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title: "Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz"
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provisions: 40
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# Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die gastgewerbliche Tätigkeit und den Handel mit alkoholischen Getränken.

## § 2 {#par_2}

Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem
Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin
lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal
beherbergt oder bewirtet werden
2. Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine
untergeordnete Stellung einnehmen
3. Jugendlokale, unter Vorbehalt von § 19
4. Betriebe, die höchstens zwanzig Personen beherbergen, unter Vorbehalt von
§ 18
5. Campingplätze, unter Vorbehalt von § 18
6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni-, Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort. Der Regierungsrat kann
weitere Ausnahmen vorsehen.
7. einmalige Veranstaltungen ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung
nach diesem Gesetz umschrieben sind
8. den Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem
inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)1)
9. den Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern
10. den Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen
Arzneizubereitungen
11. den Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen
1) SR 680
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
554.51 GastG

## § 3 {#par_3}

Gastgewerbliche Tätigkeit
1 Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig
ausgeübt werden:
1. Beherbergung von Gästen
2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle
3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt
2 Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

## § 4 {#par_4}

Handel mit alkoholischen Getränken
1 Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder
auf andere Weise gegen Entgelt abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle
bestimmt sind.
2 Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit
1 Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Politische
Gemeinde vollzogen.
2. Bewilligungspflicht

## § 6 {#par_6}

Bewilligung
1 Es braucht eine Bewilligung für:
1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit
2. den Handel mit alkoholischen Getränken
2 Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte
Zeiten oder Anlässe erteilt.

## § 7 {#par_7}

Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1 Eine Bewilligung im Sinne von § 6 kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden und lautet auf diese.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

## § 8 {#par_8}

Verantwortliche Person
1 Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird
durch eine verantwortliche Person ausgeübt.
GastG 554.51
2 Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person,
ist sie die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1.
3 Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1, welche die persönlichen Voraussetzungen
von § 9 oder § 27 erfüllt. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Politische Gemeinde zu informieren.
3. Gastgewerbliche Tätigkeit
3.1. Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen

## § 9 {#par_9}

Persönliche Voraussetzungen
1 Eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit wird erteilt,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise
Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des
Arbeitsrechts verletzt hat.

## § 10 {#par_10}

Prüfung, Ausweis
1 Die gemäss § 8 verantwortliche Person hat eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebs sowie der Grundsätze der Suchtprävention zu bestehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Prüfung.
3 Über die Gleichwertigkeit von Ausweisen oder Prüfungen anderer Kantone, von
Fachschulen oder aus dem Ausland entscheidet das zuständige Departement.

## § 11 {#par_11}

Provisorische Bewilligung
1 In Härtefällen kann das Weiterführen eines bestehenden Betriebs für maximal ein
Jahr bewilligt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.
554.51 GastG

## § 12 {#par_12}

Betriebliche Voraussetzungen
1 Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar
sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

## § 13 {#par_13}

Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung
aus dem Handelsregister.

## § 14 {#par_14}

Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Erteilung ausgeschlossen
hätten,
3. die juristische Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 3 nicht nachkommt,
4. aufgrund dieses Gesetzes geschuldete Abgaben oder Gebühren trotz Mahnung
nicht bezahlt werden,
5. die Inhaberin oder der Inhaber Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-,
der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts wiederholt oder schwer verletzt hat,
6. die Räume, Plätze oder Einrichtungen des Betriebs den Vorschriften nicht
mehr entsprechen und die Mängel innert Frist nicht behoben werden,
7. der Betrieb untragbare Immissionen verursacht und die Inhaberin oder der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innert Frist nicht trifft.
2 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
3 Mit dem Entzug der Bewilligung ist die Schliessung des Betriebs anzuordnen.

