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title: "Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler
Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu
überlassen.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

1 Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von
Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezialräumen und Apparaten.
2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.

## § 3 Dritte {#par_3}

Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und
Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staatlichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

## § 4 Schulinteressen {#par_4}

1 Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu
wahren.
2 Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt
oder entzogen werden.

## § 5 Benützungsbewilligungen {#par_5}

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens
ein Semester erteilt.

## § 6 Benützungsgebühr {#par_6}

1 Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung
festzulegen.
2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schulische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann
auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz
verzichtet werden.

## § 7 Zuständigkeit {#par_7}

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und
legt die Gebühren fest.
410.13 Schulraumverordnung

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters
1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler
Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen
vom 27. April 1988 aufgehoben.
1 OS 54, 486.
