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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei
der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der
Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die
Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes
zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
2. Reusswehrkommission

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der
Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich
dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem
Stimmrecht.
OGS 2007, 55
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee
können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese
beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach
dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand
gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der
Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem
ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er
kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen
Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission
über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.

## Art. 8 {#art_8}

1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton
Luzern beauftragt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4. Betrieb und Instandhaltung

## Art. 10 {#art_10}

1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der
dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-,
Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der
Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen
Wehrreglement.
5. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
Luzern 48 %
Uri 13 %
Schwyz 16 %
Obwalden 8 %
Nidwalden 15 %

## Art. 15 Total 100 % {#art_15}

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des
Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn
sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den
Uferkantonen betrifft.

## Art. 18 {#art_18}

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.1)
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt: Alle Uferkantone haben der Vereinbarung zugestimmt: Luzern 10.
September 2007, Uri 6. Juni 2007, Schwyz 23. Mai 2007, Nidwalden 19.
September 2007, Obwalden: KRB über den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und
über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs
in Luzern vom 14. September 2007 (OGS 2007, 54 und 62)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 55
Ursprüngliches Inkrafttreten: 19. September 2007
1) In Kraft seit 19. September 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 55
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung OGS 2007, 55
OGS 2007, 54
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
über die Regulierung des Vierwaldstättersees
(IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und
die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern
vom 14. September 2007
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 37 und 70 Ziffern 5 und 13 der Kantonsverfassung
vom 19. Mai 19681 sowie auf Artikel 29 der Finanzhaushaltsverordnung
vom 25. März 19882,
nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die
Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober
20063 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im
Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in
untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und
Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu
kündigen.
3. An die auf Fr. 21 735 000.– veranschlagten Gesamtkosten für die
Erneuerung des Reusswehrs in Luzern wird dem Kanton Luzern ein
Kantonsanteil von acht Prozent, höchstens aber von brutto
Fr. 1 738 800.– zugesichert. Davon gelangt der in Aussicht gestellte
Bundesbeitrag von 65 Prozent, d.h. Fr. 1 130 200.– in Abzug, was
einen Kantonsbeitrag netto von Fr. 608 600.– ergibt.
4. Über einen Beitrag an allfällige Mehrkosten, die auf ausserordentliche,
nicht voraussehbare Umstände oder die Teuerung gegenüber der
Preisgrundlage vom Juli 2005 zurückzuführen sind, beschliesst der
Regierungsrat endgültig.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
6. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
1 GDB 101.0
2 GDB 610.11
3 GDB 740.5