## § 15 {#par_15}

Verwarnung
1 Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann
in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 sofort verfügt werden.
2 Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 eine
vorübergehende Schliessung des Betriebs angeordnet werden, wenn aufgrund der
Umstände keine rasche Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu erwarten ist.
GastG 554.51
3.2. Wirtschaftspolizei

## § 16 {#par_16}

Ordnungspflicht
1 Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig
gestört wird. Die Gäste haben der Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum
Verlassen des Betriebs Folge zu leisten.
2 Soweit sie nicht in der Lage sind, Ruhe und Ordnung zu schaffen, können sie polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

## § 17 {#par_17}

Aufsicht
1 Die Wirtschaftspolizei ist Sache der Politischen Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen, wenn ein ausreichender Grund vorliegt.
2 Die Organe der Politischen Gemeinde und des Kantons sind befugt, jederzeit die
notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen sofortiger Zutritt
zu allen Betriebsräumen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu
gewähren.
3 Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unterstützen die Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

## § 18 {#par_18}

Beherbergungskontrolle
1 Wer Personen beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die
Personalien und die Herkunft der Logiergäste zu erfassen und diese Daten der Polizei zur Verfügung zu halten.
2 Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen, vollständigen Angaben verpflichtet und haben sich auf Verlangen auszuweisen.
3 Die Anwesenheit verdächtiger oder polizeilich gesuchter Personen ist der Polizei
zu melden.

## § 19 {#par_19}

Jugendschutz
1 Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche richtet
sich nach dem AlkG und dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)1).
2 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die nicht von einer erwachsenen Person
begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten.
1) SR 817.0
554.51 GastG

## § 20 {#par_20}

Öffnungszeiten
1 Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.
2 Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Politische Gemeinde eine frühere
Öffnungszeit bewilligen.

## § 21 {#par_21}

Schliessstunde
1 Gastgewerbebetriebe sind um 24.00 Uhr zu schliessen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sind die Gastgewerbebetriebe
um 01.00 Uhr zu schliessen.
3 Die Gäste sind rechtzeitig auf die Schliessstunde aufmerksam zu machen und aufzufordern, den Betrieb zu verlassen. Sie müssen den Betrieb zur festgesetzten Zeit
verlassen haben.
4 Die Schliessstunde gilt nicht für Personen, die in Beherbergungsbetrieben übernachten, deren Gäste und die Gastgeberin oder den Gastgeber.

## § 22 {#par_22}

Verlängerungen
1 Bei Verlängerungen darf der Betrieb bis 02.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Die Politische Gemeinde kann einzelne Verlängerungen bei besonderen Anlässen
für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für
Gemeindeteile beschliessen.

## § 23 {#par_23}

Freinächte
1 Bei Freinächten darf der Betrieb bis 04.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Kantonale Freinächte sind der 1. August, der Silvester und ein von der Politischen
Gemeinde zu bestimmender Fasnachtstag.
3 Die Politische Gemeinde kann einzelne Freinächte bei besonderen Anlässen für
einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für
Gemeindeteile beschliessen.

## § 24 {#par_24}

Regelmässig stattfindende Veranstaltungen
1 Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen, die regelmässig
stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde.
2 Von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag kann die Politische
Gemeinde für Betriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot regelmässige
Freinächte bewilligen.

## § 25 GastG 554.51 {#par_25}

Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen wird erteilt, wenn
die Art des Betriebs es rechtfertigt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Dies
ist insbesondere gegeben, wenn
1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,
2. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe
des Betriebs vorhanden sind und
3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Bewilligung wird in der Regel vorerst befristet auf ein Jahr erteilt. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Politische Gemeinde ohne nochmaliges Auflage-
und Einspracheverfahren über eine definitive Bewilligung.

## § 26 {#par_26}

Gesuch, Verfahren
1 Das Gesuch um Erteilung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen hat die
vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur
Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu enthalten. Es ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren und den Anstösserinnen und Anstössern schriftlich mitzuteilen.
2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat,
bei der Politischen Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erheben.
3 Einsprachen sind zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten.
4 Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Politische Gemeinde
gleichzeitig über Gesuch und Einsprachen.
5 Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, ist die bisherige Regelung beizubehalten, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vorliegt.
4. Handel mit alkoholischen Getränken

## § 27 {#par_27}

Erteilung einer Bewilligung
1 Eine Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken wird erteilt, wenn
eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
554.51 GastG
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise
Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des
Arbeitsrechts verletzt hat.

