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title: "Gesetz über die direkten Steuern"
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provisions: 25
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# Gesetz über die direkten Steuern

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Der Kanton und die Gemeinden erheben zur Bestreitung der ungedeckten
Ausgaben direkte Steuern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen, unter
Vorbehalt des Bundesrechts und der Staatsverträge.

## Art. 2 {#art_2}

Steuerarten
1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz:
a) eine Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuer von den natürlichen Personen
b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimal- oder Mindeststeuer von den juristischen Personen
c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen
d) eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und gewissen juristischen Personen

## Art. 3 {#art_3}

Steuerfuss
1 Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Grundstückgewinn, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Minimal-
und Mindeststeuer ist die einfache Kantonssteuer zu 100%.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für die Berechnung der geschuldeten Kantonssteuer wird die einfache
Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
3 Der Kantonsrat bestimmt jährlich mit der Genehmigung des Voranschlages
den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer. *
4 … *
5 Der Kanton kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche
Steuerfüsse festlegen. *
Art. 3a * …
Art. 3b * Personen in eingetragener Partnerschaft
1 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem
Gesetz sowie in der Vollzugsverordnung derjenigen von Ehegatten. Dies gilt
auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
1.2 Besteuerung der natürlichen Personen
1.2.1 Steuerpflicht
1.2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit
1.2.1.1.1 Persönliche Zugehörigkeit

## Art. 4 {#art_4}

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie
hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit
ausübt
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit
ausübt
4... … *
1.2.1.1.2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

## Art. 5 {#art_5}

Natürliche Personen in anderen Kantonen
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben
c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,
Bergwerke und andere Stätten des Abbaus von Bodenschätzen sowie Bau-
oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

## Art. 6 {#art_6}

Natürliche Personen im Ausland
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
a) * im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit
ausüben
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder
ähnliche Vergütungen beziehen
c) Gläubiger bzw. Gläubigerinnen oder Nutzniesser bzw. Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken im Kanton gesichert sind
d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätten im Kanton erhalten
g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines
Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber
mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten
für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einer solchen Arbeitgeberin oder einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs
h) * eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin oder
einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder
Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten
zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.
1.2.1.1.3 Umfang der Steuerpflicht

## Art. 7 {#art_7}

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art. 5 und 6 eine
Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 … *
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 5–8.
5 Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur dann berücksichtigt
werden, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte unterhalten wird. In
allen übrigen Fällen sind Auslandverluste ausschliesslich satzbestimmend
zu berücksichtigen.
6 Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne zu verzeichnen
sind, so ist im Ausmass dieser Gewinne eine Revision der ursprünglichen
Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in
der Folge in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.
Die Revision unterbleibt, soweit die steuerpflichtige Person nachweist, dass
sie die Verluste im Betriebsstättestaat nicht mit den Gewinnen verrechnen
konnte.
7 Bei eigenen Betriebsstätten im Ausland wird bei der Ausscheidung der
Steuerfaktoren dem Sitzkanton ein Voraus am Einkommen zugewiesen.
8 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
1.2.1.1.4 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

## Art. 8 {#art_8}

1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und
Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland entrichten die
Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton
mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen
und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
1.2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person
im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton
steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
bestimmt. *
1.2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht

## Art. 10 {#art_10}

Verheiratete; Kinder unter elterlicher Sorge
1 Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Leben Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur der Ehegatte bzw. die Ehegattin den steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Kanton, so richtet sich die Steuerpflicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis
zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Person zugerechnet, die die elterliche Sorge innehat. Einkommen und Vermögen von Kindern
unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern
werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37
Abs. 1 lit. b zusteht. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sowie für

## Art. 11 Grundstückgewinne wird das Kind jedoch selbständig besteuert. * {#art_11}

Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen *
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen
und Vermögen wird den einzelnen Erbberechtigten anteilmässig zugerechnet. Ist die Erbfolge ungewiss, so wird die Erbengemeinschaft als Ganzes
nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
2 Einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen
wird den Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen anteilmässig zugerechnet. *
3 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem
Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *

## Art. 12 {#art_12}

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

## Art. 13 {#art_13}

Steuernachfolge
1 Stirbt eine steuerpflichtige Person, so treten die Erbberechtigten in deren
Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der verstorbenen
Person geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der
Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin haftet mit dem
Erbteil und dem Betrag, den er bzw. sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom
Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

