---
title: "Vorschriften zum Privaten Gestaltungsplan Manegg Gemeinderatsbeschluss"
id: ecc3619d-575b-45b4-8e8a-9b1059cf5059
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.350"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/350.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ecc3619d-575b-45b4-8e8a-9b1059cf5059
language: de
in_force_from: 2011-03-12
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/350/701.350_PG%20Manegg%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: da24f98148ac06126c5f353df0def004c0ae6c6f7a65078b900ed51578e695d1
provisions: 30
---

# Vorschriften zum Privaten Gestaltungsplan Manegg Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1Der Gestaltungsplan soll eine städtebaulich gute und wirtschaftlich tragfähige sowie nachhaltige Umstrukturierung, Umnutzung
und Entwicklung des Gebietes Manegg ermöglichen.
2Insbesondere sollen
– die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und umweltgerechte Überbauung und
– für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen werden;
– Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden und
– der motorisierte Individualverkehr innerhalb des Gebiets
begrenzt werden (Ziel- und Quellverkehr).

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich, Bestandteile
1Für das im Plan bezeichnete Gebiet zwischen Sihl, Autobahn
A3 und Butzenstrasse gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne
von § 83 ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
2Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:2000.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Wo der Gestaltungsplan nichts abweichend regelt, gelten die
Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Denkmalschutz
1Das Spinnereigebäude steht gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 1012 vom 29. August 2007 unter Schutz.
2Renovationen und Umbauten am geschützten Gebäude richten sich nach dem im Stadtratsbeschluss festgelegten Schutzumfang. Sie sind im Einvernehmen mit der Denkmalpflege der
Stadt Zürich zu planen und durchzuführen.

## Art. 5 {#art_5}

Gleisanschluss
Auf der Ostseite des SZU-Trasses ist im Sinne einer langfristigen Raumsicherung ein Korridor für einen Gleisanschluss freizuhalten.

## Art. 6 {#art_6}

Teilgebiete
Das Gestaltungsplangebiet ist in die Teilgebiete A bis L aufgeteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Ergänzende Gestaltungspläne
1In den Teilgebieten A / B / C, für Hochhäuser sowie für Wohnnutzungen ist ein ergänzender Gestaltungsplan notwendig.
2Für einzelne Wohnungen, wie Dienstwohnungen, die in einem
funktionalen Zusammenhang mit der Nutzung auf dem betreffenden Teilgebiet stehen, sind keine ergänzenden Gestaltungspläne erforderlich.
3Die ergänzenden Gestaltungspläne sind im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen aufzustellen und haben jeweils eine
planerisch und städtebaulich zweckmässige Gebietsfläche zu
erfassen; sie bedürfen lediglich der Zustimmung durch den
Stadtrat.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung
1Pro Teilgebiet wird eine maximale Gesamtnutzfläche (GNF)
festgelegt. Für die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem
Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in sämtlichen Geschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen
und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.
2Es gelten folgende maximale Gesamtnutzflächen:
Teilgebiet A B / C D E F G H I K L Summe
GNF in m2 11 210 151 601 18 154 25 344 4925 7386 10 312 26 547 55 800 3721 315 000
3Für das zu erhaltende Spinnereigebäude gilt zusätzlich eine anrechenbare Gesamtnutzfläche von maximal 7500 m2. Diese darf
nur innerhalb des Volumens des Spinnereigebäudes realisiert
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung von Ausnützung
Ausnützungsübertragungen zwischen Teilgebieten sind zulässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Teilgebiet
um mehr als 10 % erhöht wird.

## Art. 10 {#art_10}

Nutzweisen
1Im gesamten Geltungsbereich sind Wohnnutzungen, Handels-
und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens
mässig störende Betriebe gestattet.
2Werden im Rahmen von ergänzenden Gestaltungsplänen
Wohnnutzungen realisiert, so beträgt der Wohnanteil für die Teilgebiete B, E, H, I und K jeweils mindestens 30 %.
3Wenn in einem Teilgebiet die Kommerznutzung (Läden, Gastronomie, Freizeit) zusammen einen Anteil von 10 % der Gesamtnutzfläche nach Art. 8 übersteigt, muss ein Fahrtenmodell im
Sinne von Art. 23 etabliert werden.
4Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume und Freiflächen für ein Kleinschulhaus vorzusehen. Der Standortentscheid
und die Flächensicherung sind im Rahmen von ergänzenden
Gestaltungsplänen vorzunehmen.

