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title: "Reglement über Fundsachen inkl. Gebührentarif"
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provisions: 10
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# Reglement über Fundsachen inkl. Gebührentarif

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 28. September 2011 {#art_1}

Fundbüro
Das Fundbüro der Stadtpolizei ist die verantwortliche Stelle für die Entgegennahme von Fundanzeigen und Fundsachen auf Gebiet der Stadt Chur.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben des Fundbüros
1 Das Fundbüro nimmt Fundsachen, deren Wert 10 Franken übersteigt oder
deren Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.), entgegen.
2 Die Fundsache wird vom Fundbüro registriert und der Finderin/dem Finder eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Fundgegenstände
a) allgemein
Die Behandlung von Fundgegenständen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 und des kantonalen Rechts2.

## Art. 4 {#art_4}

b) Anlagen der Stadt
Nicht abgeholte Fundgegenstände aus städtischen Anlagen (Sportanlagen,
Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude usw.) sind von der zuständigen
Hauswartperson aufzubewahren und spätestens nach einem Jahr an das Fundbüro abzuliefern, sofern die Besitzerin/der Besitzer nicht bekannt wird. Ein Finderlohn ist nicht geschuldet.

## Art. 5 {#art_5}

Finderlohn
1 Beansprucht eine Finderin oder ein Finder einen Finderlohn, hat die Vermittlung der Fundsache auf jeden Fall über das Fundbüro zu erfolgen.
2 Die Höhe des Finderlohns beträgt in der Regel 10% des Wertes der Fundsache.
1 Art. 720 - 722 ZGB; SR 210
2 Art. 13 EGzZGB; BR 210.100
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2 1.1.2012

## Art. 6 {#art_6}

Weitere Ansprüche
1 Holt die Besitzerin/der Besitzer die Fundsache ab, zieht das Fundbüro die
Gebühren und den Finderlohn ein. Erst danach wird die Fundsache ausgehändigt.2 Fundsachen werden der Finderin oder dem Finder innerhalb eines Jahres
seit der Hinterlegung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, beim Fundbüro gegen
Empfangsbestätigung und Entrichtung der Gebühren jederzeit zurückerstattet.
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht geht damit wieder auf die Finderin oder
den Finder über.
3 Das Fundbüro verfügt über nicht abgeholte Fundsachen und Finderlöhne.

## Art. 7 {#art_7}

Versteigerung
1 Das Fundbüro kann Fundsachen, die nicht innert eines Jahres abgeholt
werden, in einer öffentlichen Versteigerung verwerten und zeigt diese vorgängig an.
2 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem
Verderben ausgesetzt sind, werden sofort verwertet. Im Zweifelsfall entscheidet
das Polizeikommando.
3 Der Steigerungserlös tritt an Stelle der Fundsache.

## Art. 8 {#art_8}

Verwertungsertrag
1 Nicht abgeholte Finderlöhne und der Steigerungserlös aus nicht abgeholten Fundgegenständen werden der laufenden Rechnung des Fundbüros gutgeschrieben.
2 Ein allfälliger Überschuss wird auf Anweisung des Polizeikommandos einer wohltätigen Institution überwiesen.
3 Fundgegenstände, die nicht versteigert werden, können entsorgt oder
wohltätigen Institutionen kostenlos und gegen Quittung zur Veräusserung überlassen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Gebühren
1 Für die Entgegennahme, Registrierung und Vermittlung einer Fundsache
hat die Besitzerin/der Besitzer die Gebühren gemäss Gebührentarif zu bezahlen.
2 Bei ausserordentlichen Aufwendungen für Aufbewahrung, Schätzung,
Nachforschungen usw. werden der Besitzerin/dem Besitzer zusätzlich die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt.
3 Finderinnen und Finder, die Anspruch auf eine nicht abgeholte Sache erheben, haben die Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 und 2 zu bezahlen.
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## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Der Stadtratsbeschluss vom 13. Mai 1991 betreffend Handhabung von
Fundsachen wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2011 in
Kraft.
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Gebührentarif
zum Reglement Fundsachen
Vom Stadtrat beschlossen am 28. September 2011
Für die Entgegennahme, Registrierung und Vermittlung einer Fundsache
werden folgende Gebühren erhoben:
Fundsachen (einschliesslich Bargeld oder
Wertschriften) mit einem Wert: Gebühr
über Fr. 10.– Fr. 5.–
über Fr. 50.– Fr. 10.–
über Fr. 100.– Fr. 15.–
über Fr. 300.– Fr. 25.–
über Fr. 500.– Fr. 35.–
über Fr. 1000.– Fr. 50.–
Pauschale bei Fundsachen von besonderem
Interesse (Art. 2 Abs. 1) Fr. 20.–
