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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 1 Personen, ordentliche Ausbildungsdauer {#par_1}

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind:
a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons;
b) Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und
Fachmittelschulen.

## § 1 bis {#par_1bis}

Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe sind:
a) höhere Berufsbildungen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des
Bundes;
b) Diplomstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössischen
Technischen Hochschulen und Fachhochschulen).
2 Bachelor und Master gelten als Stufen eines Studiums.
3 Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn der
Bewerber die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung

## § 1 ter auch in der Schweiz erfüllt.* {#par_1ter}

Entscheid im Einzelfall
1 Die Stipendienabteilung des Departements für Bildung und Kultur (Stipendienabteilung) entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung
der Ausbildung.

## § 2 {#par_2}

Berufliche Fortbildung
1 An den Besuch von Schulen und Kursen zur beruflichen Fortbildung werden keine Beiträge geleistet.
1) BGS 419.11.
2 Als berufliche Fortbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen zur
Erhaltung und Neuerwerbung von Kenntnissen in einer bereits erreichten
Berufsstufe.

## § 3 {#par_3}

Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3
1 Als Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Personen, die bereits
im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder eine Berufslehre
abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an eine Hochschule
vorbereiten.

## § 4 {#par_4}

Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes G § 5 Abs. 1
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt
zuständigen Kindesschutzbehörde.*
2 Volljährige Bewerber behalten den stipendienrechtlichen Wohnsitz bei,
den sie bei Erreichen der Volljährigkeit gehabt haben. Wechselt der für
diesen Wohnsitz massgebende Elternteil den Wohnsitz, so ist sein neuer
auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.*
3 Schweizer Bürger haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkanton, wenn kein Elternteil Wohnsitz in der Schweiz hat. Sind sie Bürger
mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton jener Kanton, dessen Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.
4 Für volljährige Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
und für volljährige von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz, wenn kein Elternteil in der Schweiz Wohnsitz hat.*
5 Volljährige Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kanton Solothurn ununterbrochen wohnhaft gewesen sind, dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und von keinem andern Kanton ein
Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz.*

## § 5 {#par_5}



## § 6 § 5 Ordentliche Ausbildungsdauer G {#par_6}

1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, die bis zum Abschluss der gewählten Ausbildung an der betreffenden Ausbildungsanstalt
normalerweise benötigt wird.
2 …*
2. Bemessung der Stipendien
§ 6 Jährlich anrechenbare Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
G § 8 Abs. 1
1 Bei der Berechnung von Stipendien wird grundsätzlich von den Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers ausgegangen; als solche
werden pro Jahr anerkannt:
a)* Schulgelder und -gebühren, einschliesslich Prüfungsgebühren bis
5'000 Franken;
b)* Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel bis 1'500 Franken;
c) Reisekosten vom Wohn- zum Ausbildungsort (Auslagen für den
günstigsten Fahrausweis mit öffentlichem Verkehrsmittel);
d)* Lebenshaltungskosten:
1. Unterkunft und Verpflegung für Sekundarstufe II: 3'600 Franken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 5'100 Franken
bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 11'000
Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts; bei Lernenden, Mittelschülern und Fachschülern bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr wird Unterkunft im Elternhaus vorausgesetzt, sofern der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern des
Bewerbers in der Regel innerhalb einer Stunde erreichbar ist.
2. Unterkunft und Verpflegung für Tertiärstufe: 5'200 Franken
bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 6'700 Franken bei
Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 12'700 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.
3. Elternunabhängige: 9’000 Franken bei Unterkunft zu Hause
und Verpflegung auswärts; 12'700 Franken bei Unterkunft
und Verpflegung auswärts.
4. 38'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner.
5. 25'300 Franken für Alleinerziehende.
6. 4'000 Franken pro Kind eines Bewerbers, welches in dessen
Haushalt lebt.
7. andere Kosten (z. B. Kleidung, Versicherungen): 2'300 Franken
für die Sekundarstufe II; 3'800 Franken für die Tertiärstufe.
2 …*
3 Liegen die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten eines Bewerbers wesentlich über den anerkannten Ansätzen, kann dies die Stipendienabteilung bei der Festsetzung der Stipendien angemessen berücksichtigen.

