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title: "Energiegesetz"
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provisions: 50
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# Energiegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt insbesondere:
1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien;
3. Förderung der erneuerbaren dezentralen Energieproduktion;
4. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern;
5. Stärkung der Versorgungssicherheit mit Energie, insbesondere
Strom;
6. Reduktion der klimaschädlichen Emissionen;
7. Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und
Umwelt an den Klimawandel;
8. Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung des Bundes.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbildfunktion
1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich der effizienten
Nutzung, dem Einsatz erneuerbarer Energie, der Reduktion der Treibhausgasemissionen und der Anpassung an den Klimawandel vorbildlich. Insbesondere gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung, die Ausrüstung und den
Betrieb von öffentlichen Gebäuden und Anlagen.
2 Der Kanton strebt an, die Treibhausgasemissionen aus den Tätigkeiten der
kantonalen Verwaltung bis 2040 auf Netto-Null zu senken.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes haben tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei Neubauten sind grundsätzlich der
Minergie-P oder vergleichbare Standards einzuhalten.
4 Besitzt der Kanton Beteiligungen an Unternehmungen oder Körperschaften, so setzt er sein Mitspracherecht ein, um die gleichen Standards als Vorbild der Anstalten des öffentlichen Rechts einzuhalten.
5 Sind diese Anforderungen nachweislich nicht sinnhaft oder nur mit einem
sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen
werden. Ausnahmen sind zu begründen.
6 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.

## Art. 3 {#art_3}

Information und Beratung
1 Der Kanton informiert und berät bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und
umweltverträglich produzierter Energien.

## Art. 4 {#art_4}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

## Art. 5 {#art_5}

Auskunftspflicht
1 Die politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen,
Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den
für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die
aktuellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion, die Verbraucher und die Abwärme. Die Informationen dienen als Grundlage für die
Energiericht-, Quartier- und Netzplanung, die Umsetzung der Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten und zur externen Abwärmenutzung.
1.2 Förderbestimmungen

## Art. 6 {#art_6}

Förderprogramm Energie
1 Der Kanton erstellt ein Förderprogramm Energie, welches periodisch dem
Stand der Technik und neuen Entwicklungen angepasst wird.
2 Beiträge werden für Projekte und Aktionen geleistet, die der rationellen
Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von
Umgebungs-, Erd- und Abwärme dienen. In der Regel richten sich die Beiträge nach der eingesparten oder substituierten nicht erneuerbaren Energiemenge.
3 Betreibern von gemeinschaftlichen, noch nicht voll ausgelasteten Energieerzeugungsanlagen kann für längstens zehn Jahre ein zinsloses Darlehen
gewährt werden.
4 Der Gesamtbetrag der jährlich zu vergebenden Beiträge und Darlehen
hängt von der Ausgabenbewilligung durch den Kantonsrat auf dem Budgetweg ab. Auf Beiträge oder Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 7 {#art_7}

Energie- und Klimafonds
1 Der Kanton errichtet einen Energie- und Klimafonds. Dieser bezweckt:
a) Die Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz und die
Reduktion klimaschädlicher Gase. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Energie/Klimaschutz» geführt.
b) Die Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Klimaanpassung» geführt.
2 Der Fonds wird durch allgemeine Staatsmittel geäufnet.
3 Der Kantonsrat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag fest. Dabei soll
gewährleistet werden, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand in
der Regel folgende kantonalen Mittel zur Verfügung stehen:
a) Fonds Teilbereich «Energie/Klimaschutz»: 2 bis 6 Millionen Franken,
b) Fonds Teilbereich «Klimaanpassung»: 1 bis 3 Millionen Franken.
4 Die durch die Kantonsmittel ausgelösten Bundesmittel werden in den beiden Fonds gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b separat ausgewiesen.
5. Der Regierungsrat informiert jährlich über die Verwendung der Mittel und
über die damit erzielten Wirkungen.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzhilfen Energie/Klimaschutz
1 Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden, welche:
a) eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klimaschädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klimaschädlichen
Gasen reduzieren; oder
b) die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten
Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Wasserkraft verwenden; oder
c) die Nutzung von Abwärme ermöglichen.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzhilfen Klimaanpassung
1 Finanzhilfen können an direkte oder indirekte Massnahmen zur Anpassung
an das sich verändernde Klima gewährt werden, welche:
a) entstehende Risiken durch den Klimawandel senken; oder
b) den Gleichschritt in der Anpassung in den verschiedenen Gemeinden
ermöglichen; oder
c) Anreize für ökologisch sinnvolle Vorhaben schaffen.
1.3 Bestimmungen betreffend Energienutzung

