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title: "Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen"
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# Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bestimmungen für alle Arbeitsverhältnisse, Besoldungen und Entschädigungen in der Katholischen Landeskirche des
Kantons Thurgau, unter Einschluss der Kirchgemeinden. Alle Arbeitsverhältnisse
unterstehen dem öffentlichen Recht.
2 Für die Entschädigung von Personen, die Katechese im Nebenamt erteilen, erlässt
der Kirchenrat Richtlinien (Anhang 6).

## § 2 {#par_2}

Anhänge
1 In Anhängen zu dieser Verordnung werden geregelt:
1. Anhang 1: Die Lohntabelle mit Besoldungsklassen und Stufen
2. Anhang 2: Der Einreihungsplan
3. Anhang 3: Die Reisespesen
4. Anhang 4: Die Taggelder und Entschädigungen der Synode
5. Anhang 5: Die Besoldungen, Sitzungsgelder und Entschädigung des Katholischen Kirchenrates sowie der Kapitelsdekane

## § 3 {#par_3}

Regelungen auf kantonaler Ebene
1 Auf kantonaler Ebene werden geregelt:
1. Von der Synode
1.1. die Anhänge 1, 3, 4 und 5 gemäss § 2
1.2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10
bis § 13 nötig wird
2. Vom Kirchenrat
2.1. der Anhang 2 gemäss § 2
2.2. die Besoldung des bischöflichen Kommissars und Regionaldekans
2.3. Thurgauischer Domherr
2.4. die Entschädigungen der vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2.5. die Besoldung der landeskirchlichen Angestellten und Beauftragten
2.6. die Besoldung der Seelsorgebeauftragten im Haupt- oder Nebenamt
2.7. die Entschädigung der Pfarreiblatt- und der Redaktionskommission
2.8. die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der

## § 4 Pensionskasse der Katholischen Landeskirche {#par_4}

Regelungen auf Gemeindeebene
1 Von der Kirchgemeindeversammlung sind zu regeln:
1. die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Kirchenvorsteherschaft
2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13
nötig wird
2 Von der Kirchenvorsteherschaft sind zu regeln:
1. die Besoldungen und Entschädigungen des Pflegers, der Revisoren und der
Urnenoffizianten sowie des Personals der Kirchgemeinden
2. die allfälligen besonderen Regelungen im Sinne von § 48 der Besoldungsverordnung in den Arbeitsverträgen, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen
2. Besoldungen des Personals
2.1. Besoldung

## § 5 {#par_5}

Bestandteile der Besoldung
1 Die Besoldung des Personals besteht aus:
1. der Grundbesoldung
2. der Teuerungszulage
3. den Sozialzulagen
4. den Zulagen gemäss § 23 und § 24

## § 6 {#par_6}

Einreihungsplan
1 Der Einreihungsplan enthält die nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen
geordneten Richtpositionen.
2 Jede Stelle wird, entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad, einer oder mehreren Besoldungsklassen zugeordnet.
3 Der Schwierigkeitsgrad wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, die zu tragende Verantwortung
sowie die psychische und körperliche Belastung.

## § 7 {#par_7}

Zuordnung
1 Für die Zuordnung der einzelnen Stellen gemäss Einreihungsplan ist auf landeskirchlicher Ebene der Kirchenrat zuständig.
2 Für die Zuordnung auf Kirchgemeindeebene liegt die Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

## § 8 {#par_8}

Neuzuordnung bestehender Stellen
1 Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzuordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die
Kirchenvorsteherschaft) diese nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor.

## § 9 {#par_9}

Besoldungsklassen
1 Es bestehen 22 Besoldungsklassen.
2 Für jede Besoldungklasse sind ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum
festgesetzt. Das erste Maximum beträgt 118 %, das zweite 136 % des Minimums.
§ 3 Ziff. 1.2 und § 4 Ziff. 1.2 bleiben vorbehalten.
3 Die Besoldungsansätze für die einzelnen Besoldungsklassen werden in der Lohntabelle festgelegt, die einen Bestandteil der Besoldungsverordnung (Anhang 1) bildet.

## § 10 {#par_10}

Stufenanstieg allgemein: 1. Normalstufen
1 Das erste Maximum jeder Besoldungsklasse wird über 12 Normalstufen von je
1.5 % des Minimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr eine Erhöhung um eine Stufe erfolgt.
2 Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober, so ist das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

## § 11 {#par_11}

2. Erfahrungsstufen zweites Maximum
1 Das zweite Maximum wird nach dem ersten Maximum in 12 Erfahrungsstufen von
je 1.5 % des Klassenminimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr die
Erhöhung um eine Stufe erfolgt.
2 Der Aufstieg vom ersten Maximum in die Erfahrungsstufen erfordert einen Qualifikationsbeschluss der Exekutive.

