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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen"
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# Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt dem
Eichamt unter Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartements.

## § 2 {#par_2}

Eichmeister / Eichmeisterin
1 Der Regierungsrat ernennt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin als
Leiter oder Leiterin des Eichamtes. Er oder sie muss den vom Bundesrecht
vorgeschriebenen Anforderungen genügen.
2 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin erfüllt alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die Verantwortlichkeiten des
Eichmeisters oder der Eichmeisterin und regelt die Stellvertretung.

## § 3 {#par_3}

Eichkreis
1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
1) SR 941.20.
2) SR 941.292.
3) SR 941.298.1.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
941.292 Kanton Schaffhausen

## § 4 {#par_4}

Öffentliche Waagen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Verzeichnis der Waagen, die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement legt reglementarisch den Rahmen für die
Benützungsgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens sind die Besitzer und
Besitzerinnen öffentlicher Waagen zur Regelung der Benützungsgebühren
befugt. Diese Benützungsgebühren sind zusammen mit dem Gebührenrahmen, der vorliegenden Verordnung und den Waagzeiten bei jeder öffentlichen Waage zur Einsicht aufzulegen.
3 Für jede Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden
zusätzlichen Waagschein kann eine Entschädigung von Fr. 2.00 erhoben
werden.
4 Über sämtliche Wägungen sowie über die dafür erhobenen Gebühren ist
eine Kontrolle zu führen, in die das Eichamt jederzeit Einsicht nehmen kann.

## § 5 {#par_5}

Zum Wägen zuständige Personen
1 Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen bezeichnen die für das
Wägen zuständigen Personen. Diese sind vom Eichmeister oder von der
Eichmeisterin zu instruieren und zu beaufsichtigen.

## § 6 {#par_6}

Auslagenentschädigung
1 Das Eichamt erhebt zusätzlich zu den Gebühren gemäss Eichgebührenverordnung folgende Auslagenentschädigungen:
a) Allgemeiner Messmitteltransport Materialtransport für
die Eichung von Abgasmessgeräten: Fr. 27.50
1. Gewichte bis 10 kg: Fr. 10.00
2. Gewichte über 10 kg bis 20 kg: Fr. 12.00
3. Gewichte über 20 kg bis 50 kg: Fr. 21.00
4. Gewichte über 50 kg bis 100 kg: Fr. 28.00
5. Gewichte über 100 kg bis 200 kg: Fr. 39.00
6. Gewichte über 200 kg bis 500 kg: Fr. 54.00
7. Gewichte über 500 kg bis 1'000 kg: Fr. 66.00
8. Gewichte über 1'000 kg bis 1'500 kg: Fr. 88.00
b) Eichung von Durchlaufzählern bei Tanksäulen:
1. bis und mit 4 Zapfstellen: Fr. 31.00
2. über 4 Zapfstellen: Fr. 42.00
Kanton Schaffhausen 941.292
c) Eichung nach Zeitaufwand, Stundensatz: Fr. 120.00
d) Fahrspesen ohne Messmitteltransport, pro km: Fr. 2.00
e) Ausstellen von Eich- und Prüfzertifikaten nach Zeitaufwand, Stundensatz: Fr. 120.00
f) Miete und Transportkosten von externen Messmitteln
nach Aufwand, max.: Fr. 1'000.00
g) * Anteile Eichlastenzug nach Aufwand, max.: Fr. 2'000.00
h) Temporärer Einsatz von Hilfspersonen nach Aufwand,
Stundenansatz: Fr. 60.00
i) Fremdvermietung von Messmitteln: nach Absprache
j) Verwendung Referenz- und Kalibriergase:
1. Referenzgase (4 Gase): Fr. 42.00
2. Referenzgase (5 Gase): Fr. 52.00
k) Vor- und Nachbearbeitungsaufwand nach Aufwand,
Stundensatz: Fr. 120.00
l) Justier- und Einstellungsarbeiten nach Aufwand, Stundensatz: Fr. 120.00

## § 7 {#par_7}

Rechtsschutz
1 Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen des Eichamtes und Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements richtet sich nach den Vorschriften
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4).

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Februar 1981
b) Kantonale Waagordnung vom 19. Dezember 1995
4) SHR 172.200.
5) Amtsblatt 2011, S. 403.
941.292 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 403
10.12.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1, g) geändert Abl. 2019, S. 2110
Kanton Schaffhausen 941.292
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2011 01.04.2011 Erstfassung Abl. 2011, S. 403
§ 6 Abs. 1, g) 10.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2110