## Art. 10 {#art_10}

Anforderungen an Neubauten
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

## Art. 11 {#art_11}

Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
1 Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der Ausbaustandard richtet sich nach der
Gebäudenutzung.
2 Bestehende öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze mit mehr als
60 Parkeinheiten sind bis 2030 mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
nachzurüsten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

## Art. 12 {#art_12}

Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
1 Bei Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden können, sind
alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit niedrige, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Energiebedarfswerte sowie entsprechend
niedrige Verluste an Wärme und Kälte erreicht werden. Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Rücksicht zu nehmen; überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. Diese Anforderungen sind zu beachten:
a) bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Änderungen bestehender
Bauten und Anlagen, die sich wesentlich auf den Energiehaushalt
des Gebäudes auswirken;
b) bei Neuinstallationen sowie bei Ersatz und wesentlichen Änderungen
haustechnischer Anlagen oder Anlagen im Freien wie Heizungs-,
Wassererwärmungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen.
2 Sofern kein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, sorgt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte selbst für die
Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.
3 Bei bestehenden Bauten sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte
Abweichungen von Grenzabstand, Baulinie, Ausnützungsziffer und Gebäudeabmessung zulässig. Bei beheizten neuen Gebäuden, welche mindestens
den Minergie-, MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird die Überschreitung von maximal 20 cm für die Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-,
Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei den Baulinien nicht mitgezählt.
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften und legt die zulässigen
Energiebedarfswerte sowie die Wärme- und Kälteverluste fest. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann der privaten Kontrolle unterstellt werden. Das
Baudepartement unterstützt die Gemeinden beim Vollzug.

## Art. 13 {#art_13}

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Zentral beheizte Neubauten mit mindestens 5 Nutzeinheiten sind mit den
nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für
Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für 5 oder mehr
Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems inkl. Verteilung mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro
Gebäude mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung
auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle
zu über 75 % saniert wird.
4 Die Gebäudeeigentümer haben die notwendigen Geräte zur Erfassung und
Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser zu installieren und zu unterhalten.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

## Art. 14 {#art_14}

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
2 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind
nicht zulässig.
3 Bestehende dezentrale, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur
Gebäudebeheizung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus spätestens aber bis Ende März 2036 durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
5 Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung
eingesetzt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Elektrische Warmwasseraufbereitungen
1 Bestehende zentrale Wassererwärmer, welche ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen spätestens bis Ende März
2036 durch Wassererwärmer zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Bestehende dezentrale, ortsfeste Wassererwärmer, welche ausschliesslich
direkt elektrisch beheizt werden, sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

## Art. 16 {#art_16}

Kühlung und Befeuchtung
1 Für baubewilligungspflichtige Neuanlagen und beim baubewilligungspflichtigen Ersatz von bestehenden Anlagen für die Kühlung, Be- und Entfeuchtung von Räumen und Bauten sind Anlagen nach dem Stand der Technik
einzusetzen und mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 17 {#art_17}

Grenzwerte für Elektrizitätsbedarf
1 Neubauten und Umnutzungen, welche Geschossflächen von insgesamt
mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öffentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich zu Art. 26 Abs. 1, zu erzeugen.

## Art. 18 {#art_18}

Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen
zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie
oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen und Fernwärme dürfen zur Beheizung eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

## Art. 19 {#art_19}

Heizungen im Freien
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender ortsfester Heizungen im
Freien sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht
anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer
Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und
b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen
Regelung ausgerüstet ist.

## Art. 20 {#art_20}

Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten
1 Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200
Megawattstunden werden durch die zuständige kantonale Behörde verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur
Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten,
individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen kantonalen Behörde
vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.
Überdies kann sie die zuständige kantonale Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energetischer Vorschriften entbinden.