## § 7 {#par_7}



## § 8 § 7* Leistungen der Eltern im Allgemeinen G {#par_8}

1 Die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers sind im
Anhang enthalten.*
2 Massgebend für die zu berücksichtigenden Verhältnisse ist im Einzelfall
die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres.
3 Den Eltern gleichgestellt sind
a) der überlebende Elternteil und, wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, die Erbengemeinschaft;
b) Adoptiveltern.
4 Die Unterstützungspflicht der Stiefeltern wird angemessen berücksichtigt.
5 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares
Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden 25'000
Franken in Abzug gebracht.
6 In Härtefällen kann der Abzug erhöht werden.
§ 8* Berechnung der Leistungen der Eltern G § 8 Abs. 1*
1 Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern
des Bewerbers anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen zuzüglich
a) der steuerlichen Abzüge für Liegenschaftskosten;
b) der Beiträge an Einrichtungen der Säule 3a;
c) der freiwilligen Einkäufe in die zweite Säule;
d) 10% des 100'000 Franken übersteigenden Reinvermögens.*
2 Wo keine 2. Säule besteht, sind die Vorsorgeleistungen der Säule 3a nicht
zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen.
3 Stehen weitere Kinder in einer durch die §§ 1 und 1bis der Verordnung
anerkannten Ausbildung oder in Brückenangeboten, werden die zumutbaren Elternbeiträge im Verhältnis der anrechenbaren Kosten auf diese Kinder verteilt.*

## § 9 {#par_9}

Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G § 8 Abs. 2*
1 Bei Bewerbern, welche die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 des Gesetzes erfüllen, werden vom steuerbaren Einkommen der Eltern 80'000 Franken abgezogen. Der verbleibende Betrag zuzüglich 10% des 100'000 Franken übersteigenden Reinvermögens gilt als anrechenbares Einkommen für
die Bemessung der zumutbaren Leistung der Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen.*
2 Als Stichtag zur Festlegung des Alters eines Bewerbers gilt der jeweilige

## § 10 Eingabetermin für das Stipendiengesuch.* {#par_10}

Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1*
1 Lernenden wird der Ausbildungslohn gemäss Lehrvertrag als Eigenleistung angerechnet. Lernenden wird ein Freibetrag von 1'500 Franken zugestanden.*
2 In Härtefällen kann der Freibetrag erhöht werden.

## § 11 {#par_11}

Eigenleistung von anderen Bewerbern G § 8 Abs. 1*
1 Anderen Bewerbern wird der Nettolohn als Eigenleistung angerechnet.
Die Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem Zeitmodell der Ausbildung
(Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend). Den Bewerbern kann ein Freibetrag
zugestanden werden. Unabhängig vom erzielten Nettolohn wird den Bewerbern in jedem Fall eine minimale Eigenleistung angerechnet.*
a)* …
b)* …
2 Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden:*
a)* 6'000 Franken;
b)* 1'000 pro unterhaltspflichtiges Kind.
3 Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden folgende
Beiträge als minimale Eigenleistung angerechnet:*
a) 1'200 Franken für Schüler der Sekundarstufe II;
b) 3'500 Franken für Studierende der Tertiärstufe.
4 Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden:*
a) 1'500 bis 6'000 Franken. Der Freibetrag wird im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet;
b) 1'000 Franken pro unterhaltspflichtiges Kind.
5 Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, wird als minimale
Eigenleistung ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen angerechnet.*
6 Bewerbern, die eine Ausbildung berufsbegleitend absolvieren, wird kein
Freibetrag zugestanden. Als minimale Eigenleistung wird den Bewerbern
ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen

