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title: "Link auf Pdf Reglement über die Gasversorgung"
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# Link auf Pdf Reglement über die Gasversorgung

## Art. 1 I. Gasversorgung3 {#art_1}

Gasversorgung
als Gemeindeaufgabe
1 Die Einwohnergemeinde Köniz übernimmt die leitungsgebundene Versorgung mit Gas als selbst gewählte Gemeindeaufgabe.
2 Sie strebt eine sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung geeigneter Gebiete der Gemeinde an.
3 Es besteht weder ein Anspruch auf Versorgung mit Gas noch
eine Abnahmepflicht.

## Art. 2 {#art_2}

Übertragung
der Aufgabe
1 Der Gemeinderat kann die Aufgabe an Dritte übertragen (im
Folgenden Trägerschaft).
2 Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Gemeinde betreffend die
Erschliessungsplanung und betreffend allfällige besondere Leistungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Erschliessung
oder der Versorgung durch die Trägerschaft.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze für
die Aufgabenerfüllung
1 Die Trägerschaft erfüllt die Aufgabe nach den Bestimmungen
des eidgenössischen und kantonalen Rechts, nach allfälligen
weiteren für sie geltenden Bestimmungen sowie nach den
Vorgaben und Richtlinien der Branche.
1 GG, BSG 170.11
2 Titel Fassung vom 13. März 2023
3 Gliederungstitel eingefügt am 6. Dezember 2021
4 Fassung vom 13. März 2023
743.1 Energieversorgungsreglement
2 Die Trägerschaft kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen hoheitlich auftreten, insbesondere für ihre Leistungen Gebühren erheben,
Kontrollen vornehmen und Bewilligungen erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Versorgungsanlagen
1 Die Trägerschaft plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und
erweitert die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen
Versorgungsanlagen.
2 Die Versorgungsanlagen befinden sich im Eigentum der Trägerschaft.
3 …5

## Art. 4a {#art_4a}

…6

## Art. 5 {#art_5}

Gebühren,
vertragliches
Entgelt
1 Die Trägerschaft erhebt für ihre Leistungen, insbesondere für
die Gewährung der Netznutzung und für die Gaslieferung,
Gebühren.
2 Der Kreis der Gebührenpflichtigen, der Gegenstand und die
Höhe der Gebühren richten sich nach den für die Trägerschaft
geltenden Bestimmungen und die gestützt darauf erlassenen
Tarife.
3 Die Trägerschaft kann das Entgelt für ihre Leistungen mit ihren
Kundinnen und Kunden vertraglich regeln, sofern und soweit
die anwendbaren Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1) dies zulassen.

## Art. 6 {#art_6}

Vertrag 1 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der
Gemeinderat in einem Vertrag.
2 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich
a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen
Aufgabe durch die Trägerschaft,
b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen
Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend
die Abgabe,7
c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Träger-
5 Aufgehoben am 6. Dezember 2021
6 Aufgehoben am 13. März 2023
7 Fassung vom 6. Dezember 2021
Energieversorgungsreglement 743.1
schaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem
Grund,
d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über
die Aufgabenerfüllung,
e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer
allfälligen vorzeitigen Beendigung.

## Art. 6a II. Wärme- und Kälteversorgung8 {#art_6a}

Wärme- und
Kälteversorgung
als Gemeindeaufgabe
1 Die Gemeinde kann die Versorgung geeigneter Gebiete mit
Wärme oder Kälte als selbstgewählte Gemeindeaufgabe übernehmen, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist.
2 Sie strebt eine sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung an.
3 Sie ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des
übergeordneten oder gemeindeeigenen Rechts, namentlich allfälliger Anschlusspflichten aufgrund der planungsrechtlichen
Vorschriften der Gemeinde, nicht zur Versorgung mit Wärme
oder Kälte verpflichtet.
Art. 6b9
Trägerschaft 1 Die Gemeinde kann die Aufgabe der Wärme- oder Kälteversorgung selbst erfüllen oder nach Massgabe dieses Reglements
oder besonderer Beschlüsse der zuständigen Organe ganz oder
teilweise an Dritte übertragen.
2 Als Trägerschaft im Sinn der folgenden Bestimmungen gelten
die Gemeinde, soweit sie die Aufgabe selbst erfüllt, und beauftragte Dritte.