## Art. 14 {#art_14}

Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer gemäss Art. 10. Die verheiratete Person haftet jedoch nur für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn eine von
beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil
an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und Kindesvermögen
entfällt.
1a Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuern. *
2 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage
des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber bzw. Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im
Ausland wohnenden Teilhaber bzw. Teilhaberinnen
c) Personen, die in der Schweiz gelegene Liegenschaften kaufen oder
verkaufen, bis zu 3% der Kaufsumme für die von den handelnden
oder vermittelnden Personen aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn diese in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz
haben
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der
Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder
durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis
zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat
3 Für die Steuer der verstorbenen Person haften neben den Erbberechtigten
die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen solidarisch bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt,
wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 15 * …
1.2.1.4 Steuerbefreiung und Steuererleichterungen

## Art. 16 {#art_16}

1 Natürlichen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann der Regierungsrat für die Teile des Einkommens und Vermögens,
die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, Steuerfreiheit gewähren.
2 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren, sofern:
a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist
b) dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen
werden
c) ein klares Konzept zugrunde liegt und
d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist
Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
3 Die Steuererleichterung ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zu
gewähren, in welcher sich die Personenunternehmung zu bestimmt umschriebenen Leistungen verpflichtet. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Steuern werden nachgefordert.
4 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit
nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 7 Abs. 1. *
1.2.2 Einkommenssteuer
1.2.2.1 Steuerbare Einkünfte
1.2.2.1.1 Allgemeines

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte. Vorbehalten bleibt Art. 26.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach dem Marktwert bemessen.
3 Einkommen aus Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der
nutzniessungsberechtigten Person zugerechnet.
1.2.2.1.2 Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 18 * Allgemeines
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2 Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten,
stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im
Sinne von Abs. 1 dar. *
Art. 18a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 18b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs
als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um
den Ausübungspreis.
Art. 18c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt
ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 18d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne
zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im
Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
1.2.2.1.3 Selbständige Erwerbstätigkeit

## Art. 19 {#art_19}

Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der
Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
Art. 65 sinngemäss.
4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 65a sinngemäss anwendbar. *
Art. 20 * Aufschubstatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person
verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen
den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender
Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbberechtigten fortgesetzt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch
der den Betrieb übernehmenden Erbberechtigten bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erbberechtigten die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 20a * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 21 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der
Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung
b) bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine
juristische Person
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 oder von
fusionsähnlichen Zusammenschlüssen
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169–171 nachträglich besteuert, soweit
während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen
Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann
in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
1.2.2.1.4 Bewegliches Vermögen

## Art. 22 {#art_22}

1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der
Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der
Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet
wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei
b) Einkünfte aus derivativen Finanzprodukten, soweit darin kein privater
Kapitalgewinn enthalten ist
c) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber bzw. der Inhaberin anfallen
d) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die
Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1995 über die Verrechnungssteuer)
e) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte sowie Bezüge aus Stiftungen, soweit sie nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterworfen sind
f) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (Art. 55 Abs. 2),
soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen
g) Einkünfte aus immateriellen Gütern, wie Patente, Lizenzen, Urheberrechte
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 68 Abs. 1 lit. c oder
durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
Tochtergesellschaft nach Art. 68 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar
2008 entstanden sind
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Art. 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft vorhanden waren
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
6 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen,
die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen
verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen. *
8 Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die
Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
Art. 22a *
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. d gilt
auch: *
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer
anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf
Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht
betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt
des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren
nach Art. 169 nachträglich besteuert
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent
am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung
und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 3
übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die
Übertragung gemeinsam vornehmen
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss
oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
1.2.2.1.5 Unbewegliches Vermögen

## Art. 23 {#art_23}

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der
steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen
d) Einkünfte aus der Gewinnung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens
2 Der Eigenmietwert der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse an vergleichbarer Wohnlage, der tatsächlichen Nutzung sowie der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums so festzusetzen, dass er unter Vorbehalt des Bundesrechts höchstens
70% der Marktmiete beträgt. Der Kantonsrat regelt in einem Dekret die
Grundsätze über das Verfahren und die Festlegung des Eigenmietwertes. *
3 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem
Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihren Einkünften
und ihrem Vermögen steht; der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
1.2.2.1.6 Einkünfte aus Vorsorge