## Art. 11 {#art_11}

Gesamthöhe, Dachaufbauten
1Im gesamten Geltungsbereich gilt unter Vorbehalt von Art. 12
eine maximale Gesamthöhe von 25 m.
2Die maximale Gesamthöhe darf nur überschritten werden
durch Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.50 m sowie kleinere technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppen, Anlagen für erneuerbare Energien und Liftüberfahrten im technisch notwendigen
Minimum.
3Die Gesamthöhe bemisst sich ab gewachsenem Terrain. Aus
Gründen des Hochwasserschutzes wird für die Baufelder E, H,
I und K das gewachsene Terrain aus der Interpolation zwischen
den im Plan entlang der Freihaltezone eingetragenen Terrainkoten (Hochwasserkote (HQ100) + 1 m Freibord) sowie den Terrainhöhen der Allmendstrasse festgesetzt.

## Art. 12 {#art_12}

Hochhäuser
In den Teilgebieten B, C und D sind Hochhäuser unter den Voraussetzungen von § 284 PBG und Art. 7, Abs. 1 bis zu einer
Gesamthöhe von 40 m gestattet.

## Art. 13 {#art_13}

Dachgestaltung
Flachdächer sind unter Berücksichtigung der Anforderungen einer ökologischen Aufwertung des Gesamtareals und der Retention von Meteorwasser zu begrünen, soweit dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Als Terrassen
genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen.

## Art. 14 {#art_14}

Abstände
1Es gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.5 m. Es kommen keine Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung.
2Wo keine Baulinien festgesetzt sind, gilt gegenüber Strassen
ein minimaler Abstand von 3.5 m. In städtebaulich begründeten
Einzelfällen kann der minimale Strassenabstand gegenüber den
Quartierstrassen unterschritten werden; die konkrete Abstandsregelung hat in diesem Fall im ergänzenden Gestaltungsplan zu
erfolgen.
3Gegenüber Plätzen und Wegen sind keine Abstände zu berücksichtigen.
4Gegenüber dem Wald sind die Waldabstandslinien zu berücksichtigen.
5Unterirdische Bauten, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen (z. B. Erschliessung, Parkierung), nicht beheizt und nicht
mit Oberlichtern natürlich belüftet sind, dürfen unbeachtlich der
Waldabstandslinie bis auf 5 m an die Waldgrenze heran erstellt
werden. Bis auf 2 m an die Waldgrenze heran ist eine Umgebungsgestaltung beispielsweise mit Wasser möglich. Innerhalb
dieses 2 m Abstandes dürfen keine Terrainveränderungen erfolgen.

## Art. 15 {#art_15}

Freiflächenziffer
1In den Teilgebieten B, C, E, H, I, K und L gilt eine Freiflächenziffer von 20 %. Die Freiflächenziffer erhöht sich auf 30 %, wenn
der Wohnanteil 30 % oder mehr beträgt.
2In den Teilgebieten A, D, F und G muss mindestens ein Drittel
der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenflächen als Frei-
bzw. Grünraum ausgebildet werden.
3Zwischen den Teilgebieten B und C, E und H, H und I, sowie I
und K, darf jeweils maximal 1/5 der zu erstellenden Freifläche
transferiert werden.
4Öffentlich zugängliche und gut erreichbare Freiflächen auf
Dachflächen, welche maximal 8 m über gewachsenem Terrain
liegen (Oberkante Dachhaut, ohne Erdaufbauten), können der
Freiflächenziffer angerechnet werden.

## Art. 16 {#art_16}

Freiraumgestaltung
1In den Teilgebieten E, H, I und K sind die geforderten Freiflächen möglichst entlang des Sihlufers sowie entlang der beiden
Stichstrassen (Freiraumachsen) anzuordnen. Bepflanzung und
Oberflächengestaltung orientieren sich an der naturräumlich
benachbarten Vegetation des Sihlufers (auetypische Gehölze,
Wiesen- und Kiesflächen). Die Freiflächen entlang der Stichstrassen sind jeweils zusammenhängend für eine Strassenseite
spätestens mit dem ersten Bauvorhaben an der jeweiligen Strassenseite zu realisieren. Dabei ist eine durchgehend einheitliche
Gestaltung (Materialien, Bepflanzung) vorzusehen.
2Der öffentlich zugängliche Spinnereiplatz hat eine Mindestfläche von 3500 m2 aufzuweisen und ist spätestens zusammen
mit dem ersten direkt an den Platz anstossenden Bauvorhaben
(Teilgebiet B) zu erstellen.
3Der öffentlich zugängliche Wasserturmplatz hat inklusiv dem
Flächenbedarf für eine Bahnüber- bzw. -unterführung eine Mindestfläche von 750 m2 aufzuweisen und ist spätestens zusammen mit dem direkt an den Platz anstossenden Bauvorhaben
(Teilgebiet D) zu realisieren.

