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title: "Verordnung über die Märkte (Marktverordnung)"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Märkte (Marktverordnung)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt das Marktwesen auf öffentlichem
Grund.

## Art. 2 {#art_2}

Das Marktwesen untersteht der Aufsicht des Stadtrats
und der von ihm bezeichneten Organe der Stadtverwaltung, insbesondere der Stadtpolizei.
Art 3 1 Folgende durch die Stadtpolizei organisierte Märkte finden statt:
a. Lebensmittelmärkte zur Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln und Blumen (gemäss Sortimentsumschreibung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des
Polizeidepartements);
b. Flohmärkte für gebrauchte Waren jeder Art;
c. Christbaummärkte während der Vorweihnachtszeit an längstens 14 Tagen gemäss jeweiliger Verfügung der Stadtpolizei;
d. Kranzmärkte bei den Friedhöfen am 1. und 2. November sowie an zwei weiteren Tagen der Vorwoche gemäss jeweiliger Verfügung der Stadtpolizei; und
e. Warenmärkte.
2 Folgende durch private Marktträgerschaften (beispielsweise
Berufsorganisationen der Marktfahrenden, Geschäftsvereinigungen oder Vereine) auf nicht kommerzieller Basis für die Bevölkerung mit Bewilligung der Stadtpolizei organisierte Quartiermärkte
sind zulässig:
a. Lebensmittelmärkte;
b. Flohmärkte; und
c. Warenmärkte.
Zweck und Geltungsbereich
Aufsicht über
das Marktwesen
Marktarten
2Marktverordnung
935.310

## Art. 4 {#art_4}

1 Für durch die Stadtpolizei organisierte Märkte gelten folgende Rahmen für die Verkaufszeiten:
a. für Lebensmittel-, Floh- und Warenmärkte werktags von
06.00 bis 20.00 Uhr oder freitags und samstags während
der gesetzlichen Sommerzeit von 06.00 bis 21.00 Uhr;
b. für Christbaummärkte werktags einschliesslich 24. Dezember
von 06.00 bis 20.00 Uhr sowie an verkaufsoffenen Sonntagen gemäss verfügten Ladenöffnungszeiten; und
c. für Kranzmärkte während der Öffnungszeiten der Friedhöfe.
2 Für durch private Marktträgerschaften organisierte Quartiermärkte gelten folgende Rahmen für die Verkaufszeiten: werktags von 06.00 bis 20.00 Uhr; freitags und samstags während
der gesetzlichen Sommerzeit jeweils von 06.00 bis 21.00 Uhr
oder an verkaufsoffenen Sonntagen gemäss verfügten Ladenöffnungszeiten.

## Art. 5 {#art_5}

Ort, Zeitpunkt, Dauer und Umfang der regelmässig stattfindenden Märkte werden in den Ausführungsbestimmungen
festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Wer auf den Märkten verkaufen will, benötigt eine Bewilligung der Stadtpolizei oder der Marktträgerschaft. Diese wird
in der Regel für eine Saison oder für den betreffenden Markttag
erteilt. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Eine Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
a. die Bewerberin oder der Bewerber keine Gewähr für eine
vorschriftsgemässe Markttätigkeit bietet;
b. die Platzverhältnisse eine zusätzliche Belegung nicht zulassen; oder
c. die Bewerberin oder der Bewerber während der vergangenen Saison an mehr als der Hälfte der Markttage dem
Markt ferngeblieben ist.
3 Die Bewilligung wird erneuert, sofern keine Verweigerungsgründe gegeben sind und die Örtlichkeit weiterhin zur Verfügung
steht.
Zeiten
Ort, Zeitpunkt,
Dauer und Umfang
Bewilligungspflicht
3Marktverordnung 935.310