## § 12 im entsprechenden Fachbereich angerechnet.* {#par_12}

Vermögen des Bewerbers*
1 In jedem Fall wird das Reinvermögen des Bewerbers, soweit es 30'000
Franken übersteigt, angerechnet und auf die voraussichtlich noch verbleibende Dauer der Ausbildung verteilt.*

## § 13 {#par_13}

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten
oder des eingetragenen Partners des Bewerbers*
1 Ist der Bewerber verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft,
wird das Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
mit Ausnahme eines Freibetrages von 20'000 Franken angerechnet.*
1bis Ist der verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber kinderlos, wird das nach den Umständen mögliche Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners angerechnet.*
2 Das 50'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Ehegatten oder des

## § 14 eingetragenen Partners wird im Umfang von 10% berücksichtigt.* {#par_14}

Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1
1 Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden
zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. In Härtefällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden.*
2 …*
3 …*

## § 15 {#par_15}

Veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die für die Berechnung massgebenden Faktoren, kann das
Stipendium auf Gesuch hin neu festgesetzt werden, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Ausbildung sonst nicht mehr fortgesetzt werden könnte.

## § 16 {#par_16}

Beurlaubung
1 Für die Zeit einer Beurlaubung von der Ausbildung besteht kein Anspruch
auf Beiträge. Ausbildungsbeiträge sind entsprechend zu kürzen.

## § 17 {#par_17}

Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von
weniger als einem Jahr Dauer
1 Um festzustellen, ob das Mindeststipendium nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes erreicht ist, wird der Stipendienbetrag, der für eine Ausbildung von
weniger als einem Jahr Dauer festgesetzt wird, auf ein Jahresstipendium
umgerechnet.
3. Darlehen

## § 18 {#par_18}

Voraussetzung der Darlehensgewährung G § 7 Abs. 2
1 Grundsätzlich werden Darlehen nur Volljährigen zugesprochen. Erhalten
ausnahmsweise Minderjährige Darlehen, so ist hierfür die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig.
2 Darlehen können insbesondere ausbezahlt werden, wenn*
a) der geleistete Stipendienbetrag die von der Verordnung anerkannten Ausbildungskosten ungedeckt lässt oder
b) ausserordentliche oder unvorhersehbare Lebenshaltungs- oder Ausbildungskosten anfallen und die finanziellen Möglichkeiten des Bewerbers, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern es verunmöglichen, diese Ausgaben zu bestreiten.

## § 19 {#par_19}

Bemessung
1 Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach den vom Bewerber tatsächlich
ausgewiesenen Ausbildungskosten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

## § 20 {#par_20}

Auszahlung und Sicherstellung
1 Die Stipendienabteilung zahlt Darlehen nur gegen eine schriftliche
Schuldanerkennung aus. Anstelle minderjähriger Bewerber hat die gesetzliche Vertretung die Schuldanerkennung zu unterzeichnen.*
2 Die Stipendienabteilung kann von den Darlehensnehmern für die empfangenen Darlehen Sicherstellung verlangen. Ab einer Darlehenshöhe von
30’000 Franken ist eine Solidarbürgschaft zu leisten.

## § 21 {#par_21}

Verzinsung und Rückzahlung
1 Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durchschnittliche auf
1/4% aufgerundete Zinsfuss für Hypotheken mit variabler Verzinsung gemäss der publizierten Zinssätze für Neugeschäfte der Schweizerischen Nationalbank massgebend, jeweiliger Stand Oktober des Vorjahres.*
2 Sie sind innert acht Jahren nach Abschluss der Ausbildung nach einem
zusammen mit der Stipendienabteilung erstellten Plan zurückzuzahlen.
4. Rückerstattung

## § 22 {#par_22}

Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst.
a und b*
1 Erhaltene Stipendien und Darlehen sind sofort zur Rückerstattung fällig,
wenn die Beiträge*
a)* durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b)* zweckwidrig verwendet wurden.