## § 12 {#par_12}

3. Anlaufstufen
1 Für die Zeit der Einarbeitung stehen pro Besoldungsklasse zwei Anlaufstufen zur
Verfügung, die je 1 ½ % unter dem Minimum der betreffenden Besoldungsklasse
liegen.

## § 13 {#par_13}

4. Qualifikationsstufen
1 Ergibt die Qualifikation eines Stelleninhabers, der das zweite Maximum erreicht
hat, lang andauernde, sehr gute Leistungen, so kann die Exekutive einen weiteren
Anstieg um höchstens zwei gleichgrosse Stufen bis auf 139 % des Minimums der
Besoldungsklasse gewähren.
2 Der Aufstieg in die erste Qualifikationsstufe kann frühestens zwei Jahre nach dem
Erreichen des zweiten Maximums erfolgen, derjenige in die zweite Qualifikationsstufe frühestens zwei Jahre nach dem Erreichen der ersten.

## § 14 {#par_14}

Einweisung durch die Exekutive
1 Die Exekutive entscheidet darüber, in welche Stufe jemand eingewiesen wird. Dabei stellt sie ab auf Fähigkeiten, Kenntnisse, bisherige Tätigkeit und Alter.

## § 15 {#par_15}

Beförderung: 1. Stufenanstieg
1 Der Aufstieg in der Anlauf-, Normal- und Erfahrungsstufe kann in Anerkennung
sehr guter Leistungen beschleunigt werden.
2 Die Beschleunigung des Aufstieges erfordert einen Qualifikationsbeschluss der
Exekutive.
3 Als Beförderung gilt auch der normale Aufstieg in die Erfahrungs- und Qualifikationsstufen (§ 11 und § 13).

## § 16 {#par_16}

2. Änderung der Funktion
1 Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive
beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von § 14 auch die Stufe, in die der Beförderte eingewiesen wird.
2 Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten
Stelle (§ 8).

## § 17 {#par_17}

3. Voraussetzung
1 Beförderungen im Sinne von § 15 und § 16 setzen in der Regel eine sehr gute Qualifikation voraus.

## § 18 {#par_18}

Ungenügende Leistungen
1 Bei ungenügenden Leistungen können Beförderungen sistiert oder es kann ein
Leistungsabzug bis zu 8 % der Grundbesoldung (§ 19) vorgenommen werden.

## § 19 {#par_19}

Grundbesoldung
1 Als Grundbesoldung gilt die nach Besoldungsklasse und Stufe ausgerichtete Besoldung.

## § 20 {#par_20}

Sozialzulagen: 1. Familienzulage
1 Die Familienzulage richtet sich nach der jeweiligen Regelung für das Staatspersonal (Besoldungsverordnung1)).

## § 21 {#par_21}

2. Kinderzulage
1 Die Kinderzulage respektive Ausbildungszulage richtet sich nach dem jeweiligen
Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen2).

## § 22 {#par_22}

Teuerungszulage
1 Der Teuerungsausgleich auf den Grundbesoldungen und den Zulagen nach den
§ 23 und § 24 wird von der Exekutive im Rahmen des genehmigten Budgets festgelegt.

## § 23 {#par_23}

Leistungsprämien
1 Für ausserordentliche Leistungen kann die Exekutive eine Leistungsprämie bis zu
8 % auf der Grundbesoldung gewähren.

## § 24 {#par_24}

Übrige Zulagen
1 Die Exekutive regelt die Ausrichtung von:
1. Zulagen für lang andauernde Stellvertretungen
2. Büro- und Bürogehilfenzulagen für Teilzeit- und auswärts Beschäftigte
3. Zulagen für Sachausgaben
2 Zulagen nach Abs. 1 werden nur unter der Voraussetzung gewährt, wenn die entsprechenden Gegebenheiten in der Grundbesoldung noch nicht berücksichtigt sind.
2.2. Bestimmungen zur Rechtsstellung

## § 25 {#par_25}

Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
1 Der Anspruch auf die Besoldung beginnt mit dem vereinbarten Anfang des Dienstverhältnisses und endet mit dem Tage der Beendigung desselben.
1) RB 177.22
2) RB 836.1
2 Das Dienstverhältnis erlischt in jedem Fall mit Eintritt der AHV-Berechtigung.
Wird es über diesen Zeitpunkt verlängert, ist eine Neuregelung auf Zeit vorzunehmen.