## Art. 6c {#art_6c}

Aufgaben der
Trägerschaft
1 Die Trägerschaft betreibt die Wärme- oder Kälteversorgung
nach den Vorgaben des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, im Einklang mit der Könizer Klima- und Energiestrategie und nach anerkannten Regeln der Branche.
2 Sie plant, erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Versorgungsanlagen. Sie sorgt soweit erforderlich für deren rechtliche Sicherung.
8 Gliederungstitel und Art. 6a–6i eingefügt am 13. März 2023
9 Fassung vom 2. Dezember 2024
743.1 Energieversorgungsreglement
3 Sie kann Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wärme oder Kälte versorgen, soweit das Recht der
betroffenen Gemeinden dies zulässt.
4 …10
Art. 6d11
Rechtsverhältnis Das Rechtsverhältnis zwischen der Trägerschaft und ihren Kundinnen und Kunden ist privatrechtlicher Natur.
Art. 6e12
…
Art. 6f13
Bemessung
der Preise,
Gewinn
1 Die Trägerschaft bemisst ihre Preise für ihre Versorgungsleistungen verursachergerecht.
2 Sie darf nicht mehr Gewinn erwirtschaften, als zur Bildung angemessener Reserven für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Preispolitik, die Absicherung gegen betriebliche Risiken
und die Finanzierung von Investitionen sowie für eine angemessene Verzinsung ihres Kapitals erforderlich ist.
Art. 6g und Art. 6h14
…
Art. 6i15
Gebiete
Niederwangen
und Wabern
1 Die Gemeinde überträgt die Wärme- oder Kälteversorgung in
den Gebieten Niederwangen und Wabern an Energie Wasser
Bern (ewb).
2 Die Einzelheiten des Verhältnisses zur Trägerschaft regelt der
Gemeinderat in einem Vertrag mit ewb.
3 Der Vertrag regelt soweit erforderlich namentlich
a) Einzelheiten betreffend die Erfüllung der übertragenen
Aufgabe durch die Trägerschaft,
10 Aufgehoben am 2. Dezember 2024
11 Fassung vom 2. Dezember 2024
12 Aufgehoben am 2. Dezember 2024
13 Fassung vom 2. Dezember 2024
14 Aufgehoben am 2. Dezember 2024
15 Fassung vom 2. Dezember 2024
Energieversorgungsreglement 743.1
b) Einzelheiten betreffend die Benützung des öffentlichen
Grundes der Gemeinde zu diesem Zweck und betreffend
die Abgabe,
c) die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und Trägerschaft, namentlich betreffend die Planung, die Erschliessung und die Vornahme von Arbeiten auf öffentlichem
Grund,
d) die Rechte der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht über
die Aufgabenerfüllung,
e) die Dauer des Vertrags und die Voraussetzungen einer
allfälligen vorzeitigen Beendigung.
III. Abgaben für die Benützung des öffentlichen Grundes16
Art. 6k17
Stromversorgung
1 Der Verteilnetzbetreiber bezahlt der Gemeinde für das Recht auf
Benützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Stromversorgung eine Abgabe von 1,9 Rappen pro Kilowattstunde der
aus dem Verteilnetz an Endkundinnen und Endkunden ausgespeisten Energie.
2 Die Abgabe ist auf CHF 300 pro Jahr und Zähler beschränkt.
3 Die Gemeindeabgabe auf den Zusatzprodukten «unterbrechbar»
und «steuerbar» beträgt 0,63 Rappen pro Kilowattstunde.
4 Die Abgabe ist auf CHF 96 pro Jahr und Zähler beschränkt.
5 Der Gemeinderat schliesst mit dem Verteilnetzbetreiber einen
Vertrag ab und vereinbart darin die Einzelheiten.
Art. 6l18
Gasversorgung Die Trägerschaft der Gasversorgung (Art. 2 ff.) schuldet der Gemeinde für das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für
ihre Versorgungsanlagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes, eine Abgabe von 0,5 Rappen pro an Kundinnen und
Kunden im Gemeindegebiet gelieferte Kilowattstunde Energie.
Art. 6m19
Wärme- und
Kälteversorgung
1 Dritte, die Kundinnen und Kunden in der Gemeinde mit Wärme
oder Kälte versorgen, schulden der Gemeinde für das Recht auf
Benützung des öffentlichen Grundes für ihre Versorgungsan-
16 Eingefügt am 6. Dezember 2021
17 Artikelzählung (6k) und Marginalie Fassung vom 13. März 2023
18 Eingefügt am 13. März 2023
19 Eingefügt am 13. März 2023
743.1 Energieversorgungsreglement
lagen, insbesondere die Leitungen des Versorgungsnetzes (Vor-
und Rücklauf), eine jährliche Abgabe.
2 Die Abgabe beträgt pro Meter Leitung für den Vor- oder Rücklauf im öffentlichen Grund und pro Jahr
a) CHF 3.50 für einen Durchmesser des Leitungsrohrs bis
250 mm,
b) CHF 7.00 für einen Durchmesser von mehr als 250 mm
bis 500 mm,
c) CHF 10.50 für einen Durchmesser von mehr als 500 mm
bis 750 mm,
d) CHF 14.00 für einen Durchmesser von mehr 750 mm.
3 Unternehmen der Wärme- oder Kälteversorgung, welche mindestens 80% aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme gespiesen werden, sind während der ersten 5 Jahre ab Erreichen der
80%-Schwelle von der Abgabe befreit. Der Nachweis für die Befreiung muss von den Fernwärmebetreibern erbracht werden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen20
Art. 6n21
Unternehmen, die am 1. Januar 2023 über ein Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes für die Wärme- oder Kälteversorgung verfügen, schulden die Abgabe nach Artikel 6m ab dem
1. Januar 2026.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Köniz, den 29. April 2013
Im Namen des Parlaments
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Erica Kobel-Itten Verena Remund
20 Gliederungstitel neu nummeriert (IV.) und neu gefasst am 13. März 2023
21 Eingefügt am 13. März 2023