## Art. 21 {#art_21}

Gebäudeenergieausweis
1 Wird in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren auf einen Energieausweis für
Gebäude abgestellt, ist der vom zuständigen Departement bezeichnete
kantonale Gebäudeenergieausweis zu verwenden.

## Art. 22 {#art_22}

Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers für Heizung und Warmwasser in bestehenden Bauten mit hohem Energieverbrauch sind diese so auszurüsten,
dass ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
2 Der Regierungsrat legt diesen Anteil zwischen 20 Prozent und 50 Prozent
fest.
3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig sofern:
1. beim Bezug von gasförmigen Brennstoffen der Energielieferant die
Umsetzung gegenüber den Vollzugsbehörden gewährleisten kann
und in die entsprechenden Daten Einsicht gewährt,
2. beim Bezug von flüssigen Brennstoffen für die Baubewilligung des
Wärmeerzeugerersatzes der Nachweis für die einmalige Hinterlegung
von Zertifikaten für die Lebensdauer von 20 Jahren erbracht wurde,
3. diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen
produziert wurden, und
4. die Zertifizierung und Bilanzierung durch eine unabhängige zentrale
Stelle vorgenommen wird und deren Daten für die Vollzugsbehörden
transparent sind.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 23 {#art_23}

Unternehmen mit grossen Abwärmemengen
1 Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Erneuerungen
und Umbauten von Anlagen mehr als 2 Gigawattstunden der Abwärme nicht
selbst genutzt werden, ist diese, soweit technisch möglich und wirtschaftlich
tragbar, in geeigneter Form Dritten zur Verfügung zu stellen.
2 In Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 ist das gesamte Potenzial zur Elektrizitätserzeugung zu nutzen.
3 Betreiber von Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1
beziehen Strom ausschliesslich aus erneuerbaren Energien.
4 Betreiber von Bauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 stellen auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Standortgemeinde und Kanton
Informationen zur jährlichen Wärmemenge, zur maximalen thermischen
Leistung und zur zeitlichen Verfügbarkeit zur Verfügung.
5 An Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 können erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden.
6 Fällt die Abwärmequelle früher als erwartet aus, verbürgt der Kanton Darlehen für den Aufbau einer alternativen Wärmequelle. Die Bürgschaften gelten
ab einer Karenzfrist von 5 Jahren und werden für die Dauer von höchstens
15 Jahren gewährt.
7 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.4 Bestimmungen betreffend Energieerzeugung

## Art. 24 {#art_24}

Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und
möglichst vollständig genutzt wird.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren
Brennstoffen ist zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
3 Ausgenommen von der Wärmenutzung sind Elektrizitätserzeugungsanlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben,
die Notstrom erzeugen oder die für Probeläufe von höchstens 50 Stunden
pro Jahr betrieben werden.

## Art. 25 {#art_25}

Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern
mindestens folgende Angebote zu unterbreiten:
a) ein ausschliesslich aus erneuerbaren Energien bestehendes Stromprodukt, das mehrheitlich aus Schweizer Produktion stammte und
b) ein von der Produktionsart unabhängiges, kostengünstiges Stromprodukt
2 Für gebundene Endverbraucher besteht das Standardprodukt ausschliesslich aus erneuerbaren Energien. Die Endverbraucher sind vorgängig zu informieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.

## Art. 26 {#art_26}

Solarstrom bei Neubauten
1 Neubauten nutzen möglichst das solare Potenzial insbesondere auf Dachflächen zur Elektrizitätserzeugung oder sparen einen Teil des Energiebedarfs durch Effizienzmassnahmen am Gebäude zusätzlich ein.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

## Art. 27 {#art_27}

Solarstrom bei umfassenden Dachsanierungen
1 Bei umfassenden Dachsanierungen von Wohn- und Nichtwohnbauten mit
einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Elektrizitätserzeugung zu nutzen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand
gestellt.
2 Ausnahmen können aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes
gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 28 {#art_28}

