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title: "Gesetz über das kantonale Gefängnis"
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# Gesetz über das kantonale Gefängnis

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen im kantonalen Gefängnis.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug:
1. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. der Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft;
3. der Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzügen an
Jugendlichen im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung1);
4. des polizeilichen Gewahrsams;
5. der Freiheitsstrafen gemäss Militärstrafgesetz2) im Rahmen der
Strafvollzugsgesetzgebung3).
2 Es kann administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung
in eine geeignete Anstalt aufnehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbare Bestimmungen
1 Der Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen erfolgt nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes, der Hausordnung und der Weisungen.
1) NG 273.3
2) SR 321.0
3) NG 273.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Vorbehalten bleiben:
1. die Art. 74–92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)4);
2. besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG)5) und des Asylgesetzes
(AsylG)6);
3. Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft;
4. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.
2 Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Justiz- und Sicherheitsdirektion
1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion beaufsichtigt das kantonale Gefängnis.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. den Erlass der Hausordnung und der Weisungen über den Gefängnisbetrieb;
2. die Wahl der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes;
3. die Wahl der Seelsorgerinnen oder Seelsorger öffentlichrechtlich
anerkannter Kirchen.

## Art. 5 {#art_5}

Gefängnisverwaltung
1 Das kantonale Gefängnis wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet.
2 Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Organisation und den
Betrieb des kantonalen Gefängnisses und trifft alle Anordnungen und
Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Instanz
zugewiesen werden.
3 Sie ist insbesondere zuständig für die:
1. Sicherstellung der korrekten Behandlung, der ausreichenden Verpflegung und einer sauberen Unterkunft der Eingewiesenen;
2. Sicherstellung der ärztlichen und seelsorgerischen Betreuung der
Eingewiesenen;
3. Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung;
4. administrative und betriebliche Führung des Gefängnisses;
4) SR 311.0
5) SR 142.20
6) SR 142.31
5. Rechnungsführung nach den Weisungen der Finanzdirektion;
4 Sie kann im Bedarfsfall die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Sozialamt
1 Das Sozialamt ist zuständig für den Sozialdienst im kantonalen Gefängnis.

## Art. 7 {#art_7}

Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte
1 Den Gefängnisärztinnen oder Gefängnisärzten obliegt die Betreuung
der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in medizinischen Angelegenheiten.

## Art. 8 {#art_8}

Seelsorgerinnen, Seelsorger
1 Den Seelsorgerinnen oder Seelsorgern obliegt die regelmässige
Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in seelsorgerischen Angelegenheiten.
3 Durchführung des Vollzugs
3.1 Allgemeine Vorschriften

## Art. 9 {#art_9}

Verhaftete Personen
1 Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen dürfen nur Beschränkungen
auferlegt werden, die zur Sicherung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Gefängnis erforderlich sind.
2 Die Verfahrensleitung beziehungsweise die einweisende Instanz meldet die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
umgehend und schriftlich der Gefängnisverwaltung.
3 Untersuchungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage nach ihrem Eintritt im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung in den Gruppenvollzug
verlegt. Diese kann die Verlängerung der Einzelhaft anordnen.
4 Die Gefängnisverwaltung sorgt dafür, dass die verhafteten Personen
den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.

## Art. 10 {#art_10}

Strafgefangene
1 Zur Aufnahme von Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen
Urteils oder der Anordnung des vorzeitigen Strafantrittes nach Art. 236
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO7)). *
2 Die Gefängnisverwaltung erstattet der Strafvollzugsbehörde auf Verlangen Bericht über das Verhalten von Strafgefangenen und bescheinigt
ihr die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.
3 Die Strafgefangenen werden unter Vorbehalt von Art. 78 StGB8) in
Gruppenhaft untergebracht.
4 Frauen und Männer, Erwachsene und Jugendliche sowie Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge sind getrennt voneinander unterzubringen.

