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title: "Gesetz über die Finanzkontrolle"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Finanzkontrolle

## § 1 I. Stellung und Organisation {#par_1}

Grundsatz
1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.
2 Sie erbringt unabhängige und objektive Prüf- und Beratungsdienstleistungen,
welche darauf ausgerichtet sind, finanzielle Risiken zu reduzieren, finanzielle
Schäden zu vermeiden, Mehrwerte zu schaffen und die Verwaltungsprozesse zu
verbessern.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.

## § 2 {#par_2}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.
2 Sie unterstützt:
a) die Staatswirtschaftskommission bei der Ausübung der parlamentarischen Finanzaufsicht;
b) den Regierungsrat und die kantonalen Gerichte bei der Ausübung der finanziellen Dienstaufsicht.
3 Sie ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.
4 Sie verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterliegen,
insbesondere auch mit dem Regierungsrat, den kantonalen Gerichten sowie mit
den Organen des Kantonsrates.

## § 3 {#par_3}

3 Personal
1 Die Leitung der Finanzkontrolle wird einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewiesenen Fachperson übertragen. Der Regierungsrat wählt den Leiter der Finanzkontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die vorzeitige Auflösung bedürfen der Bestätigung durch die Staatswirtschaftskommission.
3 Anstellungsbehörde für alle anderen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle ist der
Leiter der Finanzkontrolle.
144.2102

## § 4 {#par_4}

Finanzen
1 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle
unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2 Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.
3 Kreditüberschreitungen bewilligt der Kantonsrat auf Antrag der Finanzkontrolle.

## § 5 {#par_5}

Qualitäts- und Leistungsbeurteilung
1 Der Regierungsrat beauftragt mit Zustimmung der Staatswirtschaftskommission
eine externe Stelle mit der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung
sowie mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.
2 Die beauftragte Stelle gibt ihren vollständigen Bericht der Staatswirtschaftskommission und dem Regierungsrat zur Kenntnis.

## § 6 II. Finanzaufsicht {#par_6}

Allgemeine Aufgaben
1 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Finanzkontrolle:
a) die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur ordnungsgemässen Rechnungslegung zu prüfen;
b) die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur Haushaltsführung zu prüfen;
c) die internen Kontrollsysteme zu beurteilen;
d) die Ordnungsmässigkeit der Daten über die Ausführung der Leistungsaufträge
und die Einhaltung der Globalbudgets zu prüfen;
e) die Wirkungsevaluation der mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten vorzunehmen.
2 Die Prüfungstätigkeit durch die Finanzkontrolle orientiert sich an allgemein anerkannten Grundsätzen.
3 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt es der Staatswirtschaftskommission, dem Regierungsrat und den kantonalen Gerichten zur
Kenntnis.

## § 7 {#par_7}

Besondere Aufgaben
1 Die Staatswirtschaftskommission und der Regierungsrat können der Finanzkontrolle besondere Prüfaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der
Finanzaufsicht beiziehen.
2 Sie kann solche Prüfaufträge ablehnen, wenn dadurch die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogrammes oder ihre Unabhängigkeit gefährdet ist.
3 Sie führt das Sekretariat der Staatswirtschaftskommission.
4 Sie darf nicht mit kantonalen Vollzugsaufgaben beauftragt werden. Aufgaben
aus Bundesrecht bleiben vorbehalten.
144.210SRSZ 1.2.2023 3

## § 8 {#par_8}

Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen:
a) das Rechnungswesen des Kantonsrates;
b) das Rechnungswesen der kantonalen Gerichte;
c) die kantonale Verwaltung;
d) die Anstalten des Kantons;
e) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
f) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton Finanzhilfen gewährt, an denen er sich
finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrnimmt.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder
Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle beauftragt ist, wobei sich die
Aufsicht in der Regel auf die Würdigung der Ergebnisse der Revisions- oder Kontrollberichte beschränkt.
3 Von der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle ausgenommen sind selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons, soweit deren Aufsicht und Revision
spezialgesetzlich abschliessend geregelt sind.

## § 9 {#par_9}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige und private
Revisionsgesellschaften beauftragen.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten
oder öffentlichen Institutionen und Fachorganisationen zusammenarbeiten.
3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Zusammenarbeitsvereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.

## § 10 {#par_10}

Einsichts- und Verwendungsrecht
1 Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht, sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Personendaten einzusehen und zu verwenden.
2 Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kenntnis von
Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, sind
sie ihrerseits daran gebunden.
3 Beschlüsse und Verfügungen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen,
sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

## § 11 III. Berichterstattung und Beanstandungen {#par_11}

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle berichtet in ausführlicher schriftlicher Form an die geprüfte
Stelle, das betroffene Departement bzw. die Staatskanzlei und an das Finanzdepartement.
144.2104
2 Die Finanzkontrolle berichtet wesentliche Prüfergebnisse in zusammengefasster
Form schriftlich an die Staatswirtschaftskommission und stellt ihr auf Verlangen
auch die ausführlichen Prüfergebnisse zur Verfügung.
3 Die Finanzkontrolle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der veröffentlicht
wird.

## § 12 {#par_12}

Beanstandungen
1 Bei wesentlichen Beanstandungen hat das betroffene Departement innert drei
Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet sie
diese dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement bzw. dem zuständigen Gericht.
3 Der Regierungsrat oder das zuständige Gericht entscheidet abschliessend über
strittige Revisionsbemerkungen.

## § 13 {#par_13}

Sofortmassnahmen
1 Stellt die Finanzkontrolle bei der geprüften Stelle einen sofortigen Handlungsbedarf fest, informiert sie unverzüglich deren vorgesetzte Instanz, welche im Rahmen ihrer Kompetenzen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat und die Staatswirtschaftskommission über die von ihr
gemachten Feststellungen.
3 Solange die Prüfung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, haben Zahlungen zu unterbleiben und es dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen
werden, die der Untersuchung oder den ergriffenen Massnahmen zuwiderlaufen.

## § 14 IV. Schlussbestimmungen {#par_14}

Änderungen bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 19864 wird wie
folgt geändert:
§ 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Haushaltführung, insbesondere die Finanzplanung,
den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten.
Gliederungstitel VI. Finanzkontrolle und §§ 32 bis 37 werden aufgehoben.
2. Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 17. März
19995 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
144.210SRSZ 1.2.2023 5

## § 15 {#par_15}

6 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.7
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23-34 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26-79a).
2 SRSZ 100.100.
3 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 25. Mai 2022, bisheriger Abs. 4 wird zu
Abs. 3.
4 GS 17-599; SRSZ 144.110.
5 GS 19-384; SRSZ 143.210.
6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) und vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.