## Art. 17 {#art_17}

Hochwasserschutz, Terraingestaltung
In den Teilgebieten E, H, I und K hat der Schutz vor dem Hochwasser mit einer entsprechenden Terraingestaltung zu erfolgen.
Dabei sind die im Plan entlang der Freihaltezone eingetragenen
Höhenkoten (Hochwasserkote (HQ100) + 1 m Freibord) massgebend. Aus freiraumgestalterischen Gründen ist der Niveausprung zum Spulenweg mit Böschungen auszugleichen.

## Art. 18 {#art_18}

Gestaltung
Bauten, Anlagen, Umschwung und Plätze sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

## Art. 19 {#art_19}

Sicherheit
Bei der Anlage und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume,
insbesondere Parkanlagen, Strassen, Haltestelle, Unter- / Überführungen, Plätzen und Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen
der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

## Art. 20 {#art_20}

Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung erfolgt grundsätzlich gemäss den
Regelungen im Quartierplan Nr. 488 Manegg.
C
A
B
F
G
DE
H
Allmendstrasse
Wasserturmplatz
Spinnereiplatz
B
I
K
L
SZU
Butzenstrasse
Kühgasse
Spulenweg
Sihl
430.65
430.10
430.00
429.65
429.45
429.35
428.80
431.05
428.25
A3
Stadt Zürich
Amt für Städtebau
P R I V A T E R G E S T A L T U N G S P L A N M A N E G G
M I T U M W E L T V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G
1. Dez. 2008
rechtskräftige Baulinien
projektierte Baulinien Allmendstrasse
Waldabstandslinie
Autobahn A3
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Geltungsbereich
Gebäude unter Denkmalschutz (gemäss SRB vom 29.8.07)
Gewässer
Wald innerhalb Geltungsbereich
Bezeichnung Knoten
Erschliessungsstrassen gemäss Quartierplan Nr. 488 Manegg
Zu- und Wegfahrt (generelle Lage) gemäss Quartierplan Nr. 488 Manegg
Unterirdische Zu- und Wegfahrt gemäss Quartierplan Nr. 488 Manegg
Geltungsbereich
Begrenzung Teilgebiet
Teilgebiet
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Anschlusspunkte für Fuss- und Radwegverbindung (generelle Lage)
Anschlusspunkte für Fusswegverbindung (generelle Lage)
Terrainkote m. ü. M. (HQ 100 + 1m) für Bestimmung des gewachsenen Terrains
A
Legende
Bestimmungen
Informationen
Plan Mst. 0 20m 40m 60m 80m 100m
N
Die Begrenzung der Teilgebiete ist massgebend (Linie des Geltungsbereichs ist zur
besseren Lesbarkeit leicht versetzt gezeichnet).
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan M. 1:2'000.

## Art. 21 Z ü r i c h W o l l i s h o f e n {#art_21}

Langsamverkehr
1Der Plan bezeichnet die Anschlusspunkte für die zu erstellenden übergeordneten Fuss- und Velowegverbindungen, welche
nicht bereits mit dem Quartierplan geregelt sind.
2Das Gebiet Manegg ist für den Langsamverkehr durchlässig zu
gestalten. Im Rahmen von ergänzenden Gestaltungsplänen ist
die Feinverteilung des Langsamverkehrs zu regeln.