## Art. 24 {#art_24}

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie
folgt: *
a) * Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen,
ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von
Art. 36 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der
gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =
[1 - ((1 + m)^22 - 1) / (22 × m × (1 + m)^23)] × 100%
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) * Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem
VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c) * Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus
Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5
Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der
neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf-
oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil =
[1 - ((1 + r)^22 - 1) / (22 × r × (1 + r)^23)] × 100%
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil
null Prozent.
1.2.2.1.7 Übrige Einkünfte

## Art. 25 {#art_25}

1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Vorbehalten bleibt
Art. 26 lit. k
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes
e) * …
f) periodische Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält
1.2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

## Art. 26 {#art_26}

1 Steuerfrei sind:
a) Erlöse aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören
b) Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen
c) Vermögenszuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder
güterrechtlicher Auseinandersetzung; vorbehalten sind in all diesen
Fällen die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
d) * Zahlungen aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen,
Art. 22 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten
e) * …
f) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber bzw. von
der Arbeitgeberin oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger bzw. die Empfängerin
innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet
g) Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV
h) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die periodischen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 25 lit. f
i) Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst
k) Zahlungen von Genugtuungssummen
l) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen
m) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
Fr. 7'000.00 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung
der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für
Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt
n) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem
nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000.00 nicht überschritten wird
o) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1'000'000.00 aus der
Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und
aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS
zugelassen sind
p) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind
q) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
1.2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungskosten und
Abzüge
1.2.2.3.1 Grundsatz

## Art. 27 {#art_27}

1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28–35 abgezogen.
1.2.2.3.2 Unselbständige Erwerbstätigkeit

