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title: "Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)"
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provisions: 25
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# Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule
betreibt2).

## Art. 2 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere
Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR
921.0, Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die
Forstpolizei, SR 921.01.
2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule
Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des
Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten
Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung
der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am
21. Februar 1973.
932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

Organe
1 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat;
b) Ausschuss des Stiftungsrats;
c) Kontrollstelle;
d) Prüfungskommission;
e) Direktion.

## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen bestimmen je zwei
Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des
Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7 {#art_7}

b) Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der
Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1
2 Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die
erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem
Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die
Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrats
a) Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

## Art. 9 {#art_9}

b) Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat
jährlich Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
des Kantons Graubünden1) wird sachgemäss angewendet.

## Art. 14 III. Schulbetrieb {#art_14}

Aufnahme von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen2).

## Art. 15 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentum Liechtenstein
stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für
die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete
Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
1) BR 370.500
2) Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei; (SR 921.01) (heute: Waldverordnung vom 30. November 1992; SR 921.01)
Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1

## Art. 16 IV. Finanzierung {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen,
obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und
der Schüler;
f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 17 {#art_17}

Baukosten
a) Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 18 {#art_18}

b) Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeiträge der Vertragspartner
a) Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags
und der Rechnung jährlich festgelegt.
932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld

## Art. 20 {#art_20}

b) Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend
sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen
fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum
Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen
Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.

## Art. 22 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_22}

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung
sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel
aus diesen Fonds.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
1 Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr
1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt
1990) angewendet.

## Art. 24 Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1 {#art_24}

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der
Genehmigung des Bundesrates.

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug1). Vorbehalten bleibt Art. 23 der
Vereinbarung.
1 Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern vom
3. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