## Art. 11 {#art_11}

Allgemeine Pflichten
1 Die Eingewiesenen haben sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen von Gefängnisverwaltung und Gefängnispersonal zu befolgen.
2 Sie halten ihre Zellen in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des
Gefängnisses mit Sorgfalt.
3.2 Eintritt, Austritt

## Art. 12 {#art_12}

Eintritt
1. Effekten
1 Das Gefängnispersonal durchsucht beim Eintritt die persönlichen Gegenstände (Effekten) der Eingewiesenen. Diese können ihnen aus
Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und
Hygiene jederzeit abgenommen werden.
2 Über abgenommene Effekten, Schriften und das Bargeld wird ein detailliertes Verzeichnis erstellt, das von den Eingewiesenen durch Unterschrift bestätigt wird.
3 Bargeld, das die Eingewiesenen beim Eintritt mit sich tragen oder das
ihnen während des Gefängnisaufenthaltes zufliesst, wird ihnen abgenommen und ihrem Konto gutgeschrieben.
7) SR 312.0
8) SR 311.0

## Art. 13 {#art_13}

2. Untersuchungen
1 Die Durchführung von Leibesvisitationen bei Eingewiesenen, die im
Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände
zu verbergen, richtet sich nach Art. 85 StGB9).
2 Neu eintretende Eingewiesene können zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer physischen oder
psychischen Untersuchung durch Fachpersonal unterzogen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Austritt
1 Vor dem Austritt wird die Zelle auf allfällige Schäden kontrolliert.
2 Die Eingewiesenen haften für den von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld
verrechnet werden.
3 Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld unter Vorbehalt von Abs. 2 sind gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen.
3.3 Gefängnisaufenthalt
3.3.1 Allgemein

## Art. 15 {#art_15}

Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Für Eingewiesene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder
die Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder
gegen Sachen besteht, kann die Gefängnisverwaltung im Einvernehmen mit der einweisenden Instanz besondere Sicherheitsmassnahmen
treffen.
2 Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder
Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu befürchten ist;
2. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien;
3. die Unterbringung in einer zweckdienlichen Zelle.
3 Die Sicherheitsmassnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur
Anordnung entfallen ist.
9) SR 311.0

## Art. 16 {#art_16}

Zelleneinrichtung
1 Die Eingewiesenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten.
2 Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.
3.3.2 Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel

## Art. 17 {#art_17}

Kleider, Effekten
1 Die Eingewiesenen tragen ihre eigenen Kleider.
2 Die Hausordnung bestimmt, inwieweit die Eingewiesenen weitere persönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen dürfen.

## Art. 18 {#art_18}

Verpflegung
1 Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit
als möglich Rechnung getragen wird.
2 Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur
auf gefängnisärztliche Anordnung abgegeben.
3 Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist Untersuchungshäftlingen
vorbehalten, sofern die Gefängnisverwaltung dem zustimmt und sie für
die damit verbundenen Mehrkosten aufkommen.

## Art. 19 {#art_19}

Genussmittel
1 Ein Anspruch auf Konsum alkoholischer Getränke besteht nicht.
2 Das Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.
3.3.3 Gesundheits- und Krankenpflege

## Art. 20 {#art_20}

Bewegung im Freien
1 Die Eingewiesenen, die nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeiten,
haben in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien
(Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben
Stunde.

## Art. 21 {#art_21}

Körperpflege
1 Die Eingewiesenen sind zur regelmässigen Körperpflege verpflichtet.

## Art. 22 {#art_22}

Ärztliche Betreuung
1. Allgemein
1 Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet und wird grundsätzlich durch
die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt sichergestellt.
2 Die Eingewiesenen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können
ihre ärztliche Betreuung durch ihre Hausärztin beziehungsweise ihren
Hausarzt besorgen lassen.

## Art. 23 {#art_23}

2. Behandlungen
1 Spezialärztliche Behandlungen bedürfen der Anordnung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt.
2 Spezial- und zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.
3 Eingewiesene, die wegen physischen oder psychischen Leiden einer
klinischen Behandlung bedürfen, werden nach Möglichkeit und Notwendigkeit in ein Spital mit Sicherheitsabteilung oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei verhafteten Personen ist vorgängig die Verfahrensleitung zu benachrichtigen.

## Art. 24 {#art_24}

3. Abgabe von Arzneimitteln, Behandlungskosten
1 Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt der Abgabe nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel durch das Gefängnispersonal nur auf ärztliche
Anordnung abgegeben.
2 Die Behandlungskosten werden dem Eingewiesenen oder der für ihn
zahlungspflichtigen Stelle belastet. Ist dies nicht möglich, gehen die
Kosten zu Lasten der einweisenden Instanz.