## Art. 28 {#art_28}

1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von
Fr. 6'000.00 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
Art. 35 Abs. 1 lit. p bleibt vorbehalten
d)–e) * …
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a–c werden durch den Regierungsrat
Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. *
1.2.2.3.3 Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 29 Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Art. 30 und 31
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen
nach Art. 19 Abs. 2 entfallen
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals
f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
c) Bussen und Geldstrafen
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten
Art. 30 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957
Abs. 2 des Obligationenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet
wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung
nach Art. 33 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
Art. 31 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu
Fr. 1'000'000.00
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 31a * Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 66a sinngemäss anwendbar.
Art. 32 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,
so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter
übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in
der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet,
kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.
Diese Rückstellung ist bis zum Ende der fünften folgenden Steuerperiode
zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der
Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen. *
Art. 33 Verluste
1 Vom Einkommen der Steuerperiode (Art. 52) können Verlustüberschüsse
aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit
sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen
verrechnet werden konnten.
1.2.2.3.4 Privatvermögen
Art. 34
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten
Bundessteuer abzugsfähig sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind
auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *
2a Investitionskosten nach Abs. 2 Satz 2 und Rückbaukosten im Hinblick auf
einen Ersatzneubau nach Abs. 2 Satz 3 sind in den zwei nachfolgenden
Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Gleichermassen abzugsfähig sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben,
soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Die Steuerpflichtigen können für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.
1.2.2.3.5 Allgemeine Abzüge
Art. 35
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Art. 22, 22a und
23 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.00. Nicht
abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die
erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 24 Abs. 3
lit. c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen
c) die periodischen Unterhaltsbeiträge an Geschiedene, gerichtlich oder
tatsächlich Getrenntlebende sowie die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch andere Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, wie beispielsweise
Kapitalabfindungen, selbst wenn diese in Raten bezahlt werden
d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
(Art. 82 BVG)
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung
g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und
die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von
Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1. Fr. 7'500.00 für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben
2. Fr. 3'750.00 für die übrigen Steuerpflichtigen
3. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1'000.00 für jedes Kind
oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. b oder c
geltend machen kann
h) * sofern Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben und unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des
andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 800.00 vom geringeren der beiden Erwerbseinkommen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin. Beide Abzüge können nicht gleichzeitig
gemacht werden
i) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person
die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 28–34, Art. 35 Abs. 1 lit. a–h, k, m, n, o und p) verminderten
Einkünfte übersteigt
k) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder
der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit
die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt
l) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten und an andere
juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit
sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.00 erreichen und
insgesamt 20% der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–34,
Art. 35 Abs. 1 lit. a–h, k, m, n, o und p) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen
m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 15'000.00 an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Parteien eingetragen
sind
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben
n) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 9'400.00, für die
Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt
sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen
o) als Einsatzkosten:
1. von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 26 lit. l, n, o und p steuerfrei sind,
5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5'000.00
2. * von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an
Spielbankenspielen, welche nicht nach Art. 26 lit. o steuerfrei
sind, die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze
im Steuerjahr, jedoch höchsten Fr. 25'000.00
p) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12'000.00, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt
2 Der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag ist das Reineinkommen.
1.2.2.3.6 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 36
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und
deren Familie wie Wohnungsmiete und Dienstpersonal sowie der
durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand
b) * …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen
e) die direkten Steuern und Bussen
f) * …
1.2.2.4 Sozialabzüge
Art. 37
1 Vom Reineinkommen werden als steuerfreie Beträge abgezogen:
a) * Fr. 3'000.00 für jedes Kind, das am Ende der Steuerperiode das
5. Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Abzug gemäss
lit. b geltend gemacht werden kann
b) * Fr. 8'400.00 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder
schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so
wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach
Art. 35 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden
c) * Fr. 1'300.00 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige
Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in
der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht
werden für den Ehepartner oder die Ehepartnerin und für Kinder, für
die ein Abzug nach lit. b gewährt wird
d) * als Entlastungsabzug:
1. für Personen, die eine AHV-Rente beziehen oder die altershalber zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt wären, zum
Bezug einer IV-Rente Berechtigte sowie vorzeitig pensionierte
Steuerpflichtige, Fr. 14'100.00 für in ungetrennter Ehe lebende
Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen bis Fr. 25'200.00,
Fr. 7'050.00 für Alleinstehende mit einem Reineinkommen bis
Fr. 16'800.00. Für je Fr. 800.00 Reineinkommen mehr beträgt
der Abzug Fr. 300.00 weniger
2. für die übrigen Steuerpflichtigen, Fr. 7'050.00 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen
bis Fr. 25'200.00, Fr. 3'525.00 für Alleinstehende mit einem
Reineinkommen bis Fr. 16'800.00. Für je Fr. 800.00 Reineinkommen mehr beträgt der Abzug Fr. 150.00 weniger
e) * …
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
4 Der nach der Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag ist das steuerpflichtige Einkommen.
1.2.2.5 Steuerberechnung
1.2.2.5.1 Tarif *
Art. 38
1 Die Einkommenssteuer beträgt: *
a) 0 Prozent für die ersten Fr. 6'300.00
b) 1 Prozent für die weiteren Fr. 300.00
c) 2 Prozent für die weiteren Fr. 1'700.00
d) 3 Prozent für die weiteren Fr. 2'100.00
e) 4 Prozent für die weiteren Fr. 2'300.00
f) 5 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
g) 6 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
h) 7 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
i) 8 Prozent für die weiteren Fr. 7'900.00
j) 9 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00
k) 10 Prozent für die weiteren Fr. 12'600.00
l) 11 Prozent für die weiteren Fr. 71'500.00
m) 12 Prozent für die weiteren Fr. 69'100.00
n) Für Einkommen über Fr. 210'100.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 9.9 Prozent
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt
zur Hauptsache bestreiten, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1.9 zu teilen. *
3 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht. *
3a … *
4 Das steuerpflichtige Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die
nächsten hundert Franken abgerundet.
5 Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamteinkommen, auch wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton steuerpflichtig ist.
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland bleibt Art. 8 Abs. 2 vorbehalten.
1.2.2.5.2 Sonderfälle
Art. 39 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die nicht nach Art. 40 zu besteuern sind, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 39a * Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten beiden Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.
Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine
solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit
eines Einkaufs gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d nachweist, zu einen Fünftel des
Tarifs nach Art. 38 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag
der realisierten Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem
Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.
2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbberechtigten und die Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen, sofern sie
das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des
Erblassers.
Art. 39b *
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die
Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten
und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5% zu erheben. Voraussetzung ist,
dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2 Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Einkünfte werden
im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.
3 Sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der direkten Bundessteuer sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
4 Art. 94a Abs. 1 lit. a gilt sinngemäss.
5 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
6 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie rechnet die
einkassierten Steuerzahlungen jährlich mit der kantonalen Steuerverwaltung
ab und überweist ihr diese im Laufe des folgenden Jahres.
7 Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 94a Abs. 4 wird auf die
AHV-Ausgleichskasse übertragen; die Höhe legt das Bundesrecht fest.
Art. 40 Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung sowie Kapitalleistungen aus einer anerkannten Form der
gebundenen Selbstvorsorge, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sowie einmalige Zahlungen bei Tod oder für
bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 38 berechnet. *
3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 werden nicht gewährt.
1.2.2.6 Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Art. 41
1 Verändert sich nach dem 31. Dezember 2000 oder nach einer Anpassung
an den Index der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise um
mindestens 7%, so kann der Kantonsrat die kalte Progression unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons und der
Gemeinden auf die übernächste Veranlagung hin ausgleichen, indem er unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse den Einkommenssteuertarif gemäss Art. 38 Abs. 1 sowie die steuerfreien Beträge gemäss Art. 37 verhältnismässig ändert. *
2 Die Frankenbeträge der Einkommensgrenzen beim Tarif und bei den steuerfreien Beträgen sind auf Fr. 100.00 auf- oder abzurunden.
3 Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils vom September, verglichen mit dem Indexstand, welcher der
letzten Tarifanpassung zugrunde lag.
4 Der Kantonsrat behandelt und verabschiedet die Gesetzesvorlage bis Ende März der nächsten Steuerperiode. *
1.2.3 Vermögenssteuer
1.2.3.1 Steuerobjekt
Art. 42
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der Person zugerechnet, welche die Nutzniessung innehat.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage
und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
4 Vermögen, das auf Rechte nach Art. 19 Abs. 5 entfällt, ist im Umfang von
10 Prozent steuerbar. *
1.2.3.2 Bewertung
Art. 43 Grundsatz
1 Für die Vermögensberechnung ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts abweichendes vorschreiben, der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht massgebend.
Art. 44 Bewegliches Vermögen
1 Bei beweglichem Vermögen gilt insbesondere:
a) * Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für
die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet
b) Als Verkehrswert der Forderungen gilt in der Regel der Nennwert
c) Besteht für Wertpapiere und derivative Finanzprodukte eine regelmässige Kursnotierung, so ist der Kurswert im letzten Monat der
Steuerperiode, für Wertpapiere und derivative Finanzprodukte ohne
regelmässige Kursnotierung der innere Wert massgebend
d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit, wie sie am Stichtag
für die Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens besteht, Rechnung zu tragen
e) * Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer
mit ihrem Rückkaufswert
f) Bei Waren, einschliesslich Rohmaterialien, ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, der Marktwert unter billiger Berücksichtigung der darin enthaltenen Risiken massgebend
g) Als Steuerwert der Viehhabe gilt deren Buchwert und, wo ein solcher
fehlt, deren Verkehrswert
2 Fahrhabe, wie Hausrat, Gartengeräte, Handwerkzeug, Instrumente, Kleider
und Bücher sowie die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Vorräte,
sind von der Vermögenssteuer ausgenommen.
Art. 44a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen; der Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiteraktien bestimmt sich
