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title: "Km vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [Anpassungen betreffend Erweiterung der Europäischen Union]"
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# Km vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [Anpassungen betreffend Erweiterung der Europäischen Union]

## Art. 1 {#art_1}

Alle Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die nach dem 1. November 2002 angenommen wurden, sind für die neuen Vertragsparteien verbindlich.

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird von den Vertragsparteien in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst und ausgefertigt.

## Art. 3 {#art_3}

1. In die Nummern der in Anhang A aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)."
2. Ist der in Abs. 1 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte ", geändert durch:" vorangestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Die in Anhang B dieses Beschlusses aufgeführten Übergangsbestimmungen werden als Bestandteil des EWR-Abkommens aufgenommen.

## Art. 5 {#art_5}

Der Wortlaut der in Anhang C aufgeführten Teile der EU-Beitrittsakte vom 16. April 2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 6 {#art_6}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
.
Dieser Beschluss lässt die einer Vertragspartei mitgeteilten verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unberührt.
Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens wird er ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorläufig angewandt.

## Art. 7 {#art_7}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Mai 2004
(Es folgen die Unterschriften)
