---
title: "Reglement spezialfinanzierung teilautonome volksschule"
id: ed86099e-df8a-48ca-b3fa-98267d898465
authority: bfs355
place: "Köniz"
applies_also_from: [be, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "14808"
publisher_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/14808/430.51_reglement_spezialfinanzierung_teilautonome_volksschule.pdf?fp=3
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ed86099e-df8a-48ca-b3fa-98267d898465
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/14808/430.51_reglement_spezialfinanzierung_teilautonome_volksschule.pdf?fp=3
read_on: 2026-11-08
sha256: 84bc150947d3ef179b790cbcc965f5b4b7746454e67d27675c0c7a2fdb10c05f
provisions: 9
---

# Reglement spezialfinanzierung teilautonome volksschule

## Art. 1 Teilautonome Volksschule Köniz1 {#art_1}

Bestand Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung Teilautonome

## Art. 2 Volksschule Köniz.2 {#art_2}

Zweck Die Spezialfinanzierung ist dazu bestimmt, nach Ablauf des Rechnungsjahres nicht verwendete Budgetkredite der Kontengruppen
im Volksschulbereich aufzunehmen und in Folgejahren bei Bedarf
dem gleichen Zweck zuzuführen.

## Art. 3 {#art_3}

Mittel 1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die Einlage der
während des Rechnungsjahres nicht verwendeten Mittel, die in
den folgenden Dienststellen des Budgets für den Betrieb der
Schulen eingestellt sind:
a) Kindergärten
b) Basisstufe
c) Primarschulen
d) Schulen mit Sekundarstufe I / Mittelschulen
e) Schulsozialdienst (der Volksschule zuzurechnender Anteil)
2 Die im Einzelnen betroffenen Konti werden vom Gemeinderat
festgelegt.
1 Titel Fassung vom 17. September 2018
2 Fassung vom 17. September 2018
3 Fassung vom 20. Juni 2016
4 Fassung vom 20. Juni 2016
430.51 Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz

## Art. 4 {#art_4}

Beschränkung 1 Der Bestand der Spezialfinanzierung darf 25 Prozent des Kontengruppensaldos (vor Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierung) nicht übersteigen.
2 Nicht verwendete Mittel der Kontengruppen, welche die Beschränkung von Abs. 1 übersteigen, fallen den allgemeinen Mitteln zu.

## Art. 5 {#art_5}

Verzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

## Art. 6 {#art_6}

Verwendung der
Mittel/Nachkredite
1 Der Spezialfinanzierung werden zur Deckung von Ausgaben
Mittel entnommen, welche die bewilligten Budgetkredite der
Kontengruppen übersteigen.
2 Reicht die Entnahme zur Deckung der Überschreitung nach
Ziff. 1 nicht aus, ist ein Nachkredit gemäss den Bestimmungen
der Gemeindeordnung zu beantragen.
3 Es dürfen keine Vorschüsse (Aktivsaldi) für die Spezialfinanzierung gebildet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit 1 Die Verwendung der Budgetkredite der Kontengruppen obliegen
den Schulleitungen.
2 Die Schulleitungen beschliessen im Rahmen dieses Reglementes über Einlagen in die Spezialfinanzierung und Entnahmen
daraus, soweit die Mittel ihren Schulen zustehen.
5 Fassung vom 20. Juni 2016
6 Fassung vom 20. Juni 2016
Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz 430.51

## Art. 8 {#art_8}

Liquidation Bei einer allfälligen Auflösung dieser Spezialfinanzierung ist der
Saldo den allgemeinen Mitteln zuzuweisen.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. Dezember 1998 in Kraft.
Köniz, 26. Oktober 1998
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident: Der Sekretär:
Lorenz Bussard Matthias Burkhalter
7 Fassung vom 20. Juni 2016