## § 26 {#par_26}

Auszahlung der Besoldung
1 Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich ausbezahlt, ein Dreizehntel als 13. Monatslohn.
2 Die Sozialzulagen werden monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages ausgerichtet.
3 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der
13. Monatslohn im Verhältnis zur Arbeitsdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.

## § 27 {#par_27}

Verrechnung
1 Die Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeleistungen werden von den Besoldungen abgezogen.
2 Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Personal, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, können mit der Besoldung verrechnet werden, wobei jedoch das
Existenzminimum nicht unterschritten werden darf.

## § 28 {#par_28}

Dienstwohnung, Amtsräume
1 Wem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hiefür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten. Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Amtsräume sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## § 29 {#par_29}

Gebührenablieferung
1 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit
sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.

## § 30 {#par_30}

Treueprämien
1 Bei der Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die
Angestellten bis zur Erreichung des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.
2 Zulagen gemäss § 24 werden dabei nicht berücksichtigt.
1) SR 831.10
3 Auf schriftliches Gesuch hin kann die Exekutive Treueprämien ganz oder teilweise
in Ferien umwandeln.

## § 31 {#par_31}

Besoldung bei Militärdienst
1 Die Angestellten haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Die Exekutive kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird.
2 Dem Militärdienst gleichgestellt ist der zivile Ersatzdienst und der Zivilschutzdienst.
3 Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen an den Arbeitgeber.
4 Die Besoldung bei freiwilligem Militärdienst etc. ist gesondert zu regeln.

## § 32 {#par_32}

Teilzeitbeschäftigte
1 Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.

## § 33 {#par_33}

Praktikanten, Aushilfen
1 Die Besoldungen und Anstellungsbedingungen für Praktikanten sowie aushilfsweise oder stundenweise angestelltes Personal legt die Exekutive fest.

## § 34 {#par_34}

Besoldungsnachgenuss
1 Beim Tode eines Angestellten bei bestehendem Dienstverhältnis wird an die Hinterbliebenen, deren Versorger der Verstorbene war, die Besoldung bis zum Ende des
dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt, aber nicht länger als
bis zum gesetzlichen Pensionsalter.

## § 35 {#par_35}

Probezeit, Kündigung
1 Die Probezeit dauert einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgelöst werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis von jeder Seite im ersten Jahr
jeweils auf Ende eines Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar. Im zweiten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und
ab drittem Dienstjahr eine solche von drei Monaten.
3 Katecheten und Personen, die im Schuldienst eingesetzt werden, haben jeweils auf
Ende des Schulsemesters zu kündigen, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
2.3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

## § 36 {#par_36}

Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen
1 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen,
die für die Staatsangestellten gelten. Einzelheiten regelt die Exekutive.
2 Nebenbeschäftigungen oder die Bekleidung öffentlicher Ämter, deren Ausübung
teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fällt, bedarf einer Bewilligung der Exekutive.

## § 37 {#par_37}

Überzeit
1 Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kompensieren.
2 Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich
keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

## § 38 {#par_38}

Ruhetage
1 Die gesetzlichen Ruhetage sind diejenigen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Fallen Ruhetage in die Ferien, erfolgt die Kompensation nach kantonalem Recht1).

## § 39 {#par_39}

Freie Tage
1 Zuständig für die Bewilligung von Freitagen oder Urlaub sowie Kompensationstagen ist die Exekutive.

## § 40 {#par_40}

Ferien, unbezahlter Urlaub
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht pro Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: *
1. 23 Arbeitstage bis zum Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet
wird;
2. 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet
wird.
2 Ferien, die bis Mitte des folgenden Jahres nicht bezogen werden, gelten als verfallen, es sei denn, die Exekutive bestimme auf Grund eines Gesuchs, unter Beachtung
entsprechender Umstände, dass die Ferien noch später bezogen werden können.
3 Bei lange dauernder Dienstabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall kann die
Exekutive den Ferienanspruch angemessen reduzieren.
4 Gesuche um unbezahlten Urlaub sind an die Exekutive zu richten, die darüber nach
freiem Ermessen unter Wahrung der Rechtsgleichheit entscheidet.
1) RB 177.112