nach Art. 18b Abs. 2.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 18b Abs. 3 und Art. 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art. 45 * Unbewegliches Vermögen
1 Der Steuerwert von Grundstücken wird unter billiger Berücksichtigung des
Verkehrs- und des Ertragswertes berechnet. Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegenschaftenmarkt unter Berücksichtigung von
Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte. Der Regierungsrat erlässt für
die Bewertung von Grundstücken die näheren Bestimmungen. Grundstücke
im Sinne dieses Artikels sind die Liegenschaften sowie die im Grundbuch
aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 ZGB). Zu
den Grundstücken gehören auch die mit ihnen fest verbundenen Sachen
und Nutzungsrechte.
2 Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
3 Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unterliegt und tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.
4 Eine forstwirtschaftliche Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dem Geltungsbereich der Forstpolizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons
unterliegt und tatsächlich überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird.
1.2.3.3 Ergänzende Vermögenssteuer
Art. 46 * …
1.2.3.4 Schuldenabzug
Art. 47
1 Die nachgewiesenen Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen. Solidar- und Bürgschaftsschulden werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.
2 Der volle Abzug von Schulden wird nur dann gewährt, wenn das ganze
Vermögen der steuerpflichtigen Person der Besteuerung im Kanton unterliegt. Unterliegt bloss ein Teil des Vermögens der Besteuerung, so ist der
Schuldenabzug nach dem Verhältnis dieses Teils zum gesamten Bruttovermögen zulässig.
1.2.3.5 Steuerberechnung
Art. 48 Sozialabzug
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens abgezogen:
a) Fr. 100'000.00 für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
b) Fr. 50'000.00 für die übrigen Steuerpflichtigen
c) * Fr. 30'000.00 zusätzlich für jedes nicht selbständig besteuerte Kind,
für das ein Kinderabzug gewährt wird
2 Die steuerfreien Beträge und der Steuersatz werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
Art. 49 Steuersatz
1 Das steuerpflichtige Vermögen wird für die Steuerberechnung auf den
nächsten durch Fr. 1'000.00 teilbaren Betrag abgerundet.
2 Die jährliche einfache Kantonssteuer (100%) vom Vermögen beträgt: *
a) 0.9‰ für die ersten Fr. 350'000.00
b) 1.9‰ für die weiteren Fr. 400'000.00
c) 2.95‰ für die weiteren Fr. 1'000'000.00
Für Vermögen über Fr. 1'750'000.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 2.3‰.
2b … *
3 Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person, auch wenn nur ein Teil des Vermögens
unter die Steuerhoheit des Kantons fällt. *
1.2.4 Personalsteuer
Art. 50
1 Alle im Kanton wohnhaften volljährigen steuerpflichtigen Personen haben
an Kanton und Gemeinde jährlich eine vom Steuerfuss unabhängige Personalsteuer von je Fr. 30.00 zu entrichten.
2 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige schulden nur eine Personalsteuer.
3 Die Personalsteuer ist auch dann für das ganze Jahr zu bezahlen, wenn
die Volljährigkeit erst im Laufe des Steuerjahres eintritt. *
1.2.5 Zeitliche Bemessung
1.2.5.1 Steuerperiode und Steuerfuss
Art. 51
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei
bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem
auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
5 Anwendbar sind die in der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
1.2.5.2 Bemessung des Einkommens
Art. 52
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse
massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen.
Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im
letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
1.2.5.3 Bemessung des Vermögens
Art. 53
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Vorbehalten bleibt
Art. 9.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen
oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
1.2.5.4 Besondere Verhältnisse: Volljährigkeit; Begründung und
Auflösung der Ehe *
Art. 54
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig
werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
2 Bei Heirat werden beide Personen für die ganze Steuerperiode gemeinsam
besteuert.
3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Personen für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
4 Bei Tod des Ehegatten oder der Ehegattin werden beide bis zum Todestag
gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des bzw. der Überlebenden.
1.3 Besteuerung der juristischen Personen
1.3.1 Steuerpflicht
1.3.1.1 Begriff der juristischen Personen
Art. 55
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften
b) * die Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a KAG1). Die Investementgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG2) werden wie
Kapitalgesellschaften besteuert. *
1) SR 951.31.
2) SR 951.31.
3 Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Art. 12 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach
ihrer rechtlichen Natur und tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.
4 Muss aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden, dass durch die gewählte zivilrechtliche Form eine Steuerumgehung
oder Steuerverschiebung erreicht wird, so erfolgt die Veranlagung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsform.
1.3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 56 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Art. 57 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb
des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind
b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln
Art. 58 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Art. 57 eine Steuerpflicht im
Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur dann berücksichtigt
werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten
wird. Vorbehalten bleiben Abs. 4–7.
4 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste
im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so
erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat
verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. *
5 Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten
wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
6 Bei eigenen Betriebsstätten im Ausland wird bei der Ausscheidung der
Steuerfaktoren dem Sitzkanton ein Voraus am Gewinn zugewiesen.
7 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben
den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
Art. 59 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im
Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital
entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.
2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des
Kantons oder im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz,
der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital
entspricht.
1.3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 60
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton sowie
mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kann der Beginn der
Steuerpflicht durch die Inhaber bzw. Inhaberinnen der Unternehmung rückwirkend auf einen Zeitpunkt bis maximal 183 Tage vor der Gründung durch
Handelsregistereintrag festgelegt werden. *
5 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
bestimmt. *
1.3.1.4 Mithaftung