## Art. 22 {#art_22}

Parkierung
1Soweit dieser Gestaltungsplan keine anderen Regelungen trifft,
gilt die zum Zeitpunkt der Baubewilligung jeweils gültige Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich.
2Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach den folgenden
Ansätzen und Anteilen am Normalbedarf:
Nutzweise Normalbedarf Reduktionsfaktoren Anteil für
Besucher /
-innen sowie
Kundschaft
(bezogen auf
die minimale
Anzahl
Abstellplätze)
(m2 Geschossfläche / PP) Minimalbedarf Maximalbedarf
Wohnen,
Hotelnutzung 120 70% 105% 10%
Dienstleistung
und Gewerbe
(Büro / Labor /
Praxen/Werkstätten) 140 70% 105% 25%
Kommerz
- Läden / Freizeit
- Gastronomie
70%
70%
105%
105%
75%
75%
Sondernutzungen
(Bildungs-, Sport-,
Kultur- und
Gemeinschaftseinrichtungen) 250 70% 105% 50%
Fabrikations- und
Lagerräume 350 70% 105% 15%
3Für die Nutzweise Wohnen darf die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze bis auf einen Parkplatz pro Wohnung zuzüglich Besucherparkplätze erhöht werden.
4Die Parkierung hat in Parkhäusern oder unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Teilgebiete
sind zulässig. Eine gewisse Anzahl an Abstellplätzen für Besucher / -innen und Kundschaft, insbesondere für Mobilitätsbehinderte, sowie für Anlieferung und Taxi können oberirdisch bereitgestellt werden.
5Abstellplätze für Besucher / -innen und Kundschaft sind zu bewirtschaften (Gebühr ab der ersten Minute). Davon ausgenommen sind die Abstellplätze der Wohnnutzungen sowie von Betrieben mit einzelnen Abstellplätzen.
6Die Ein- und Ausfahrten in Tiefgaragen sind möglichst nahe bei
den Hauptzufahrten anzuordnen.
7Für Neu- und Umnutzungen sind an geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für leichte Zweiräder zu erstellen. Anlage und
Anzahl richten sich nach den Richtlinien der Bausektion vom
27. Februar 1996 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen
für leichte Zweiräder) bzw. nach der zum Zeitpunkt der Baubewilligung jeweils gültigen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich.
8Für öffentliche und bahnorientierte Abstellplätze für leichte
Zweiräder sind an geeigneten Lagen mit guter Anbindung an
den Strassenraum und die Einsteigebereiche der SZU entsprechende Flächen bereit zu stellen.

## Art. 23 {#art_23}

Fahrtenmodell
1Für jedes Teilgebiet kann ein Fahrtenmodell etabliert werden.
Ein solches kann auch mehrere Teilgebiete umfassen.
2Wird in einem Teilgebiet ein Fahrtenmodell etabliert, sind das
Mass der einzelnen Nutzweisen und der Nutzungsmix in diesem
Teilgebiet so festzulegen, dass der zulässige Fahrtenplafond gemäss Abs. 4 nicht überschritten wird.
3In Teilgebieten, für die ein Fahrtenmodell etabliert wird, dürfen
die Abstellplätze unabhängig von der nutzungszugeordnet erfolgten Berechnung nach Art. 22. Abs. 2 mehrfach genutzt werden.
4Für die Teilgebiete gelten die folgenden maximalen Fahrtenplafonds (Ein- und Ausfahrten) je Kalenderjahr:
Baufeld A B/C D E F G
Max. Fahrtenplafonds
(Fahrten/a) 129 900 1 756 600 210 400 293 700 57 000 85 600
Baufeld H I K L Total
Max. Fahrtenplafonds
(Fahrten/a) 119 500 307 600 646 600 43 100 3 650 000
5Für das zu erhaltende Spinnereigebäude erhöht sich der maximale Fahrtenplafond des Baufeldes B gemäss Abs. 4 um die der
Spinnerei zuzuordnenden 96 000 Fahrten pro Kalenderjahr.
6Der Fahrtenplafond für Teilrealisierungen bestimmt sich anhand des Parkplatzangebots (Art. 22 Abs. 2) sowie der folgenden Spezifischen Verkehrspotenziale (SVP) und Betriebstage:
Nutzweise Wohnen Dienstleistung
und Gewerbe Kommerz
(Läden,
Freizeit)
Gastronomie Sondernutzung
Fahrten je Parkplatz und
Tag
- für BewohnerInnen 2.5 - - - -
- für Beschäftigte - 3.0 3.0 3.0 3.0
- für BesucherInnen /
Kundschaft 2.5 5.0 12.0 10.0 6.0
Betriebstage pro Jahr 365 305 320 335 350
7Der maximale Fahrtenplafond gemäss Abs. 4 darf in zwei Fällen ausgeschöpft werden:
– wenn die Berechnung des Fahrtenplafonds nach Abs. 6 einen Wert ergibt, der den maximalen Fahrtenplafond nach
Abs. 4 erreicht oder übersteigt.
– wenn in Teilgebieten mit einem Anteil der Kommerzflächen
über 10 % (Art. 10 Abs. 3) mehr als 90 % der gemäss Art. 8
zulässigen Gesamtnutzfläche realisiert sind.
8Umnutzungen führen zu einer Neuberechnung des Fahrtenplafonds für Teilrealisierungen gemäss Abs. 6, wenn sie mehr
als 20 % der Nutzfläche einer Nutzungsart betreffen. Die Baubehörde trifft mit dem baurechtlichen Entscheid die hierfür erforderlichen Anordnungen, insbesondere zur Anpassung des Fahrtenplafonds. Dabei darf der maximale Fahrtenplafond gemäss
Abs. 4 nicht überschritten werden.
9Es ist mit geeigneten technischen und betrieblichen Mitteln
dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der festgelegten Fahrtenplafonds kontrolliert werden kann. Der zuständigen Behörde ist
jährlich Bericht zu erstatten. Die Form des Fahrtenmanagements
ist in einem Detailkonzept festzulegen und vor Inbetriebnahme
den zuständigen Behörden einzureichen.
10Wird der Fahrtenplafond je Kalenderjahr überschritten, haben
die Grundeigentümer und Nutzer nach eigenem Ermessen ausreichende Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahl zu treffen. Wird die Fahrtenzahl in drei aufeinander folgenden Jahren
jeweils überschritten oder zeichnet sich ab, dass die Fahrtenzahl
nicht befriedigend plafoniert werden kann, hat die Baubehörde
geeignete Massnahmen zu deren Einhaltung anzuordnen. Sie
kann dabei insbesondere eine nutzungsbestimmte Zuordnung
der Abstellplätze gemäss der städtischen Parkplatzverordnung
oder andere geeignete Massnahmen wie zeitliche und / oder
örtliche Begrenzungen des Abstellplatzangebotes und in letzter
Konsequenz den Rückbau von Parkplätzen verlangen.