## § 41 {#par_41}

Fortbildung
1 Die Arbeitnehmer haben sich regelmässig fortzubilden.
2 Die Kosten für obligatorische Fortbildungskurse trägt der Arbeitgeber.
3 Die Fortbildung dient der Erweiterung der Fachkenntnisse.
4 An Weiterbildungskosten, die keinen direkten Bezug zur Aufgabe oder zum
Arbeitsbereich haben, kann sich der Arbeitgeber nach freiem Ermessen beteiligen.
2.4. Leistungen bei Unfall und Krankheit

## § 42 {#par_42}

Krankenversicherung
1 Die Versicherung der Risiken Krankheit, Arzt-, Arznei- und Spitalkosten ist Sache
des Arbeitnehmers (Krankenkasse).

## § 43 {#par_43}

Unfallversicherung
1 Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmer gegen Unfall gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung1). Die Prämien für die NBU-
Versicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.

## § 44 {#par_44}

Besoldung bei Krankheit und Unfall im ersten Jahr
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird dem Arbeitnehmer vor
Erreichen des 65. Altersjahres die volle Besoldung während längstens 12 Monaten
weiter ausgerichtet. Nach Erreichen des 65. Altersjahres bis zum Erreichen des
70. Altersjahres dauert die Lohnfortzahlung 180 Tage. Nach dem 70. Altersjahr reduziert sich der Anspruch auf 30 Tage.
2 Der Kirchenrat schliesst für die Landeskirche und die Kirchgemeinden eine Krankentaggeldversicherung ab, die Leistungen von Taggeldern ab dem 91. bis zum
720. Tage in der Höhe von 80 % der Bruttolohnsumme vorsieht. Solange der Arbeitgeber den Lohn gemäss Abs. 1 ausrichtet, gehen die Versicherungsleistungen an den
Arbeitgeber, danach an den Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben sich an den
Kosten der Prämien zu beteiligen.
3 Geldleistungen der Unfallversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversicherung fallen bis zur Höhe des Besoldungsanspruches in die Kasse des Arbeitgebers,
ebenso diejenigen von anderen Versicherungen, soweit der Arbeitgeber die Prämien
bezahlt hat. Der Besoldungsanspruch wird ausserdem um allfällige Leistungen der
Militärversicherung gekürzt.
1) SR 832.20
4 Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die
Schadenersatzansprüche der Geschädigten an den Arbeitgeber über, soweit dieser
gestützt auf Abs. 1 Leistungen erbringt.
5 Die Exekutive kann den Besoldungsanspruch angemessen kürzen, sofern der
Arbeitnehmer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat und der Arbeitgeber zu Schaden kommt.

## § 45 {#par_45}

Anspruch im 2. Jahr
1 Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als ein Jahr, ist
die Exekutive frei, die Stelle neu zu besetzen.
2 Dem Arbeitnehmer stehen die Ansprüche nach § 44 Abs. 2 zu. Die Exekutive vertritt den Arbeitnehmer gegenüber der Taggeldversicherung.
3 Die im 2. Jahr zu leistenden Pensionskassenbeiträge werden, wie schon diejenigen
im 7. bis 12. Monat der Dienstaussetzung, von der Pensionskasse getragen.
4 Ist der Arbeitnehmer nicht mehr obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat er die
Prämien für seine Unfallversicherung (Krankenkasse) selbst zu tragen.
5 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit der Leitung der Pensionskasse und der
Eidgenössischen Invalidenversicherung in Verbindung zu setzen, um dort seine Ansprüche anzumelden.
6 Nach Ablauf des 720. Tages der Dienstaussetzung, beziehungsweise bei über 65-
Jährigen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 44 Abs. 1, endet das
Arbeitsverhältnis von selbst. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig bei der
Krankenkasse oder einer andern Versicherung das Unfallrisiko zu versichern.

## § 46 {#par_46}

Arbeitsanpassung verlängerter Urlaub
1 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht Anspruch auf die Besoldung während der Dauer von 16 Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach
der Niederkunft noch während mindestens 6 Monaten weitergeführt wird.
2 Erfordern gesundheitliche Komplikationen bei Schwangerschaft oder Niederkunft
einen längeren als in § 22 der Besoldungsverordnung vorgesehenen Urlaub, gelten
die Bestimmungen über die Besoldung bei Krankheit.
3 Erlaubt der Zustand des Neugeborenen der Mutter nicht, nach Beendigung des ordentlichen Urlaubes zur Arbeit zurückzukehren, wird ihr unbezahlter Urlaub
gewährt.
4 Es besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis maximal sechs Monate nach
der Niederkunft.
5 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, so besteht Anspruch auf höchstens 8 Wochen bezahlten Schwangerschaftsurlaub.

