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title: "Km vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 18/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8".
2. Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8".
3. Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"31bf. 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Die Ausdrücke "Mitglieder des ESZB" oder "Zentralbanken" bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Art. 25 Abs. 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019 zu erbringen.
d) In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "das Unionsrecht" durch die Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
e) In Art. 12 Abs. 3 wird das Wort "Unionswährungen" durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
f) In Abs. 13 und in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach den Wörtern "zuständigen Behörden" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 19 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 49 Abs. 4, Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 3 wird das Wort "ESMA" durch die Wörter "ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Art. 24 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) In den Unterabs. 1 und 2 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 34 Abs. 8 werden die Wörter "Wettbewerbsregeln der Union" durch die Wörter "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln" ersetzt.
j) In Art. 38 Abs. 5 werden die Wörter "17. September 2014" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
k) In Art. 49 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
l) Art. 55 wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.
ii) In Abs. 6 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
m) In Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 16. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
n) In Art. 61 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. September 2016" durch die Angabe "innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
o) In Art. 69 Abs. 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "Inkrafttreten" die Wörter "im EWR" eingefügt.
p) Art. 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum des Inkrafttretens des" bzw. "Tag des Inkrafttretens des" die Wörter "Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des" eingefügt.
ii) In Abs. 5 werden die Wörter "bis zum 13. Juni 2017" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" ersetzt.
iii) In Abs. 7 werden die Wörter "dem 3. Januar 2017" durch die Wörter "Anwendung dieser Rechtsakte im EWR" ersetzt."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019
(Es folgen die Unterschriften)
