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title: "Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds"
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provisions: 12
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# Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds

## Art. 1 I Allgemeines {#art_1}

Zweck
Der Fonds bezweckt die Unterstützung der Einwohnerinnen und Einwohner
der Stadt Luzern im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel
unter den in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen.

## Art. 2 {#art_2}

Bezugsberechtigung und Rückerstattung
1 Bezugsberechtigt sind Personen, die sich vorübergehend in einer finanziellen Notlage befinden und seit mindestens einem Jahr steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Die Bezugsberechtigung besteht auch
bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter, sofern der Unterstützungswohnsitz in der Stadt Luzern verbleibt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten
hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

## Art. 3 II Leistungsvoraussetzungen {#art_3}

Subsidiarität
Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden
können, sind zunächst diese Leistungen auszuschöpfen.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzielle Notlage
Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher infrage gestellt wird.
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## Art. 5 III Verfahren und Höhe der Beiträge {#art_5}

Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den
Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach
der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur
Verfügung stehenden Mittel.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die
Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20’000.– pro Einzelfall im
Kalenderjahr.
2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den
Sozialbereich zuständigen Direktion.

## Art. 8 {#art_8}

Fondsmittel
1 Der von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds wird finanziert durch:
a. Verzinsung des Kapitals des Fonds;
b. allfällige freiwillige Zuwendungen.
2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Rechnungswesen
1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden Bestandteil
der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.

## Art. 10 Seite 4/4 {#art_10}

Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

## Art. 11 IV Schlussbestimmungen {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-Fonds
vom 17. Januar 1996 wird per 30. Juni 2021 aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2
Luzern, 7. Juli 2021
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Juli 2021.