## § 47 {#par_47}

Wiederherstellung, Härtefälle
1 Bewirkt ein Rückfall im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall erneut eine Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung anteilsmässig
wiederhergestellt, wenn die volle Arbeitsleistung während mindestens eines Monates erfolgt ist.
2 Bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit findet eine anteilsmässige Wiederherstellung statt, wenn die Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten
zusammenhängend und mit gleich bleibender oder steigender Arbeitsfähigkeit erfolgt.
3. Zwingende und nichtzwingende Bestimmungen

## § 48 {#par_48}

Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen
1 In Arbeitsvereinbarungen können über die Regelungen gemäss § 35 (Abschnitt
2.3.) sowie für die Spesenentschädigungen abweichende Regelungen getroffen werden. Diese sollen schriftlich festgelegt werden.
4. Rechtsschutz

## § 49 {#par_49}

Kantonale Ebene
1 Die Angestellten der Landeskirche sind befugt, abgelehnte Wiedererwägungsentscheide des Kirchenrates mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

## § 50 {#par_50}

Kirchgemeinden
1 Angestellte von Kirchgemeinden sind befugt, Entscheide der Kirchenvorsteherschaft mit Beschwerde beim Kirchenrat anzufechten. Massgebend sind § 48 ff.
KOG1).
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 51 {#par_51}

BVG
1 Die berufliche Vorsorge ist in der Verordnung der Synode über die Pensionskasse
der Katholischen Landeskirche2) sowie dem Pensionskassenreglement geregelt.
1) RB 188.21
2) RB 188.26

## § 52 {#par_52}

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
1 Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche
überprüft jährlich im Rahmen der Besoldungsmeldungen, ob die Kirchgemeinden im
Sinne von § 44 ff. für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle versichert sind und
bei welcher Versicherung. Sie ist befugt, wenn nötig entsprechende Weisungen zu
erlassen oder den Kirchenrat zu orientieren.

## § 53 {#par_53}

Neuzuordnung Besitzstandwahrung
1 Die Exekutiven nehmen die Neuzuordnung aller bestehenden Stellen vor sowie die
Zuordnung allfälliger neuer Stellen. Dabei ist der Besitzstand zu wahren.

## § 54 {#par_54}

Aufhebung des alten Rechts
1 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Auf
den gleichen Zeitpunkt wird die Besoldungsverordnung der Katholischen Landeskirche vom 2. Dezember 1991 aufgehoben.