## Art. 7 {#art_7}

1 Eine Bewilligung kann durch die Stadtpolizei entzogen
werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Marktverordnung verstossen hat oder keine Gewähr für eine vorschriftsgemässe Markttätigkeit bietet.
2 Wer die Anordnungen der Stadtpolizei nicht beachtet, kann für
den betreffenden Markttag weggewiesen werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Ort und Abmessung der Standplätze sowie deren Zuteilung an die Marktfahrerinnen oder Marktfahrer werden von der
Stadtpolizei bestimmt. Die Aufgaben können an die Marktträgerschaft übertragen werden. Diese kann für ihre Aufwendungen den
Marktfahrerinnen oder Marktfahrern einen kostendeckenden Beitrag auferlegen. Der Stadtpolizei ist auf Verlangen eine Abrechnung vorzulegen.
2 Die Marktzuteilung erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien:
a. Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;
b. Eignung des Marktangebots zur Förderung der Marktattraktivität für das Publikum, beispielsweise dank regionaler und
biologischer Produkte; und
c. bei gleichwertigen Marktständen nach dem Wartelistenprinzip.
3 Niemand darf pro Markt mit Warteliste mehr als zwei Standplätze belegen.
4 Bewerben sich bei Tagesverkaufsplätzen mehrere Personen
um einen freien Standplatz, erfolgt die Zuteilung durch Losentscheid.
5 Standplätze, die zu einem von der Stadtpolizei oder der Marktträgerschaft vorgängig festgelegten Zeitpunkt nach Marktbeginn
nicht belegt sind, können von der Stadtpolizei oder der Marktträgerschaft für den betreffenden Markttag ohne Entschädigungsanspruch der Standplatzinhaberin oder des Standplatzinhabers
anderweitig vergeben werden.
Entzug
Standplätze
4Marktverordnung
935.310

## Art. 9 {#art_9}

1 An Gebühren sind zu entrichten:
pro angebrochenem
Quadratmeter
Fr.
Mindestgebühr
Fr.
a. Lebensmittelmärkte in der Innenstadt (Kreis 1)
und im Zentrum Oerlikon:
Tagesbewilligung 3.– 15.–
Halbjährliches Saisonabonnement Januar bis
Juni oder Juli bis Dezember
ein Markttag pro Woche 25.–
zwei Markttage pro Woche 50.–
b. Lebensmittelmärkte in den übrigen Gebieten:
Tagesbewilligung 2.– 11.–
Halbjährliches Saisonabonnement Januar bis
Juni oder Juli bis Dezember
ein Markttag pro Woche 17.–
zwei Markttage pro Woche 34.–
pro angebrochenem
Laufmeter
Fr.
c. Flohmärkte:
Tagesbewilligung 14.–
Saisonabonnement 300.–
d. Christbaummärkte:
für die ganze Marktdauer 40.–
e. Kranzmärkte:
für die ganze Marktdauer 32.–
f. Warenmärkte:
Tagesbewilligung 9.–
(Für Warenmärkte werden nur Tagesbewilligungen abgegeben.)
2 Die Gebühren für Saisonabonnemente sind im Voraus zu bezahlen.
3 Die entsprechenden Quittungen sind der Stadtpolizei auf Verlangen vorzuweisen.
4 Bei Quartiermärkten gemäss Art. 3 Abs. 2 können pro Tag die
Gebühren für 45 Laufmeter erlassen werden.
5 Die Gebühren können durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements jeweils der Teuerung angepasst
werden, wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens
5 Prozent vom Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht.
Gebühren
5Marktverordnung 935.310

## Art. 10 {#art_10}

Die Stadtpolizei bestimmt die durch die Verhältnisse geforderten kurzfristigen Verschiebungen, örtlichen Verlegungen
und Ausfälle der Märkte sowie über die vorläufige Anordnung
weiterer Märkte. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

## Art. 11 {#art_11}

Der Stadtrat erlässt nach Anhören der interessierten
Kreise die nötigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Verstösse gegen diese Verordnung, gegen die Ausführungsbestimmungen des Stadtrats sowie gegen Anordnungen
der Stadtpolizei werden mit Busse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV; AS 551.110) bestraft.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Vorschriften über die Märkte vom 27. November 2002
(AS 935.310) werden aufgehoben.
2 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2015 (STRB Nr. 904/2014).
Verschiebungen
und Ausfälle
Ausführungsbestimmungen
Strafbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
und Inkraftsetzung
