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title: "Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar"
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provisions: 8
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# Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes2),
soweit er den Kantonen übertragen ist.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der
Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons
stehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

## § 3 {#par_3}

Koordination
1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.
2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau-
oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen
bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die
Verfahrenskoordination.
3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen.
1) GS 29.276. SGS 100
2) SR 746.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
2 490.20
2 Betriebsbewilligung

## § 4 {#par_4}

Betriebsbewilligungsgesuche
1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung
der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind.
2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die
erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.
3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt
weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

## § 5 {#par_5}

Generelle Bewilligung
1 Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle
Betriebsbewilligung erteilt werden.
3 Aufsicht

## § 6 {#par_6}

Technische Aufsicht
1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.
2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann
an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen
werden.
4 Kosten

## § 7 {#par_7}

Gebühren
1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht
von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben.
2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und
Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung
gestellt.
3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
3 490.20
5 Schlussbestimmung

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
4 490.20
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0390
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
5 490.20
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0390
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390