## § 55 {#par_55}

Aufhebung bisherigen Gemeinderechts
1 Auf den gleichen Zeitpunkt werden sämtliche Besoldungsregulative der Kirchgemeinden ausser Kraft gesetzt. Die Kirchenvorsteherschaften und Vorstände von
Zweckverbänden etc. sind gehalten, die Anstellungsverhältnisse längstens innert
Jahresfrist neu zu ordnen, insbesondere die Zuordnungen der betreffenden Stellen
vorzunehmen und die Einweisungen der Angestellten in die Besoldungspläne. Desgleichen sind besondere Regelungen im Sinne von § 48 vorzunehmen oder zu erneuern.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.12.2001 01.01.2002 Erstfassung 3/2002
§ 40 Abs. 1 30.06.2008 01.01.2009 geändert 29/2008
Anhang 4 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert --
Anhang 4 25.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 50/2021
Anhang 4 05.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 5 13.06.2022 15.08.2022 Name und Inhalt
geändert
26/2022
Anhang 6 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert --
Anhang 1
Lohntabelle Stand 1. Januar 2002
Indexstand 105,85 Punkte
Lohnklasse 100 %
Normalstufen
118 %
1. Maximum
136 %
2. Maximum
22 Fr. 97'929 Fr. 115'556 Fr. 133'184
21 Fr. 91'607 Fr. 108'097 Fr. 124'586
20 Fr. 85'779 Fr. 101'219 Fr. 116'660
19 Fr. 80'410 Fr. 94'884 Fr. 109'358
18 Fr. 75'471 Fr. 89'056 Fr. 102'640
17 Fr. 70'929 Fr. 83'696 Fr. 96'464
16 Fr. 66'784 Fr. 78'805 Fr. 90'826
15 Fr. 63'115 Fr. 74'476 Fr. 85'837
14 Fr. 59'748 Fr. 70'503 Fr. 81'258
13 Fr. 56'652 Fr. 66'849 Fr. 77'046
12 Fr. 53'840 Fr. 63'532 Fr. 73'223
11 Fr. 51'299 Fr. 60'533 Fr. 69'767
10 Fr. 48'933 Fr. 57'741 Fr. 66'549
9 Fr. 46'805 Fr. 55'230 Fr. 63'655
8 Fr. 44'962 Fr. 53'055 Fr. 61'149
7 Fr. 43'263 Fr. 51'050 Fr. 58'838
6 Fr. 41'722 Fr. 49'232 Fr. 56'742
5 Fr. 40'357 Fr. 47'621 Fr. 54'885
4 Fr. 39'149 Fr. 46'196 Fr. 53'243
3 Fr. 38'085 Fr. 44'940 Fr. 51'795
2 Fr. 37'164 Fr. 43'853 Fr. 50'543
1 Fr. 36'402 Fr. 42'954 Fr. 49'506
Anhang 2
Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2002)
Besoldungsklasse 1 und 2
Raumpflegepersonal
Besoldungsklasse 3 bis 6
Büroangestellte / Büroangestellter
Haushaltshilfe
Besoldungsklasse 7 bis 9
Büroangestellte / Büroangestellter
Hilfssakristanin / Hilfssakristan
Hilfshauswartin / Hilfshauswart
Haushaltshilfe
Besoldungsklasse 10 bis 12
Sekretärin / Sekretär
Sakristanin-Hauswartin / Sakristan-Hauswart
Hauswartin / Hauswart
Haushälterin / Haushälter
Besoldungsklasse 13 bis 15
Katechetin / Katechet
Jugendarbeiterin / Jugendarbeiter
Sekretärin / Sekretär m.b.A.
Rechnungsführerin / Rechnungsführer
hauswirtschaftliches Personal m.b.A.
Besoldungsklasse 16 und 17
Katechetin-Jugendseelsorgerin / Katechet-Jugendseelsorger
Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter m.b.A.
Erwachsenenbildnerin / Erwachsenenbildner
Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter
Rechnungsführerin / Rechnungsführer
Organistin / Organist, Chorleiterin / Chorleiter
Besoldungsklasse 18 bis 20
Seelsorgerin / Seelsorger (ohne Gemeindeleiterfunktion)
Seelsorgerin / Seelsorger mit Gemeindeleiterfunktion
Stabsmitarbeiterin / Stabsmitarbeiter
Organistin / Organist, Chorleiterin / Chorleiter
Besoldungsklasse 21 und 22
Seelsorgerin / Seelsorger mit Gemeindeleiterfunktionen
Stabsmitarbeiterin / Stabsmitarbeiter m.b.A.
Anhang 3
Reisespesen (Stand 1. Januar 2002)
§ 1 Reisespesen
1 Für Dienstreisen zum Sitzungs- oder Tätigkeitsort wird eine Reiseentschädigung
gemäss folgenden Ansätzen ausgerichtet:
- Bahnbillet 1. oder 2. Klasse, halbe Taxe,
- zuzüglich Entschädigung für Halbtaxabonnement;
- Auto bis 5000 km 60 Rp./km
- 5001 und mehr km 50 Rp./km
- Motorrad 40 Rp./km
- Kleinmotorrad 20 Rp./km
2 Der Kirchenrat ist ermächtigt, diese Ansätze neuen Gegebenheiten anzupassen. Die
Anspruchsberechtigung für Fahrten in 1. Klasse sowie die PW-Benützung regelt die
Exekutive.
§ 2 Auswärtige Tätigkeit
1 Für auswärtige Tätigkeit wird eine Spesenentschädigung von Fr. 11 für den halben
