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title: "Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 4
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# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 {#par_1}

Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB)
1 Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15. November 20193 findet in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1e IVöB auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

## § 2 {#par_2}

Zuschlagskriterien (Art. 29 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Beachtung der
internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des
Preises» berücksichtigt werden.

## § 3 {#par_3}

Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist ab dem für das Einladungsverfahren
massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
1 SRL Nr. 733b
2 B 102-2022
3 SRL Nr. 733b
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2022-070
2 Nr. 733c
2 Das Kantonsgericht entscheidet in einem schnellen Verfahren in Einzelrichterbesetzung. Bei Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet es auf Antrag der
Richterin oder des Richters in ordentlicher Besetzung.

## § 4 {#par_4}

Aufsicht und Vollzug (Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 4 IVöB)
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen aus. Er
überwacht die Anwendung und Ausführung der Vereinbarung.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen zum Vollzug der IVöB. Er regelt
durch Verordnung insbesondere
a. die Modalitäten des Dialogs (Art. 24 IVöB),
b. die Teilnahmemöglichkeit an Angebotsöffnungen (Art. 37 IVöB),
c. die zweckmässige und transparente statistische Auswertung und Bekanntmachung
von öffentlichen Beschaffungen,
d. die zum Zwecke der Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis zentralen
Aufgaben des interdepartementalen Gremiums für Beschaffungswesen.
3 Der Regierungsrat kann Änderungen der Vereinbarung, soweit sie nicht von grundlegender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.
Nr. 733c 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.09.2022 01.01.2023 Erstfassung G 2022-070
4 Nr. 733c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-070
