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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Fürstenstein», Ettingen"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Fürstenstein», Ettingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Fürstenstein», Gemeinde Ettingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2036 des Grundbuchs Ettingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13.29 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete
als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten;
e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenstandorte mit
ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und Espen reichen
Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
2 790.500

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder
solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet
wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten
seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
g. Betreten des Hangschuttbereichs mit Hirschzungen;
h. Klettern und Bouldern ausserhalb des erlaubten Klettersektors;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes
Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
m. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen, insbesondere der Unterhalt und die Nutzung der im Nutz- und Schutzkonzept bezeichneten Rastplätze/Feuerstellen und der Nämligehütte bleiben gewährleistet.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
3 790.500
5 Wie im Rahmen der Gesamtübersicht Kletterei-Naturschutz vereinbart, bleibt
das Klettern und Bouldern auf der Südseite weiterhin im bisherigen Rahmen
auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko in dem im Kletterführer Basler Jura
«Fluebible» von 1997 dargestellten Klettersektor gewährleistet.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss [§ 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der
Grundeigentümerin vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Die
Konservierung der Ruine Fürstenstein gemäss Konzept vom April 2003 bleibt
gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
4 790.500
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein» mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010
bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in
gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode
zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegte Teilfläche mit
Nutzungsverzicht (Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht
werden.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
5 790.500

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
6 790.500
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0737
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
7 790.500
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0737
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0737