## Art. 25 {#art_25}

Therapie
1 Therapeutische Behandlungen sind durch Fachpersonen zu ermöglichen, soweit sich solche durch die Abklärungen während der
Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist.
2 Sie sind auf das Vollzugsziel auszurichten und haben auf die Bedürfnisse des Eingewiesenen sowie die Gegebenheiten des Gefängnisses
Rücksicht zu nehmen und die Bemühungen der Vollzugsorgane nachhaltig zu unterstützen.
3.3.4 Arbeit, Versicherungen

## Art. 26 {#art_26}

Arbeit
1 Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als
möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie
dem Arbeitsangebot zu entsprechen.
2 Sie können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb
der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden.
3 Die Eingewiesenen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tatsächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungshaft darf der Haftzweck nicht beeinträchtigt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Versicherungen
1 Der Kanton versichert die Eingewiesenen angemessen gegen Unfall
und Invalidität.
3.3.5 Verkehr mit der Aussenwelt

## Art. 28 {#art_28}

Briefverkehr
1. Im Allgemeinen
1 Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden und zu empfangen.
2 Die aus- und eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch:
1. die Gefängnisverwaltung;
2. die Verfahrensleitung bei verhafteten Personen, sofern sie die
Kontrolle nicht der Gefängnisverwaltung übertragen hat.
3 Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das
hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der
Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die Eingewiesenen sind zu
informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt,
sondern zu ihren Akten gelegt wird.

## Art. 29 {#art_29}

2. Im Besonderen
1 Die Gefängnisverwaltung kann den freien Briefverkehr mit Geistlichen,
Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen,
Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie
Personen mit vergleichbaren Aufgaben gestatten. *
2 Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden

## Art. 30 darf nicht kontrolliert werden. Art. 235 StPO10) bleibt vorbehalten. * {#art_30}

Telefongespräche
1 Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung das Telefon
benützen.
2 Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten
Fällen weitergeleitet.

## Art. 31 {#art_31}

Pakete
1 Die Eingewiesenen dürfen in beschränktem Umfang Pakete empfangen.
2 Die Pakete werden vor der Aushändigung durch die zuständige Instanz gemäss Art. 28 Abs. 2 kontrolliert.

## Art. 32 {#art_32}

Besuche
1. Grundsatz, Bewilligungspflicht
1 Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmässig
Besuche empfangen.
2 Die Besuche bedürfen einer Bewilligung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung bei Untersuchungshäftlingen.

## Art. 33 {#art_33}

2. Gesuche, Bewilligung
1 Die Gesuche sind der Gefängnisverwaltung frühzeitig einzureichen.
2 Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung
noch den Untersuchungszweck gefährdet.

## Art. 34 {#art_34}

3. Zeitpunkt, Dauer
1 Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Besuchszeit erlaubt.
2 Sie dauern in der Regel nicht länger als 60 Minuten.

## Art. 35 {#art_35}

4. Durchführung
a) Im Allgemeinen
1 Die Besucherinnen oder Besucher haben sich über ihre Identität auszuweisen.
10) SR 312.0
2 Eine Besuchsbewilligung kann aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder
der Besucher einer Durchsuchung der Kleider und Effekten unterzieht.
3 Besucherinnen und Besucher dürfen den Eingewiesenen weder direkt
etwas übergeben noch etwas von diesen entgegennehmen. Die Unterhaltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.
4 Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht
zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

## Art. 36 {#art_36}

b) Im Besonderen
1 Die Gefängnisverwaltung kann Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben innerhalb der Anstaltsordnung den freien Verkehr mit
den Eingewiesenen gestatten. *
2 Der Kontakt mit der Strafverteidigung ist zu gestatten. Ihre Besuche
dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine
inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch
von der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung
eingeschränkt werden.
3.3.6 Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf

## Art. 37 {#art_37}

Lesestoff
1 Die Eingewiesenen können:
1. auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren;
2. die Gefängnisbibliothek unentgeltlich benützen;
3. in beschränkter Anzahl eigene Bücher und Zeitschriften ins Gefängnis mitnehmen.
2 Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses
Recht eingeschränkt werden kann.

## Art. 38 {#art_38}

Elektronische Geräte
1 Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radio- oder Fernsehapparates gestattet. Anfallende Gebühren gehen zu ihren Lasten.
2 Über die Benützung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie
weiterer elektronischer Geräte entscheidet die Gefängnisverwaltung.
3 Bei Untersuchungshäftlingen kann die Verfahrensleitung den Gebrauch solcher Geräte einschränken oder verbieten.

## Art. 39 {#art_39}

Freizeit
1 Die Eingewiesen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten.
2 Das Gefängnis stellt nötige Räume und Einrichtungen zur Verfügung.
3 Die Kosten für das Freizeitmaterial tragen die Eingewiesenen.