## § 28 {#par_28}

Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung
aus dem Handelsregister.
2 Für den Entzug und die Verwarnung gelten § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 5 und § 15
sinngemäss.
5. Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern

## § 29 {#par_29}

Einmalige Gebühren
1 Für die Erteilung einer Bewilligung werden einmalige Gebühren erhoben. Sie betragen für:
1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit Fr. 1'000
2. regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder
Schaudarbietungen Fr. 3'000
3. regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen Fr. 4'000
4. den Handel mit alkoholischen Getränken Fr. 1'000

## § 30 {#par_30}

Gebühren für weitere Amtshandlungen
1 Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder
der Politischen Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbestimmungen.

## § 31 {#par_31}

Abgabe auf gebrannten Wassern
1 Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährliche Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten.
2 Die Abgabe wird alle vier Jahre durch die Politische Gemeinde festgesetzt.
3 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode durch die veranlagende Behörde erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im einzelnen Betrieb wesentlich verändert haben.

## § 32 GastG 554.51 {#par_32}

Bemessung
1 Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern.

## § 33 {#par_33}

Mitwirkungspflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, die für die
Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Politischen Gemeinde
auf entsprechendes Verlangen einzureichen.
2 Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist die Maximalabgabe zu entrichten.

## § 34 {#par_34}

Bezug und Rückerstattung
1 Der Regierungsrat regelt Bezug und Rückerstattung der Abgabe. Die Politische
Gemeinde ist zuständig für den Vollzug.

## § 35 {#par_35}

Verteilung
1 Je die Hälfte der Einnahmen aus den einmaligen Gebühren fallen der Politischen
Gemeinde und dem Kanton zu. Ein Viertel der Einnahmen aus den Abgaben fallen
der Politischen Gemeinde und drei Viertel dem Kanton zu.
2 Die Einnahmen aus den Abgaben bis zu Fr. 200 verbleiben bei der Politischen
Gemeinde.
3 Die Einnahmen aus den Abgaben an den Kanton können für die Tourismusförderung des Kantons verwendet werden.
6. Strafbestimmungen

## § 36 {#par_36}

Übertretungen bei der Betriebsführung
1 Mit Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft:
1. wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt oder führen
lässt
2. wer ohne Bewilligung Handel mit alkoholischen Getränken betreibt
3. wer die ihm durch Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet
2 In den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann zusätzlich die Schliessung des
Betriebs angeordnet werden.
554.51 GastG

## § 37 {#par_37}

Übertretungen durch den Gast
1 Mit Busse von Fr. 50 bis Fr. 1'000 wird bestraft:
1. wer sich der Aufforderung der für die Betriebsführung verantwortlichen Person oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ruhe und Ordnung oder
zum Verlassen des Betriebs widersetzt
2. wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht

## § 38 {#par_38}

Überwirten
1 Wer über die festgesetzte Zeit hinaus Gäste bedient oder deren Anwesenheit im
Betrieb duldet, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300 bestraft.
2 Jede weitere Übertretung in der gleichen Nacht wird erneut bestraft.
7. Schlussbestimmungen

## § 39 {#par_39}

Hängige Verfahren
1 Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind,
werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch auf
Grund des neuen Rechts erforderlich ist.
2 Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung werden nach neuem Recht beurteilt,
sofern die Betriebseröffnung oder die Betriebsübernahme nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgt.

## § 40 {#par_40}

Gültigkeit bestehender Patente und Bewilligungen
1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über ein Patent oder eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, benötigen für die Weiterführung ihres
Betriebs keine Bewilligung nach neuem Recht.
2 Bewilligungen und Patente für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit
nach bisherigem Recht werden als gleichwertig anerkannt.
GastG 554.51
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.05.2023 01.01.2024 Erstfassung 19/2023