## Art. 24 {#art_24}

Lärmimmissionsschutz
1Im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung.
2Die lärmempfindlichen Räume sind sorgfältig auszurichten bzw.
anzuordnen und es sind alle baulich gestalterisch notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, damit die Vorgaben von Art. 31 der
Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.
3Sollen mit einem ergänzenden Gestaltungsplan entlang der Allmendstrasse Wohnnutzungen realisiert werden, so ist nachzuweisen, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte an den
Lüftungsfenstern lärmempfindlicher Räume nicht überschritten
werden.

## Art. 25 {#art_25}

Ökologischer Ausgleich
Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.

## Art. 26 {#art_26}

Meteorwasser
1Das im Planungsgebiet anfallende nicht oder wenig verschmutzte Regenwasser ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 sowie nach
der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 und der
«Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL
in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen
dem Grundwasser zuzuführen.
2Die dazu notwendigen Flächen sind bei der Projektierung auszuscheiden.

## Art. 27 {#art_27}

Energie
1Neubauten sind im Minergiestandard zu erstellen oder haben
hinsichtlich des Heizwärmebedarfs die Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 2008 um mindestens 20 % zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten.
2Spätere Ausgaben der kantonalen Wärmedämmvorschriften
haben Vorrang, falls diese im Ergebnis strenger sind als die Vorgaben gemäss Abs. 1.

## Art. 28 {#art_28}

Abfälle
Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 29 {#art_29}

Bestehende Gebäude
1Umbauten und angemessene Erweiterungen an Bauten und
Anlagen, die den Nutzungsvorschriften widersprechen, sind
nach Massgabe und unter Voraussetzung von § 357 Abs. 1 PBG
zulässig.
2Darüber hinaus dürfen bestehende Gebäude für Zwecke der
Kultur, der Bildung und des Sports zwischengenutzt werden,
wenn eine hinreichende Erschliessung gewährleistet ist. Zwischennutzungen unterstehen ebenfalls der baurechtlichen Bewilligungspflicht, sofern es sich hierbei nicht um sporadische
Einzelnutzungen handelt.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung tritt
am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Kantonalen
Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Januar 2011;
Inkraftsetzung auf den 12. März 2011.
