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title: "Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg Stadtratsbeschluss

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818.630
Bestimmungen über die Benützung des
Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg
Stadtratsbeschluss vom 7. Februar 19641
mit Änderung vom 25. Juli 1973
1. 1Das für 3 000 bis 4 000 Aschenurnen Platz bietende Gemeinschaftsgrab im Friedhof Manegg ist bestimmt zur Aufnahme verstorbener Einwohner der Stadt, vorab Einsamer und Alleinstehender, die sich zu Lebzeiten für Feuerbestattung entschieden, aber auch von Verstorbenen, deren Angehörige auf
eine Einzelgrabstelle zu verzichten wünschen oder die zu Lebzeiten angeordnet haben, dass ihre Aschenurne in dieser Ruhestätte beigesetzt werden soll.
2Von Amtes wegen werden im Gemeinschaftsgrab diejenigen
Aschenurnen beigesetzt, für die von keiner Seite anderweitige
Anordnungen getroffen werden. Ausser Urnen verstorbener
Einwohner können im Gemeinschaftsgrab auf Anordnung der
Hinterbliebenen auch Aschenurnen auswärts wohnhaft gewesener Stadtbürger zur Beisetzung gelangen. Der Vorsteher des
Bestattungs- und Friedhofamtes kann ausnahmsweise die Beisetzung in weiteren Fällen bewilligen.2
2. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes ist für Einwohner
der Stadt unentgeltlich. Die Stadt übernimmt in diesen Fällen
die Verbringung der Aschenurne samt allfälligen Blumen vom
Krematorium nach dem Friedhof Manegg sowie die Anbringung
der Namensinschrift der Verstorbenen durch Gravur auf den
Schriftplatten entlang der Umfassungsmauer des Urnenhains.
3.3 1Für die Beisetzung von Aschenurnen verstorbener Personen, die auswärts gewohnt hatten, im Gemeinschaftsgrab Manegg werden den Hinterbliebenen bzw. Auftraggebern folgende
Gebühren und Kosten verrechnet:
a) für Verstorbene, die in der Stadt Zürich verbürgert waren,
Fr. 150 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Eingraben der
Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120 für die
Ausführung der Namensinschrift, zusammen Fr. 300;
b) für Verstorbene, die das Bürgerrecht der Stadt Zürich nicht
besassen, Fr. 250 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Eingraben der Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120
für die Ausführung der Namensinschrift, zusammen
Fr. 400.
2Die Anpassung der Gebühren und Kosten an die Teuerung
bleibt vorbehalten. Sie kann durch den Stadtpräsidenten verfügt
werden.
3Für die Durchführung der Feuerbestattung und allfällige weitere Dienstleistungen gelangen die einschlägigen Tarife zur Anwendung.
4. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes schliesst für die
Angehörigen den Verzicht auf die Errichtung eines Einzelgrabmals oder Gedenkzeichens sowie auf die Anbringung von
Pflanzenschmuck auf der Beisetzungsstelle ein.
5. Das Bestattungsamt veranlasst die Anbringung der Namensinschriften der Verstorbenen durch Beauftragung eines
Bildhauers, für Einwohner auf Kosten der Stadt, für Auswärtige
gegen Entgelt. Die dadurch entstehenden Kosten werden aus
dem auf Konto Nr. 160.747, Grabzeichen, des Bestattungsamtes vorhandenen Kredit bestritten.
6. Die gärtnerische Betreuung des Gemeinschaftsgrabes und
der Unterhalt der Umfassungsmauer, des Treppenabganges
zum Urnenhain, der Wege und Gehplatten mit Einschluss der
Lieferung der als Schriftträger benötigten Sandsteinplatten werden dem Gartenbauamt übertragen.
1 BS 2, 407; AS 32, 131.
2 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494).
3 Fassung gemäss StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494).
