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title: "Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule"
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# Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule

## Art. 1 erlässt:1) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen des
Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie der Sonderschulen. Für die Lehrpersonen der Unterstufe und des ersten Teils der Mittelstufe des Gymnasiums sowie der Sportschule gilt der Berufsauftrag für

## Art. 2 die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes2). * {#art_2}

Zweck
1 Der Berufsauftrag der Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des
Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der
Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag
auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen
und Kollegen, der Schulleitung, den Fachstellen und den Behörden. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen
Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag
gehören ebenfalls dazu.
2 Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres
Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.
3 Der Berufsauftrag ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Hauptschulleitungen und die Schulleitungen. *

## Art. 3 {#art_3}

Auftrag
1 Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bildungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung
und der Jahresarbeitszeit. *
2 Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet:
a. die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren;
b. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und
Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
c. das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln
des Datenschutzes weiterzugeben.
1) Genehmigt vom Regierungsrat am 7. Juli 2011
2) GS IV C/2/5
SBE XII/3 162 1

## Art. 4 IV C/2/3 {#art_4}

Arbeitsfelder
1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder:
a. Unterricht und Klasse: Unterrichten und Erziehen; Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts; Entwickeln
und Evaluieren des Unterrichts; Zusammenarbeit im Unterrichtsteam;
b. Lernende und Schulpartner: Beraten und Begleiten der Lernenden;
Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie weiteren
schulinternen und schulexternen Partnern;
c. Schule: Gestalten und Organisieren der eigenen Schule; Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule;
d. Lehrpersonen: Evaluieren und Entwickeln der eigenen Tätigkeit;
sich individuell weiterbilden.
2 Mit der Orientierungshilfe «Berufsauftrag und Arbeitszeitmodell für die
Lehrpersonen der Volksschule» erläutert das Departement die Vielfalt und
Komplexität der beruflichen Aufgaben der Lehrpersonen.

## Art. 5 {#art_5}

Jahresarbeitszeit
*
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.
2 Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund
80 Prozent und für die Arbeitsfelder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d rund 20 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.
3 Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeitsfeldern können für einzelne Lehrpersonen von der Schulleitung bewilligt
oder angeordnet werden.
4 Für angeordnete zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, ist angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.
5 Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit
zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulferien sind rechtzeitig anzukündigen.
6 Bei Lehrpersonen mit Teilpensen berechnet sich die Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.

## Art. 6 {#art_6}

Unterrichtszeit
1 Die Unterrichtszeit beträgt vorbehältlich Abweichungen gemäss Absatz 2
28 Lektionen. *
2 Die Gemeinde legt Abweichungen für Klassenlehrpersonen und allfällige
weitere Funktionen fest. *
3 Bei Klassenlehrpersonen beträgt die Abweichung mindestens zwei Lektionen. *

## Art. 7 IV C/2/3 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Berufsauftrag tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt den Berufsauftrag vom 19. April 2002.
IV C/2/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.03.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2026 12
05.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2026 12
IV C/2/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 12
Art. 2 Abs. 3 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 12
Art. 3 Abs. 1 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 12
Art. 5 05.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 12
Art. 6 Abs. 1 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 12
Art. 6 Abs. 2 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 12
Art. 6 Abs. 3 05.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 12
