstrassen (HLS
und HVS)
(nach Artikel 30 Strassengesetz – RB 50.1111)
11.4 Parkhäuser und -plätze für
mehr als 500 Motorwagen
2 Schifffahrt:
13.2 Industriehafen mit ortsfesten
Lade- und Entlade-Einrichtungen
1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
2) Vom Bund genehmigt am 10. September 2007.
40.7017 Kanton Uri
13.3 Bootshafen mit mehr als
100 Bootsplätzen in Seen oder
mehr als 50 Bootsplätzen in
Fliessgewässern
Artikel A1-2 * Energie
1 Erzeugung von Energie:
21.2 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärne oder einer
pyrolytischen Leistung von
mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern, mehr als
20 MWth bei erneuerbaren
Energieträgern, mehr als
20 MWth bei kombinierten
Energieträgern (fossil und erneuerbar)
(SR 822.11); falls kein Plange-
RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das
Bundesamt für Umwelt angehört werden
21.2a Vergärungsanlagen mit einer
Behandlungskapazität von
mehr als 5'000 t Substrat
(Frischsubstanz) pro Jahr
(SR 822.11); falls kein Plange-
21.3 Speicher- und Laufwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von
mehr als 3 MW
Mehrstufige UVP 2. Stufe (die
1. Stufe richtet sich nach dem
Bundesrecht): Baubewilli-
RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das
Bundesamt für Umwelt angehört werden
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der
Wärme von Grundwasser) mit
mehr als 5 MWth
Konzessionsverfahren (Artikel 40 Gewässernutzungsgesetz – RB 40.4101)
21.6 Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (Artisetz – RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss
auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden
Kanton Uri 40.7017
21.7 Anlagen zur Gewinnung von
Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
2 Übertragung und Lagerung von Energie:
22.3 Lager für Gas-, Brennstoffe
und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als
50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³
Flüssigkeit enthalten
Artikel A1-3 * Wasserbau
1 Wasserbau:
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstands oder des Abflusses von natürlichen Seen von
mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich
Betriebsvorschriften

## Artikel 12 ( {#art_12}

Wasserbaugesetz –
RB 40.1211)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen
wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
10'000'000 Franken
(Artikel 12 Wasserbaugesetz –
RB 40.1211)
30.3 Schüttungen in Seen von mehr
als 10'000 m³
Bewilligungsverfahren
(SR 814.20)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand
und anderem Material aus
Gewässern von mehr als
50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen
der Hochwassersicherheit)
Konzessionsverfahren (Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer
– RB 40.4111)
40.7017 Kanton Uri
Artikel A1-4 Entsorgung
1 Entsorgung:
40.4 Deponien der Typen A und B
mit einem Deponievolumen
von mehr als 500'000 m³ *
Deponiebewilligungsverfahren
(SR 814.01) *
40.5 Deponien der Typen C, D und
E *
Deponiebewilligungsverfahren
(SR 814.01) *
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für
die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als
10'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t
Abfällen pro Jahr; Anlagen für
die thermische oder chemische
Behandlung von mehr als
1'000 t Abfällen pro Jahr
kel 13 Baugesetz des Kantons
Uri – RB 40.1111)
40.8 Zwischenlager für mehr als
5'000 t Sonderabfälle
kel 13 Baugesetz des Kantons
Uri – RB 40.1111)
40.9 Abwasserreinigungsanlagen
für eine Kapazität von mehr als
20'000 Einwohnergleichwerten
kel 13 Baugesetz des Kantons
Uri – RB 40.1111)
Artikel A1-5 * Sport, Tourismus und Freizeit
1 Sport, Tourismus und Freizeit:
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für
den Zusammenschluss von
Schneesportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von
mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern
die beschneibare Fläche über
5'000'000 m² beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als
20'000 Zuschauer
Kanton Uri 40.7017
60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75'000 m²
oder für eine Kapazität von
mehr als 4'000 Besuchern pro
Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
Artikel A1-6 Industrielle Betriebe
1 Industrielle Betriebe:
70.1 Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren
RB 40.1111) Im massgeblichen Verfahren muss auch das
Bundesamt für Umwelt angehört werden
70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren
70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren
40.7017 Kanton Uri
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und
Verhüttung von Schrott und
Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m2
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
1'000 t pro Jahr zur Synthese
von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktions-
Kapazität von mehr als 100 t
pro Jahr zur Synthese von
Pflanzenschutzmittel-, Biozid-
und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m²
Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als
10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als
1'000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
Kanton Uri 40.7017
70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer
Produktionskapazität von mehr
als 5'000 t im Jahr
70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als
20'000 t im Jahr
70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als
30'000 t im Jahr
70.12 Zellstoff- (Zellulose-)Fabriken
mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50'000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren
40.7017 Kanton Uri
Artikel A1-7 Andere Anlagen
1 Andere Anlagen:
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr
als 400 ha; b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen
oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha
oder Terrainveränderungen
von mehr als 5 ha; c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als
400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere, nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem
Boden mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300'000 m³
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn
die Gesamtkapazität des
Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen
nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV
vom 7. Dezember 1998
(SR 910.91)
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m²
80.6 Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m²
oder einem Lagervolumen von
mehr als 120'000 m³
Kanton Uri 40.7017
80.7 Ortsfeste Funkanlagen Für die
Begriffsbestimmung vergleiche
Art. 2 der Vo vom 14. Juni
2002 über Fernmeldeanlagen
(SR 784.101.2). (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder
mehr Senderleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen
oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach der
Einschliessungsverordnung
vom 9. Mai 2012 (SR 814.912)
durchgeführt werden soll
(SR 822.21); falls kein Plange-
40.7017 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
10.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung AB 20.07.2007
03.09.2013 01.10.2013 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 20.09.2013
03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 20.09.2013
03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-2 totalrevidiert AB 20.09.2013
03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-3 totalrevidiert AB 20.09.2013
03.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-5 totalrevidiert AB 20.09.2013
31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.4" /
"Anlagetyp"
geändert AB 10.11.2017
31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.4" /
"Massgebliches
Verfahren"
geändert AB 10.11.2017
31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.5" /
"Anlagetyp"
geändert AB 10.11.2017
31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.5" /
"Massgebliches
Verfahren"
geändert AB 10.11.2017
31.10.2017 01.01.2018 Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.6"
aufgehoben AB 10.11.2017
Kanton Uri 40.7017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 10.07.2007 01.08.2007 Erstfassung AB 20.07.2007
Artikel 2 Abs. 3 03.09.2013 01.10.2013 geändert AB 20.09.2013
Artikel A1-1 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013
Artikel A1-2 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013
Artikel A1-3 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013
Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.4" /
"Anlagetyp"
31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017
Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.4" /
"Massgebliches
Verfahren"
31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017
Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.5" /
"Anlagetyp"
31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017
Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.5" /
"Massgebliches
Verfahren"
31.10.2017 01.01.2018 geändert AB 10.11.2017
Artikel A1-4 Abs. 1,
Tabelle, "40.6"
31.10.2017 01.01.2018 aufgehoben AB 10.11.2017
Artikel A1-5 03.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013