## § 23 {#par_23}

Bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht und bei einem Abbruch der Ausbildung G § 11 Abs. 1 Bst. c und d*
1 Erhaltene Stipendien und Darlehen, die wegen eines selbstverschuldeten
vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung zurückzuerstatten sind, sind innerhalb von drei Jahren nach Abbruch der Ausbildung zurückzubezahlen.*
2 Erhaltene Stipendien, die wegen eines Verstosses gegen die Meldepflicht
zurückzuerstatten sind und die nicht mit Stipendienansprüchen verrechnet
werden können, sind sofort nach Beendigung der Ausbildung zur Rückerstattung fällig.*

## § 23 bis {#par_23bis}

Härtefälle
1 Die Stipendienabteilung kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt festlegen.

## § 24 {#par_24}

Kontrolle der Ausbildungsbeiträge
1 Die Stipendienabteilung führt die Kontrolle über die gewährten Ausbildungsbeiträge, die Rückzahlung der Darlehen, die Rückerstattung der Stipendien und die Verzinsung. Sie entscheidet über Gesuche um Änderung
der Darlehensbedingungen.
5. Verfahren

## § 25 {#par_25}

Grundsatz
1 Ausbildungsbeiträge werden nur Bewerbern gewährt, die innerhalb der
Fristen nach § 29 ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
2 Die Beschaffung der Unterlagen ist grundsätzlich Sache des Bewerbers.

## § 26 {#par_26}

Gesuchsformulare
1 Bewerber haben ihr Gesuch mittels der vorgesehenen Formulare einzureichen.
2 Die Formulare können bei der Stipendienabteilung und bei den Schulleitungen der kantonalen Schulen bezogen werden.

## § 27 {#par_27}

Gesuche*
1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind jeweils für ein Jahr einzureichen.
Sie haben Aufschluss zu geben über
a) die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Bewerbers, soweit
dies für die Beurteilung des Gesuches notwendig ist;
b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und
die zu besuchende Ausbildungsstätte;
c) die bisherige Ausbildung des Bewerbers;
d) die Ausbildungskosten;
e)* sämtliche Einnahmen des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners.

## § 28 {#par_28}

Gesuchsbeilagen
1 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) eine Immatrikulationsbestätigung der Lehranstalt oder ein Lehrvertrag;
b) die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder
seines eingetragenen Partners einschliesslich Faktoren zur Veranlagung.
2 Die Stipendienabteilung ist befugt, zusätzliche Unterlagen zu verlangen
und Auskünfte einzuholen.
3 Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthalten, wird nicht eingetreten.

## § 29 {#par_29}

Eingabefristen
1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der Stipendienabteilung einzureichen:
a) bei Beginn der Ausbildung in der ersten Jahreshälfte: bis 15. Mai;
b) bei Beginn der Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte: bis 15. November.
2 Schüler der Kantonsschulen Solothurn und Olten haben ihre Gesuche
innert drei Wochen nach Beginn des Schuljahres bei der Schulleitung einzureichen. Diese leitet sie an die Stipendienabteilung weiter.
3 Treffen Gesuche verspätet ein, so werden die Beiträge im Verhältnis zur
zeitlichen Verspätung gekürzt, soweit der Bewerber keine ernsthaften
Entschuldigungsgründe vorbringen kann.

## § 30 {#par_30}

Meldepflicht
1 Die Schulleitungen der kantonalen Schulen sind verpflichtet, der Stipendienabteilung nach deren Anweisungen die Änderungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes zu melden.

## § 31 {#par_31}

Auszahlung von Stipendien
1 Das Amt für Finanzen bezahlt Stipendien auf Anweisung der Stipendienabteilung aus.
2 Stipendien werden in zwei gleichen Raten, in besonderen Fällen auf einmal ausbezahlt.*
3 Vor Bezug der zweiten Rate ist der Stipendienabteilung eine Bescheinigung über den Besuch der Ausbildungsstätte (Immatrikulationsbestätigung
oder gleichwertiger Ausweis) zu unterbreiten.
4 Raten, die für das Herbstsemester nicht bis spätestens 15. Dezember und
für das Frühlingssemester nicht bis spätestens 15. Juni bezogen werden,
verfallen.