Art. 61
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer
Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für
die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung
ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen
Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie
alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten
3 Wer eine im Kanton gelegene Liegenschaft kauft oder verkauft, haftet für
die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3%
der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person
in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die
Teilhaber bzw. Teilhaberinnen solidarisch.
1.3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 62
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
b) der Kanton und seine Anstalten
c) die Schaffhauser Gemeinden und ihre Anstalten, die Kirchgemeinden
und die anderen Gebietskörperschaften
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd
und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische
Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die
Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine
geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden
g) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind
h) im Kanton vertretene politische Parteien
i) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem
unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht
befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren
Dienststellen benützt werden
j) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. e sind
k) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung
aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind;
von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe
und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben
2 Die in Abs. 1 lit. d–g und j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. *
3 Im Übrigen kann der Regierungsrat weitere juristische Personen, soweit sie
Interessen der Allgemeinheit oder Zwecken der Wohltätigkeit uneigennützig
dienen, von der Steuerpflicht ganz oder teilweise befreien.
1.3.1.6 Steuererleichterungen für Unternehmen
Art. 63
1 Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden, kann
der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene
Steuererleichterungen gewähren, sofern:
a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist
b) dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaffen
werden
c) ein klares Konzept zugrunde liegt und
d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist
Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
2 Die Steuererleichterung ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zu
gewähren, in welcher sich das Unternehmen zu bestimmt umschriebenen
Leistungen verpflichtet. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, entfällt
die Steuerbefreiung rückwirkend und die Steuern werden nachgefordert.
1.3.2 Gewinnsteuer
1.3.2.1 Steuerobjekt
1.3.2.1.1 Grundsatz
Art. 64
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1.3.2.1.2 Berechnung des Reingewinns
Art. 65 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen
3. Einlagen in die Reserven
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
c) * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Art. 71
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige
Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum
jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines
angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. *
Art. 65a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten im Sinne von
Art. 24a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im
Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum
gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die
Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese
Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen
Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres seit der Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge nach Art. 66a zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das
Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
und die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge sofort zum steuerbaren
Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist
eine versteuerte stille Reserve zu bilden. *
4 Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden erlassenen Bestimmungen.
Art. 66 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
bis zu 20% des Reingewinnes an Bund, Kantone, Gemeinden und
deren Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
von der Steuerpflicht befreit sind
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an
die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals
f) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
c) Bussen
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten
Art. 66a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Sinne von Art. 25a Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder
durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 25 Prozent
über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung
3 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 67 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder
einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung
Art. 68 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen
Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund-
oder Stammkapital beteiligt ist
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169–171
nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden;
die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder
indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d. *
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden
fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während
dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169–171 nachträglich besteuert. Die
begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der
Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden;
ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 68a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und
an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 62 sowie die Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 68b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 62 sowie die Verlegung des Sitzes
oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. *
Art. 69 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in
besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen
handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 74 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen nach Art. 77 Abs. 4 lit. b werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
Art. 70 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere
mit Waren und Debitoren, verbunden sind
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10% des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu
Fr. 1'000'000.00
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,
soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 71 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt,
so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter
übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in
der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von
Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht
und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