und Fr. 22 für den ganzen Tag ausgerichtet.
2 Allfällige Kosten für Übernachtungen werden gesondert vergütet.
Anhang 4
Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der
Synode (Stand 1. Januar 2026)
§ 1
1 Den Mitgliedern der Synode werden folgende Sitzungsgelder und Entschädigungen
ausgerichtet:
1. Sitzungsgelder
a. Für Sitzungen der Synode pro Halbtag
- Präsident/-in: Fr. 254
- Mitglieder: Fr. 127
b. Für Sitzungen des Synodenbüros, der Kommissionen
und des Wahlvorbereitungsausschusses pro Halbtag
- Sitzungsleiter/-in (i.d.R. Präsident/-in): Fr. 254
- Mitglieder: Fr. 169
c. Für Wahlkreisversammlungen pro Anlass inkl. Reisespesen
- Sitzungsleiter/in
(i.d.R. Wahlkreisvorsitzende/-r): Fr. 169
- Mitglieder: Fr. 85
2. Entschädigungen
a. Für Protokolle von Büro- und Kommissionssitzungen Fr. 127
b. Für Kommissionsreferate an der Synode Fr. 210
c. Für die Vorbereitung der Wahlkreisvorschlagslisten durch die Wahlkreisvorsitzenden,
pro Wahlkreis pauschal Fr. 423
§ 2
1 In ausserordentlichen Fällen kann vom Büro oder von der betreffenden Kommission
eine zusätzliche Entschädigung festgesetzt werden.
§ 3
1 Die Taggelder und Entschädigungen sind von der Synode jeweils am Ende einer
Amtsperiode nach Massgabe der eingetretenen Teuerung neu festzusetzen.
Anhang 5
Besoldungen und Entschädigungen des Kirchenrates und
der richterlichen Behörden (Stand 13. Juni 2022)
§ 1 Kirchenrat
1 Die Mitglieder des Kirchenrats erhalten eine feste Besoldung nach Massgabe des im
jeweiligen Aufgabenbereichs ausgewiesenen Beschäftigungsgrads. Die Finanzkommission legt auf Antrag des Kirchenrats die Summe der Beschäftigungsgrade aller
Mitglieder fest. Der Kirchenrat teilt diese Summe im Verhältnis zur Arbeitsbelastung
auf seine Mitglieder auf.
2 Die Besoldung basiert auf dem zweiten Maximum der obersten Besoldungsklasse.
3 Die Bestimmungen von § 20 bis § 50 gelten sinngemäss
4 Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Kirchenrats Reisespesen für den Arbeitsweg
vergütet. Die Vergütung richtet sich nach dem Spesenreglement1).
§ 2 Richterliche Behörden
1 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Rekurskommission werden für ihre
Tätigkeit im Stundenlohn entschädigt.
2 Der Stundenlohn wird basierend auf dem zweiten Maximum der obersten Besoldungsklasse plus 10 % geteilt durch 1877 Stunden errechnet.
3 Die Mitglieder sowie Sekretäre und Sekretärinnen der richterlichen Behörden, die
über eine juristische Ausbildung gemäss § 42 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 des Gesetzes der
Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau
(LKG)2) verfügen, können bis zum Zweifachen des Stundenansatzes gemäss Abs. 2
entschädigt werden.
4 Die Mitglieder der richterlichen Behörden sowie die Sekretäre und Sekretärinnen
erhalten die Reisespesen vergütet. Die Vergütung richtet sich nach dem Spesenreglement.
1) Abrufbar unter: https://www.kath-tg.ch/sites/default/files/website_content/kathlktg/Landeskirche/Rechtssammlung/Landeskirchl.%20Recht/Personal/Spesen/4%20%20Spesenreglement.pdf.
2) RB 188.22
§ 3 Experten und Expertinnen sowie Delegierte
1 Experten und Expertinnen, die vom Kirchenrat oder von einer richterlichen Behörde beigezogen werden, werden im Stundenlohn gemäss § 2 Abs. 2 entschädigt.
2 Delegierte des Kirchenrats erhalten für die Ausübung ihres Mandats ein Sitzungsgeld
gemäss den Ansätzen für Mitglieder von Synodalkommissionen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1
lit. b Anhang 4 Besoldungsverordnung).
Anhang 6
Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und Katecheten
im Nebenamt vom 28. Oktober 2015
§ 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegenden Besoldungsrichtlinien haben Gültigkeit für Personen, die Katechese im Nebenamt erteilen.
2 Für Katechetinnen und Katecheten ist ein festes teilzeitliches Anstellungsverhältnis