## § 32 {#par_32}

Auszahlung von Darlehen
1 Darlehen werden in der Regel nicht in Raten ausbezahlt.

## § 33 {#par_33}

Auszahlungsort
1 Ausbildungsbeiträge werden nur in der Schweiz ausbezahlt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Stipendien Dritter Stip VO § 14*
1 Stipendien Dritter werden erst ab 1. Januar 1987 zum massgebenden
Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet.

## § 34 bis {#par_34bis}

1 Die Ausbildungsbeiträge im Schuljahr 1988/1989 werden für die Bezüger,
die ein Langschuljahr absolvieren, auf 130% des Jahresbetrages festgesetzt.

## § 34 ter {#par_34ter}

Übergangsregelung und Überbrückung der Bemessungslücke
1 Für das Kalenderjahr 2000 ist für die zu berücksichtigenden Verhältnisse
im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 1999, für die
Kalenderjahre 2001 und 2002 die ordentliche Veranlagung des Steuerjahres 2000, ohne Berücksichtigung einer allfälligen Revision nach § 277 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gemäss Kantonsratsbeschluss vom 30. Juni 1999 massgebend.

## § 35 {#par_35}

Aufhebung bisheriger Vorschriften
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom
11. September 19731), die dazugehörenden Tabellen vom 1. Oktober 19792)
und der Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 19723).