Solarstrom bei Infrastrukturanlagen
1 Neu zu erstellende oder zu sanierende Infrastrukturanlagen der öffentlichen Hand nutzen das solare Potenzial geeigneter Oberflächen zur Elektrizitätserzeugung.
2 Die öffentliche Hand überprüft bis 2030 bestehende eigene Infrastrukturanlagen auf das nutzbare solare Potenzial zur Elektrizitätserzeugung.
3 Der Kanton nutzt das solare Potenzial zur Elektrizitätserzeugung bis 2035,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

## Art. 29 {#art_29}

Mitwirkung bei Windenergieprojekten
1 Die Standortgemeinden, in denen Grosswindenergieanlagen zu stehen
kommen, und die Nachbargemeinden sind über die im Baugesetz verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten hinaus in geeigneter Weise in den Planungsprozess miteinzubeziehen und regelmässig über den Stand des Projekts zu
informieren. Dies erfolgt durch die Zusammenarbeit zwischen Projektanten,
den kommunalen Behörden und der interessierten Bevölkerung.

## Art. 30 {#art_30}

Windzins
1 Die Betreiber von Windenergieanlagen ab einer Gesamtnennleistung von
1000 Kilowatt haben jährlich einen Windzins an die Standortgemeinden zu
entrichten.
2 Der Windzins wird zwischen Betreiber und Standortgemeinden ausgehandelt und beträgt maximal 5 Franken pro kW Nennleistung.

## Art. 31 {#art_31}

Rückbau von Windenergieanlagen
1 Nach der dauerhaften Nutzungsaufgabe einer Windenergieanlage ist diese
durch den Eigentümer zurückzubauen.
2 Der Rückbau beinhaltet die Beseitigung der baulichen Anlagen und Nebenanlagen, des Betonfundaments, der Leitungen, Wege und Plätze, soweit
diese nicht anderweitig genutzt werden können, der durch die Anlagen verursachten Bodenversiegelung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
3 Zur Finanzierungsabsicherung des Rückbaus hat der Eigentümer zum Zeitpunkt der Baufreigabe eine Garantie oder Bürgschaft einer Schweizer Bank
oder einer Schweizer Versicherung oder eine gleichwertige Absicherungslösung vorzulegen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.5 Weitere Bestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Ausnahmen
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann das Baudepartement Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.
2 Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.

## Art. 33 {#art_33}

Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und
Überwachungsaufgaben übertragen.

## Art. 34 {#art_34}

Vollzug und Sanktionen
1 Im Übrigen gelten bezüglich Vollzug und Sanktionen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) sinngemäss.
1.6 Übergangsbestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Übergangsfristen
1 Für die Artikel 23, 27 und 28 gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
2 Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 36 {#art_36}

Öffentliche Aufgabe
1 Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie.
2 Zur Grundversorgung gehören
a) der Bau und Betrieb des erforderlichen Leitungsnetzes;
b) die regelmässige und ausreichende Versorgung mit elektrischer
Energie.
3 Zu diesem Zweck steht dem Kanton das ausschliessliche Recht zu, ein
Netz zu errichten und zu betreiben.
4 Er kann Gebiete ausserhalb des Kantons versorgen.

## Art. 37 {#art_37}

Konzession
1 Der Kanton überträgt die Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben unentgeltlich an eine oder mehrere private oder öffentlich-rechtliche Konzessionärinnen.
2 Die Konzession darf 20 Jahre dauern und sich ohne Kündigung jeweils um
die gleiche Dauer verlängern. Die Kündigung hat mindestens drei Jahre vor
Ablauf der Konzession zu erfolgen.
3 Konzessionsbehörde ist der Regierungsrat. Für die Konzessionserteilung
werden für jede einzelne Konzession eine kostendeckende Verwaltungsgebühr sowie die erheblichen Barauslagen in Rechnung gestellt.