zu begründen (unter Angabe einer Bandbreite mit minimalem und maximalem Beschäftigungsgrad), wobei die definitive Stundenzahl jährlich durch die Kirchenvorsteherschaft festgelegt wird.
3 Für alle übergeordneten und in diesen Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und
Katecheten nicht geregelten Bereiche gilt die Besoldungsverordnung der katholischen
Landeskirche Thurgau (BVO)1).
§ 2 Jahrespauschale, Ferien
1 Die Besoldung wird in einer Jahresstunde festgelegt, welche monatlich ausbezahlt
wird. In der Jahresstunde sind der 13. Monatslohn und die Ferien abgegolten.
2 Wird die Besoldung nach Massgabe der erteilten Lektionen ausgerichtet oder ist die
Abrechnung pro rata temporis vorzunehmen, ist die Jahresstunde durch 40 zu teilen.
Bei entschuldigtem Ausfall einer Lektion erfolgt kein Abzug.
§ 3 Besoldungsansatz, Einreihungsplan, Stufeneinreihung, Umrechnungssatz
1 Die Besoldungsansätze pro Jahresstunde richten sich nach der Lohntabelle der Besoldungsverordnung der Katholischen Landeskirche gemäss Anhang 1.
2 Es gilt folgender Einreihungsplan:
1. Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt für die Primarstufe: Lohnklasse 14
2. Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt für die Sekundarstufe I: Lohnklasse 15
3. Katechetinnen und Katecheten mit einem Diplom einer katechetischen
Fachhochschule (Religionspädagogisches Institut Luzern RPI) oder ähnliches: Lohnklassen 16 bis 17
3 Die Stufeneinreihung erfolgt aufgrund der Erfahrung.
1) RB 188.211
4 Die Jahresstunde beträgt 4,5 % des Jahreslohns der entsprechenden Lohnklasse und
Lohnstufe, bei Parallellektionen (gleicher Unterrichtsstoff in mehreren Klassen) beträgt sie 4 % des Jahreslohnes.
5 Für Unterrichtende ohne Fähigkeitsausweis beträgt die Jahresstunde 85 % des ordentlichen Besoldungsansatzes.
§ 4 Berufsauftrag
1 Über den Unterricht (inkl. Vor- und Nachbereitung) hinaus gehören zum Auftrag
insbesondere die Gestaltung von Elternabenden, die Gespräche mit Eltern, Behörden
oder Schulleitungen, die Mitwirkung in der Liturgie (im Kontext des Religionsunterrichts), die Weiterbildung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Katechetinnen und
Katecheten, dem Seelsorgeteam und der Kirchenvorsteherschaft. Die Details werden
in der Anstellung geregelt.
2 Die über den Unterricht hinausgehenden Aufgaben dürfen 15 bis 20 % der Anstellung nicht überschreiten.
§ 5 Zusätzliche Aufgaben
1 Zusätzliche Aufgaben wie Sakramentenkatechese, Intensivtage, Liturgien, Ausflüge, Projekte etc. werden nach Aufwand entschädigt. Für die Berechnung des Stundenlohnes gilt die Einstufung der Katechetin oder des Katecheten, bzw. die Entschädigung von Überstunden als Basis, d. h. Jahreslohn geteilt durch die Bruttojahresarbeitszeit.
2 Für die Begleitung eines entsprechenden Angebotes gilt der Faktor 1, für die Mitleitung wird mit Faktor 1,5 multipliziert, für die Hauptleitung mit Faktor 2; darin sind
Vor- und Nachbereitung eingeschlossen.
3 Im Einvernehmen zwischen der Katechetin bzw. dem Katecheten und der Kirchenvorsteherschaft kann auch eine Pauschalentschädigung vereinbart werden.
Entschädigung = Präsenzstunden * ( 𝐽𝐽𝐽𝐽ℎ𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟ℎ𝑛𝑛
𝐵𝐵𝑟𝑟𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝑟𝑟𝐵𝐵𝐽𝐽ℎ𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝐽𝐽𝑟𝑟𝑎𝑎𝑟𝑟𝑎𝑎𝐵𝐵𝑟𝑟𝑎𝑎𝑟𝑟𝑎𝑎𝐵𝐵) * Faktor
§ 6 Stufenanstieg
1 Beförderungen und Stufenanstiege erfolgen gemäss § 9 ff. Besoldungsverordnung.
§ 7 Gültigkeit
1 Die revidierten Besoldungsrichtlinien treten per 1. August 2016 (Schuljahr 2016/17)
in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 6. Februar 2009.
§ 8 Übergangsbestimmung
1 Die Neueinreihung von Katechetinnen und Katecheten in laufenden Anstellungsverhältnissen in die höhere Lohnklasse gemäss § 3 ist bis spätestens 1. August 2017 vorzunehmen.
2 Bei der Besoldungsanpassung kann im Jahr, in dem der Lohnklassenwechsel erfolgt,
der Stufenanstieg gemäss § 10 BVO ausgesetzt werden.
