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title: "Konkordat über die Fischerei im Zugersee"
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provisions: 22
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# Konkordat über die Fischerei im Zugersee

## § 1 {#par_1}

Organe
1 Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung
und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
1. die Konkordatskommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht;
4. die Kontrollstelle.

## § 2 {#par_2}

Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton
wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als
Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die
Durchführung der polizeilichen Aufsicht;
1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch Art. 57 des BG vom 14. Dez. 1973 über
die Fischerei (SR 923.0); Art. 24 des alten entspricht heute Art. 4 des neuen Fischereigesetzes.
GS 19, 727 1
933.11
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der
Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des
Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
1 Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der
Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone,
kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung
der Polizeiorgane durchgeführt.
2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.
3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die
Brutanstalten beigezogen werden.

## § 5 {#par_5}

Kontrollstelle
1 Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
2. Fischereiberechtigung

## § 6 {#par_6}

Berechtigung
1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird
durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
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## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
1 In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu
halten.

## § 8 {#par_8}

Uferbetretungsrecht
1 Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
3. Hebung des Fischbestandes

## § 9 {#par_9}

Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanstalten errichtet und betrieben.
2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die
Bundesbeiträge vermitteln.
3 Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu
schenken.

## § 10 {#par_10}

Brutmaterial
1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das
gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten
Beiträge zu leisten.
3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

## § 11 {#par_11}

Besondere Massnahmen
1 Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die
künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
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## § 12 {#par_12}

Schutzmassnahmen
1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen
zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.
2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgend einer Art
auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu
lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen
zu überweisen.
4. Finanzierung

## § 13 {#par_13}

Kommissionsmitglieder
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache
der betreffenden Kantone.

## § 14 {#par_14}

Geschäftsstelle
1 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.

## § 15 {#par_15}

Fischereiaufsicht
1 Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons
Zug2) unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

## § 16 {#par_16}

Kostenverteilung
1 Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im
Verhältnis von
a) 65 % für den Kanton Zug,
b) 25 % für den Kanton Schwyz,
c) 10 % für den Kanton Luzern.
2) BGS 154.21
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5. Strafbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Allgemein
1 Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass
ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

## § 18 {#par_18}

Anzeige
1 Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die
zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und
von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis
zu geben.

## § 19 {#par_19}

Beschlagnahmung
1 Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von
der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
6. Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Vollzug
1 Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 21 {#par_21}

Geltungsdauer
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils
auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit
der Genehmigung durch den Bundesrat3) in Kraft.
2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 19254) aufgehoben.
3) Vgl. Anm. 1), vorstehend S. 3
4) GS 12, 85
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Vom Grossen Rat des Kantons Luzern genehmigt am 1. Juli 1969, vom
Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 2. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Zug genehmigt am 20. Nov. 1969 (GS 19, 732); vom Bundesrat genehmigt am 1. April 1970 (Auszug aus dem Protokoll des Bundesrates).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.04.1970 01.04.1970 Erlass Erstfassung GS 19, 727
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.04.1970 01.04.1970 Erstfassung GS 19, 727
