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title: "Landwirtschaftsgesetz"
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provisions: 18
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# Landwirtschaftsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton sorgt für die Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen, marktgerecht und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft.
2 Das Gesetz ergänzt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft1).

## § 2 {#par_2}

Leitbild
1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild für die Thurgauer Landwirtschaft.
2 Das Leitbild richtet sich nach den Grundsätzen der Ökonomie und der Ökologie.
3 Es hat insbesondere folgende Ziele:
1. Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen, wobei bäuerliche Familienbetriebe
im Vordergrund stehen;
2. Stärkung der Selbsthilfe, insbesondere durch Grundausbildung, Weiterbildung
und Beratung;
3. Ausrichtung der Produktion auf nachhaltige Bewirtschaftungsweisen und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
4. Pflege der Kulturlandschaft;
5. Wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes.
4 Der Regierungsrat sorgt für die Umsetzung des Leitbildes und erstellt periodisch
einen Controllingbericht.

## § 3 {#par_3}

Fördermassnahmen
1 Fördermassnahmen bestehen darin, dass der Kanton
1. Projekte anregt, befristet begleitet und kontrolliert,
2. Personal oder Infrastruktur zur Verfügung stellt,
3. Staatsbeiträge gewährt oder
4. in anderer Form im Interesse der Land- und Hauswirtschaft tätig wird.
1) SR 910.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
910.1 Landwirtschaftsgesetz

## § 4 {#par_4}

Politische Gemeinden
1 Die Politische Gemeinde unterstützt den Kanton beim Vollzug der landwirtschaftlichen Massnahmen.
2 Sie bezeichnet eine Vollzugsstelle.
2. Produktion und Absatz

## § 5 {#par_5}

Eigenverantwortung
1 Die Produzenten und Produzentinnen sowie die landwirtschaftlichen Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.

## § 6 {#par_6}

Selbsthilfe, Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe in der Landwirtschaft und die Zusammenarbeit
mit weiteren Wirtschaftsbereichen.
2 Er kann den ökologischen Ausgleich, umweltschonende Anbauverfahren und die
artgerechte Tierhaltung fördern.
3 Er unterstützt Institutionen und Massnahmen, deren Zweck die Qualitäts- und Absatzförderung ist.
4 Er kann sich an Qualitätssicherungsdiensten der Branchen- und Produzentenorganisationen beteiligen.

## § 7 {#par_7}

Produkteförderung
1 Der Kanton kann Anbau, Herstellung, Veredelung und Vermarktung innovativer
oder ökologisch wertvoller Produkte fördern, die eine Wertschöpfung für den Thurgau und seine Betriebe bringen.

## § 9 § 8 * … {#par_9}

Kennzeichnung
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Kennzeichnung und zum Schutz der Bezeichnung von einheimischen Qualitätsprodukten, insbesondere von Ursprungsbezeichnungen.
Landwirtschaftsgesetz 910.1
3. Bildung und Beratung
§ 10 * Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg
1 Der Kanton führt das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg (BBZ Arenenberg).
2 Das BBZ Arenenberg dient der beruflichen Grundbildung, Weiterbildung und Beratung in der Land- und Hauswirtschaft sowie der beruflichen Bildung in weiteren
Berufen.
4. … *
§ 11–12 * …
5. Pflanzenschutz

## § 13 {#par_13}

Vorschriften, Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann für den Pflanzenschutz und die Kontrolle unerwünschter
Pflanzen Vorschriften erlassen, Massnahmen anordnen und besondere Vollzugsorgane bezeichnen.
2 Wer Boden besitzt oder bewirtschaftet, ist verpflichtet, bei der Vorbeugung von
Schäden und der Bekämpfung von Schadorganismen mitzuwirken, Massnahmen zu
dulden und sich an den Kosten zu beteiligen.
3 Bei der Anordnung der Massnahmen ist auf die Bewirtschaftungsart der betroffenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

## § 14 {#par_14}

Pflanzenschutzfonds
1 Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch
Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf
landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.
2 Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden
und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden geäufnet.
3 Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken
auf.
910.1 Landwirtschaftsgesetz

## § 15 {#par_15}

Beiträge und Entschädigungen
1 Der Regierungsrat legt für den Pflanzenschutzfonds die Voraussetzungen für die
Beitragspflicht und die Entschädigungsberechtigung sowie die Höhe der Beiträge
fest.
2 Die Vergütung von Schäden kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn in
besonders gefährdeten Gebieten anfällige Kulturen oder Wirtspflanzen angepflanzt
oder bei der Bewirtschaftung die zumutbaren Vorbeugemassnahmen unterlassen
wurden.

## § 16 {#par_16}

Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
1 Aus dem Pflanzenschutzfonds können Zahlungen an die Kosten von Vorbeuge-
und Bekämpfungsmassnahmen geleistet werden, sofern der Regierungsrat diese bewilligt hat.
6. Vollzug von Bundesrecht

## § 17 {#par_17}

Direktzahlungen
1 Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
2 Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts-
und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.
3 Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen:
1. Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
2. Beiträge für den Tierseuchenfonds;
3. Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen.

## § 18 {#par_18}

Parzellenverzeichnis
1 Der Kanton führt im Zusammenhang mit der Durchführung agrarpolitischer Massnahmen ein Parzellenverzeichnis.
2 Wer Kulturland bewirtschaftet, ist verpflichtet, die notwendigen Daten zu liefern.

## § 19 {#par_19}

Kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der vom Bund vorgeschriebenen
Kontrollen.
2 Die externen Kontrollkosten sind von den Produzenten und Produzentinnen zu tragen. *

## § 20 Landwirtschaftsgesetz 910.1 {#par_20}

Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Der Regierungsrat kann den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über
die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen einer geeigneten
Organisation übertragen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Fonds für Engerlingsschäden
1 Der bisherige Fonds für Engerlingsschäden gemäss § 28 des Gesetzes über Flur
und Garten1) wird in den Pflanzenschutzfonds überführt.
§ 22 * …

## § 24 § 23 ...2) {#par_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft.3)
1) RB 913.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seite 2354.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001.
910.1 Landwirtschaftsgesetz
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.10.2000 01.05.2001 Erstfassung ABl. 44/2000
§ 8 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 10 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
Titel 4. 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 11 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 12 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
§ 19 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 22 25.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 18/2007
