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title: "Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin"
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provisions: 1
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# Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin

## Art. 2der {#art_2der}

Verordnung des Bundesrats vom 27. April 2005 über
den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31) planen und bereiten
die KSD-Partner den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.
Ziff. 2 Gegenstand der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichnenden Kantone bei der Vorbereitung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD).
Ziff. 3 Zusammenarbeitsbereiche
1 Die Vereinbarungskantone treffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und
Bedürfnisse die Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Sie stellen ihre vorbereiteten Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes einem anderen Vereinbarungskanton auf Anfrage für die Ereignisbewältigung
zur Verfügung. Während eines solchen Unterstützungseinsatzes übernimmt
der Kanton, indem das Ereignis stattfindet, die Einsatzleitung.
3 Sie schaffen kantonsintern die Voraussetzungen, damit das Aufgebot und
der Einsatz ihrer Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes zu Gunsten eines
anderen Vereinbarungskantons zeitgerecht und unbürokratisch erfolgen
können.
4 In den Bereichen Aus- und Weiterbildung sowie Materialanschaffungen
arbeiten die Vereinbarungskantone zusammen, soweit dies möglich und für
einen interkantonalen Unterstützungseinsatz notwendig ist. Sie ergründen
mögliche Synergien und versuchen, einen daraus resultierenden gemeinsamen Nutzen zu erzielen.
GS 2015/050 1
821.16
Ziff. 4 Organisation
1 Die Beauftragten der Vereinbarungskantone für den Koordinierten Sanitätsdienst bilden gemeinsam die «Konferenz der KSD-Beauftragten der
Zentralschweiz und des Tessins».
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die anstehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens einmal
pro Jahr. Für die Bearbeitung fachspezifischer Themen kann sie interne
Arbeitsgruppen einsetzen und die entsprechenden Aufträge erteilen.
3 Sie arbeitet mit den KSD-Beauftragten des Bundes und der übrigen Kantone zusammen.
4 Sie kann auch sachverwandte Themen bearbeiten, soweit dies mit dem
Kernauftrag im Einklang steht. Dabei ist die Koordination mit Dritten sicherzustellen.
Ziff. 5 Abgeltung
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen
für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung,
Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für den Einsatz.
3 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise
sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
4 Zwischen den Vereinbarungskantonen werden keine Vorhaltekosten verrechnet. Allfällige bilaterale Vereinbarungen über einen spezialisierten
Leistungsaustausch sind davon ausgenommen.
Ziff. 6 Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung von mindestens vier Vereinbarungskantonen in Kraft1). Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
2 Ergänzungen oder Anpassungen dieser Vereinbarung sind im Einvernehmen aller Vereinbarungskantone möglich, bedingen aber die Schriftform.
1) Inkrafttreten am 2. Juli 2013
821.16
Zustimmung zur Vereinbarung
Kanton Luzern: 25. Juni 2013
Kanton Uri: 2. Juli 2013
Kanton Schwyz: 2. Juli 2013
Kanton Nidwalden: 17. Oktober 2013
Kanton Obwalden: 2. Juli 2013
Kanton Zug: 13. August 2013
821.16
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.02.2013 02.07.2013 Erlass Erstfassung GS 2015/050
821.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.02.2013 02.07.2013 Erstfassung GS 2015/050