## Art. 40 {#art_40}

Wareneinkauf
1 Für die Eingewiesenen besteht in der Regel einmal wöchentlich die
Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungsweise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Gefängnisverwaltung bestellt werden können.
3.3.7 Betreuung

## Art. 41 {#art_41}

Lebenshilfe
1 Den Eingewiesenen stehen für die Beratung im Zusammenhang mit
persönlichen, wirtschaftlichen sowie seelsorgerischen Problemen die
Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung.
2 Die Gefängnisverwaltung kann zu diesem Zwecke auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.

## Art. 42 {#art_42}

Seelsorge
1 Die Seelsorge ist im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet.
2 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zulassung von Seelsorgerinnen oder Seelsorgern nicht öffentlichrechtlich anerkannter Glaubensgemeinschaften.
3 Seelsorgerinnen und Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen den Eingewiesenen und Dritten vermitteln.
4 Disziplinarrecht

## Art. 43 {#art_43}

Disziplin
1 Die Eingewiesen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anordnungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befolgen.

## Art. 44 {#art_44}

Disziplinartatbestände
1 Disziplinartatbestände sind:
1. Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
2. Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung;
3. mutwillige Sachbeschädigungen;
4. Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisorganen;
5. Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Gefängnisorgane oder
andere Eingewiesene;
6. unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder
Personen ausserhalb des Gefängnisses;
7. hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden;
8. Urlaubsmissbrauch;
9. verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
10. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und
Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
11. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer
Eingewiesener gemäss Ziff. 1–10.
2 Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches11) Anwendung.
3 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## Art. 45 {#art_45}

Disziplinarsanktionen
1. Allgemeines
1 Disziplinarische Sanktionen sind:
1. der Verweis;
11) SR 311.0
2. der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchstens 60 Tage;
3. Arrest bis höchstens 14 Tage;
4. Busse bis Fr. 1'000.–.
2 Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinarmassnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte
Massnahme.

## Art. 46 {#art_46}

2. Arrest
1 Die Arrestdauer kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist oder andere wichtige Gründe wie Gesundheit
dies erfordern.
2 Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen.
3 Anstelle des Arrests kann als mildere Sanktion die Einschliessung in
der Einzelzelle verfügt werden.
4 Während des Arrests bleiben die Eingewiesenen von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie dürfen insbesondere nicht rauchen und erhalten weder Besuch noch Urlaub. Sie erhalten weder Lesestoff noch elektronische Geräte und dürfen weder Briefe schreiben noch empfangen.
5 Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.
Art. 47 3. bedingter Vollzug
1 Disziplinarsanktionen können, wenn es das bisherige Verhalten der
eingewiesenen Person rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von
einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden.
2 Bewähren sich Eingewiesene während der Probezeit nicht und begehen sie neue Disziplinarverstösse, ist die bedingt verhängte Disziplinarsanktion zu vollziehen.

## Art. 48 {#art_48}

Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt drei Monate nach
dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange die Eingewiesenen anstaltsabwesend sind. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjährung ein.
2 Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt drei Monate nach
ihrer rechtskräftigen Verfügung.

## Art. 49 {#art_49}

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist:
1. die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen
die Gefängnisverwaltung richteten;
2. die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sind Disziplinarsanktionen
nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuordnen.

## Art. 50 {#art_50}

Disziplinarverfahren
1 Die Gefängnisverwaltung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2 Soweit sie für die Verfügung der Disziplinarsanktion nicht zuständig ist,
unterbreitet die Gefängnisverwaltung die Akten zusammen mit ihrem
Antrag der zuständigen Instanz.
Art. 51 * Rechtsschutz
1 Gegen Disziplinarverfügungen der Gefängnisverwaltung kann binnen
fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde bei der Direktion erhoben
werden.
2 Gegen Disziplinarverfügungen der Direktion kann binnen fünf Tagen
nach deren Empfang Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanzen kann binnen fünf Tagen
nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
werden.
4 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
5 Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Anordnungen der Gefängnisorgane und ihr Verhalten kann binnen fünf Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

## Art. 53 {#art_53}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 54 {#art_54}

Änderung der Ausländerkontrollverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung)12) wird wie folgt geändert: ...

## Art. 55 {#art_55}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 20. September 1989
über das kantonale Gefängnis13).

## Art. 56 {#art_56}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
12) NG 122.2
13) A 1989, 1171, 1498
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 29 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 29 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 36 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 51 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