## § 36 {#par_36}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
1) GS 86, 215.
2) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert.
3) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.1986 03.07.1986 § 9 Abs. 1 geändert -
01.07.1986 03.07.1986 § 9 Abs. 2 geändert -
01.07.1986 03.07.1986 § 12 Abs. 1 geändert -
29.03.1988 01.06.1988 § 34bis eingefügt -
13.12.1988 01.08.1988 § 10 totalrevidiert -
13.12.1988 01.08.1988 § 14 totalrevidiert -
09.07.1991 01.08.1991 § 6 Abs. 1, a) geändert -
09.07.1991 01.08.1991 § 6 Abs. 1, b) geändert -
12.09.1995 01.01.1996 § 21 Abs. 1 geändert -
19.06.2000 01.08.2000 § 7 totalrevidiert -
19.06.2000 01.08.2000 § 8 totalrevidiert -
19.06.2000 01.08.2000 § 34ter eingefügt -
21.11.2006 01.01.2007 § 13 totalrevidiert -
21.11.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 2 geändert -
21.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1, e) geändert -
01.07.2008 01.08.2008 § 1 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 1bis eingefügt -
01.07.2008 01.08.2008 § 1ter eingefügt -
01.07.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 1, d) geändert -
01.07.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
01.07.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
01.07.2008 01.08.2008 § 11 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 26 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 28 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 29 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 30 totalrevidiert -
01.07.2008 01.08.2008 § 31 totalrevidiert -
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 5 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
02.05.2017 01.08.2017 § 1bis Abs. 3 eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 5 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 7 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 8 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 8 Abs. 3 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 9 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 10 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Sachüberschrift
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, a) eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, b) eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 6 eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 12 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 13 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 21 Abs. 1 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 § 27 Sachüberschrift
02.05.2017 01.08.2017 § 31 Abs. 2 geändert GS 2017, 15
02.05.2017 01.08.2017 Anhang 419.12 eingefügt GS 2017, 15
08.03.2022 01.08.2022 § 22 Sachüberschrift
GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1 geändert GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1, a) eingefügt GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1, b) eingefügt GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 23 Sachüberschrift
GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 23 Abs. 1 geändert GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 23 Abs. 2 geändert GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 23bis eingefügt GS 2022, 7
08.03.2022 01.08.2022 § 34 Sachüberschrift
GS 2022, 7
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 1bis 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt -
§ 1bis Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 1ter 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 4 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 4 Abs. 4 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 4 Abs. 5 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 4 Abs. 5 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 5 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15
§ 6 Abs. 1, a) 09.07.1991 01.08.1991 geändert -
§ 6 Abs. 1, b) 09.07.1991 01.08.1991 geändert -
§ 6 Abs. 1, d) 01.07.2008 01.08.2008 geändert -
§ 6 Abs. 2 01.07.2008 01.08.2008 aufgehoben -
§ 7 19.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 7 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 7 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 8 19.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 8 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 8 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 8 Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 9 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 9 Abs. 1 01.07.1986 03.07.1986 geändert -
§ 9 Abs. 1 01.07.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 01.07.1986 03.07.1986 geändert -
§ 10 13.12.1988 01.08.1988 totalrevidiert -
§ 10 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 10 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 11 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 11 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 11 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 11 Abs. 1, a) 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15
§ 11 Abs. 1, b) 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15
§ 11 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 11 Abs. 2, a) 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 11 Abs. 2, b) 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 11 Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 11 Abs. 4 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 11 Abs. 5 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 11 Abs. 6 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 12 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 12 Abs. 1 01.07.1986 03.07.1986 geändert -
§ 13 21.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 13 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 13 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 13 Abs. 1bis 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
§ 13 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 14 13.12.1988 01.08.1988 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 14 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15
§ 14 Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15
§ 18 Abs. 2 21.11.2006 01.01.2007 geändert -
§ 20 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 21 Abs. 1 12.09.1995 01.01.1996 geändert -
§ 21 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 22 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift
GS 2022, 7
§ 22 Abs. 1 08.03.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 7
§ 22 Abs. 1, a) 08.03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7
§ 22 Abs. 1, b) 08.03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7
§ 23 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift
GS 2022, 7
§ 23 Abs. 1 08.03.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 7
§ 23 Abs. 2 08.03.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 7
§ 23bis 08.03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7
§ 26 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 27 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift
§ 27 Abs. 1, e) 21.11.2006 01.01.2007 geändert -
§ 28 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 29 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 30 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 31 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15
§ 34 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift
GS 2022, 7
§ 34bis 29.03.1988 01.06.1988 eingefügt -
§ 34ter 19.06.2000 01.08.2000 eingefügt -
Anhang 419.12 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
Anhang I1)
Zumutbare jährliche Leistungen der Eltern
(§ 7 Abs. 1 Stipendienverordnung)
Anrechenbares
Einkommen (*)
Zumutbare
jährliche
Leistungen
Anrechenbares
Einkommen (*)
Zumutbare
jährliche
Leistungen
40‘000 800 60‘000 8‘300
41‘000 1‘100 61‘000 8‘800
42‘000 1‘400 62‘000 9‘300
43‘000 1‘700 63‘000 9‘800
44‘000 2‘000 64‘000 10‘300
45‘000 2‘300 65‘000 10‘800
46‘000 2‘650 66‘000 11‘350
47‘000 3‘000 67‘000 11‘900
48‘000 3‘350 68‘000 12‘450
49‘000 3‘700 69‘000 13‘000
50‘000 4‘050 70‘000 13‘550
51‘000 4‘450 71‘000 14‘150
52‘000 4‘850 72‘000 14‘750
53‘000 5‘250 73‘000 15‘350
54‘000 5‘650 74‘000 15‘950
55‘000 6‘050 (**)
56‘000 6‘500
57‘000 6‘950
58‘000 7‘400
59‘000 7‘850
(*) Das anrechenbare Einkommen wird auf die nächsten 1‘000 Franken
auf- oder abgerundet.
(**) Je weitere 1‘000 Franken anrechenbares Einkommen erhöht sich die
zumutbare jährliche Leistung der Eltern um 650 Franken.
In Härtefällen kann von dieser Tabelle abgewichen werden.
1) Fassung vom 2. Mai 2017.
