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title: "Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung"
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provisions: 7
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# Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Zweck dieser Richtlinien ist die einheitliche Geltendmachung von Ansprüchen aus
Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, welche Sozialhilfe
gewähren.
2 Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des
geltend zu machenden Verwandtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung
durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3 Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten
Kapitel F.4 und H.4 der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-
Richtlinien) mit Stand 12/08.

## § 2 {#par_2}

Leistungsumfang; Grundsatz
1 Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im
Umfang der gewährten materiellen Hilfe.

## § 3 {#par_3}

Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem effektiven Einkommen und
einem Vermögensverzehr zusammen.
1) SAR 851.200
851.253
2 Zur Berechnung des Vermögensverzehrs sind vom steuerbaren Vermögen folgende
Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) Alleinstehende Fr. 250'000.–
b) Verheiratete Fr. 500'000.–
c) pro Kind (minderjährig oder in Ausbildung) Fr. 40'000.–
3 Vom verbleibenden Betrag gemäss Absatz 2 wird der jährliche Vermögensverzehr
wie folgt berechnet:
Alter Anteil
vom 19. bis zum vollendeten 30. Altersjahr 1/60
vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr 1/50
vom 41. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 1/40
vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 1/30
ab dem 61. Altersjahr 1/20
4 Bei einer einmaligen oder bereits abgeschlossenen Unterstützung mit materieller
Hilfe kann bei der unterstützungspflichtigen Person auf die Umrechnung des
Vermögens in einen jährlichen Vermögensverzehr verzichtet werden.
5 Unter besonderen Umständen kann von den Steuerzahlen abgewichen werden,
wenn sie nicht die effektive Vermögenssituation darstellen.
6 Die Anrechnung des Vermögens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die pflichtige
Person eine angemessene Altersvorsorge aufbauen und erhalten kann.

## § 4 {#par_4}

Pauschale für gehobene Lebensführung
1 Die Pauschale für gehobene Lebensführung beträgt für einen Einpersonenhaushalt
Fr. 10'000.– pro Monat, für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 15'000.– pro Monat. Für
jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind wird ein Zuschlag von
Fr. 1'700.– pro Monat gewährt.

## § 5 {#par_5}

Anrechenbarer Verwandtenunterstützungsbeitrag
1 Als Verwandtenunterstützungsbeitrag ist grundsätzlich die Hälfte der ermittelten
Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Pauschale für gehobene
Lebensführung einzufordern.

## § 6 {#par_6}

Berücksichtigung individueller Verhältnisse
1 Die finanziellen Verhältnisse von unterstützungspflichtigen Personen sind
individuell zu prüfen.
851.253
2 Steht ein Vermögenszuwachs von unterstützungspflichtigen Personen in einem
direkten Zusammenhang mit der Bedürftigkeit der unterstützten Person, ohne dass
rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, kann eine Prüfung
der Unterstützungspflicht auch bei geringerem Einkommen und Vermögen sinnvoll
sein.

## § 7 {#par_7}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten am
1. Juli 2011 in Kraft.
Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau
Landammann
DR. HOFMANN
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