## Art. 38 {#art_38}

Elektrizitätswerke der Gemeinden
1 Gemeinden, welche bereits Elektrizitätswerke besitzen, erhalten eine Konzession für das bisherige Versorgungsgebiet. Innerhalb des Versorgungsgebietes sind sie berechtigt, das Verteilnetz im Rahmen dieses Gesetzes weiterzubetreiben und auszubauen.
2 Ausserhalb ihres bisherigen Versorgungsgebietes sind Gemeindewerke
privaten Konzessionsbewerberinnen gleichgestellt.
3 Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Unternehmen um oder bringen sie sie in solche ein, so hat der neue Unternehmensträger Anspruch auf die Erteilung einer Konzession gemäss Art. 2 Abs. 2,
solange die Gemeinde die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen hat.
4 Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die kapital- und
stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen auf, so fällt die Konzession dahin.
5 Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.

## Art. 39 {#art_39}

Ablauf und Kündigung der Konzession
1 Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen Anlagen, Liegenschaften und Rechte gegen Entschädigung des Zeitwertes in
das Eigentum des Kantons Schaffhausen über.
2 Der Zeitwert ist das Mittel zwischen dem Herstellungskostenwert unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der technischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Ertragswert.
3 Der Regierungsrat kann bei unzumutbarer Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1 verlangen.
4 Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.

## Art. 40 {#art_40}

Rechtsnachfolge
1 Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die Rechte und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine
Rechtsnachfolgerin überträgt, fällt die Konzession dahin. Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- oder des Gesamtvermögens auf
ein anderes Rechtssubjekt.

## Art. 41 {#art_41}

Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch
1 Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von
Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch
nicht beeinträchtigen.
2 Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung
des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre
Leitungen zu verlegen, wenn von den Grundeigentümern eine Benützung
des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.
3 Die Benützung des Bodens im Gemeingebrauch durch die Netzbetreiberinnen, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wird nicht entschädigt.

## Art. 42 {#art_42}

Inanspruchnahme von privatem Grund
1 Den Netzbetreiberinnen steht zur Errichtung des Leitungsnetzes das Enteignungsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes zu.

## Art. 43 {#art_43}

Anschlusszwang und Anschlussgebühren
1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
2 Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben.
3 Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netzbetreiberin zu überprüfen.
4 Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und
Teilpauschalen vorsehen.

## Art. 44 {#art_44}

Lieferpflicht
1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
2 Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe, die ihre Lieferantinnen nicht frei wählen können, sind zu gleichen Konditionen zu versorgen.
2.2 Besondere Bestimmungen EKS AG

## Art. 45 {#art_45}

Rechtsform
1 Die Elektrizitätswerke des Kantons Schaffhausen AG (EKS AG) ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 OR

## Art. 46 {#art_46}

Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1 Die Aktionärsrechte des Kantons werden vom Regierungsrat ausgeübt.

## Art. 47 {#art_47}

Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien
1 Der Kantonsrat kann die Veräusserung von Aktien an Dritte beschliessen,
soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton bleibt. Der
Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit aufgeben,
unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum.
2bis Bei Entscheiden über die Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts ist der
Kantonsrat vorgängig anzuhören. Der Beschluss des Kantonsrates ist für
den Regierungsrat verbindlich.
3 Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft unterliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
4 Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.

## Art. 48 {#art_48}

Arbeitsbedingungen des Personals
1 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind die
Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages.
2.3 Besondere Bestimmungen Axpo Holding AG

## Art. 49 {#art_49}

Axpo Holding AG Vertragswerk a) Aufgaben Regierungsrat
1 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr.
2 Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass
a. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraftwerke
und Speicheranlagen in der Schweiz vollständig in öffentlicher Hand
verbleiben,
b. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Schaffhauser Energiepolitik orientiert,
c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele
gemäss lit. a und b nicht gefährden,
d. der inländische Anteil an der Energieproduktion und -speicherung der
Axpo Holding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.
3 Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärsbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

## Art. 50 {#art_50}

b) Genehmigung durch den Kantonsrat
1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:
a. die Übertragung von Aktien,
b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärsbindungsvertrags, die
i. das Stimmrecht des Kantons beschränken,
ii. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding
AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken und Speicheranlagen in der Schweiz betreffen,
c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.
2 Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen
dem fakultativen Referendum.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2024 01.01.2026 Erlass Erstfassung Abl. 20.12.2024, S. 16, Abl. 12.09.2025, S.
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2024 01.01.2026 Erstfassung Abl. 20.12.2024, S. 16, Abl. 12.09.2025, S.
