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title: "Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer"
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# Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Die in den Art. 2‒4 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.

## Art. 2 Tarife {#art_2}

1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:
Franken
bis
15 200 Franken Einkommen
0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
0.77
;
für
33 200 Franken Einkommen
138.60
und für je weitere 100 Franken Einkommen
0.88
mehr;
für
43 500 Franken Einkommen
229.20
und für je weitere 100 Franken Einkommen
2.64
mehr;
für
58 000 Franken Einkommen
612.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
2.97
mehr;
für
76 200 Franken Einkommen
1 152.50
und für je weitere 100 Franken Einkommen
5.94
mehr;
für
82 100 Franken Einkommen
1 502.95
und für je weitere 100 Franken Einkommen
6.60
mehr;
für
108 900 Franken Einkommen
3 271.75
und für je weitere 100 Franken Einkommen
8.80
mehr;
für
141 500 Franken Einkommen
6 140.55
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.00
mehr;
für
185 100 Franken Einkommen
10 936.55
und für je weitere 100 Franken Einkommen
13.20
mehr;
für
793 900 Franken Einkommen
91 298.15
für
794 000 Franken Einkommen
91 310.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.50
mehr.
2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:
Franken
bis
29 700 Franken Einkommen
0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
1.00
;
für
53 400 Franken Einkommen
237.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
2.00
mehr;
für
61 300 Franken Einkommen
395.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
3.00
mehr;
für
79 100 Franken Einkommen
929.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
4.00
mehr;
für
94 900 Franken Einkommen
1 561.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
5.00
mehr;
für
108 700 Franken Einkommen
2 251.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
6.00
mehr;
für
120 600 Franken Einkommen
2 965.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
7.00
mehr;
für
130 500 Franken Einkommen
3 658.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
8.00
mehr;
für
138 400 Franken Einkommen
4 290.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
9.00
mehr;
für
144 300 Franken Einkommen
4 821.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
10.00
mehr;
für
148 300 Franken Einkommen
5 221.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.00
mehr;
für
150 400 Franken Einkommen
5 452.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
12.00
mehr;
für
152 400 Franken Einkommen
5 692.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
13.00
mehr;
für
941 300 Franken Einkommen
108 249.00
für
941 400 Franken Einkommen
108 261.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen
11.50
mehr.
Berichtigung vom 17. Okt. 2025 (AS 2025 621).

## Art. 3 Besteuerung nach dem Aufwand {#art_3}

Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
a. 435 000 Franken;

## Art. 4 Steuerfreie Einkünfte {#art_4}

Die Beträge nach Artikel 24 Buchstabe fbis und ibis DBG werden wie folgt geändert:
fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
ibis. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

## Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_5}

Die Verordnung vom 22. August 2024 über die kalte Progression wird aufgehoben.
[AS 2024 479]

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