2 Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet,
kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.
Diese Rückstellung ist bis zum Ende der fünften folgenden Steuerperiode
zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden und zu Gunsten der
Erfolgsrechnung aufzulösen.
Art. 72 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Art. 83 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
Art. 73 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen
der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser
Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der
Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
Art. 73a *
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.00 betragen und ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 74 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie
bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 67 lit. a sind, können auch Verluste
verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch
nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
Art. 74a * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und 2 und
Art. 66a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor
Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 76 und 77
ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen;
es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten
steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. *
2 Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Reihenfolge
zu kürzen:
1. * Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
(Art. 66a)
2. * Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238 Abs. 4)
3. * Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren
Rechten (Art. 65a)
1.3.2.2 Steuerberechnung
1.3.2.2.1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 75 *
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt: *
a) 2.7 Prozent auf den ersten Fr. 5'000'000.00 des Reingewinns
b) 5.925 Prozent auf den weiteren Fr. 10'000'000.00 des Reingewinns
c) Für Reingewinne über Fr. 15'000'000.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 4.85 Prozent
2 Der Steuersatz kann in besonderen Fällen auf Antrag im Zusammenhang
mit ausländischen Beziehungen erhöht werden. *
1.3.2.2.2 Gesellschaften mit Beteiligungen
Art. 76 * Ermässigung
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum
gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1'000'000.00
hält
Art. 77 Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Art. 76 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5% zur Deckung des Verwaltungsaufwandes.
Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als
Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der
wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie
die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Die Übergangsbestimmung
(Art. 226) bleibt vorbehalten.
2 Keine Beteiligungserträge sind:
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
c) Gewinne aus Verkäufen von beherrschenden Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit Grundeigentum im Kanton
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 65 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die
mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt
b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen
Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven
einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden
Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1'000'000.00 hatten
5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu
einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt
vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Art. 69, 76 und 77 in kausalem Zusammenhang
stehen.
6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7
Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die
Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und
die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach
Art. 11 Abs. 4 BankG und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im
Sinne der Art. 28–32 BankG
Art. 78–80a * …
1.3.2.2.3 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen;
kollektive Kapitalanlagen *
Art. 81 *
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt:
a) 0% für die ersten Fr. 20'000.00
b) 2% für den Anteil des Reingewinns, der Fr. 20'000.00 übersteigt
2 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
beträgt 2% des Reingewinnes.
1.3.3 Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer
1.3.3.1 Kapitalsteuer
1.3.3.1.1 Steuerobjekt
Art. 82
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht:
a) * bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital,
den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund-
oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals
b) * bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus
dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird
c) * bei den kollektiven Kapitalanlagen aus dem auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinvermögen
Art. 83 Verdecktes Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehört zusätzlich jener Teil des Fremdkapitals, der von ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt worden ist, dem wirtschaftlich die Bedeutung von
Eigenkapital zukommt. Das Fremdkapital darf höchstens 85% des Verkehrswertes der Aktiven ausmachen.
1.3.3.1.2 Steuerberechnung
Art. 84 *
1 Die Kapitalsteuer beträgt 0.025 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
2 Bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen werden
Fr. 100'000.00 als steuerfreier Betrag in Abzug gebracht.
1.3.3.2 Minimalsteuer auf im Kanton gelegenen Grundstücken
Art. 85
1 Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese
Steuer die Gewinn- und Kapitalsteuer übersteigt.
2 Bemessungsgrundlage ist der Steuerwert der Grundstücke. Der Steuerwert
wird nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden
Bestimmungen ermittelt.
3 Die Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 1.5 Promille des massgebenden Steuerwertes. *
4 Ergibt sich aufgrund einer Verkehrswertbilanz, dass das Grundkapital einer
minimalsteuerpflichtigen juristischen Person am Ende der Steuerperiode
durch Verluste um die Hälfte aufgezehrt ist, so ist statt der Minimalsteuer die
ordentliche Steuer für juristische Personen zu erheben. *
Art. 86 Ausnahmen
1 Von der Minimalsteuer auf Grundstücken sind ausgenommen:
a) neugegründete juristische Personen im Gründungsjahr und in den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind
b) * Juristische Personen, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Art. 33 des Wohnraumförderungsgesetzes oder Art. 51
und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen
c) Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, die kein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
d) juristische Personen für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache
ihren Betrieb führen
1.3.3.3 Mindeststeuer
Art. 87
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer, soweit ihre Steuerleistung gemäss den vorstehenden Bestimmungen die
Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht. *
2 Die Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) beträgt:
a) für Kapitalgesellschaften: Fr. 200.00
b) für Genossenschaften: Fr. 100.00
1.3.4 Zeitliche Bemessung
Art. 88 Steuerperiode und Steuerfuss
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland
sowie bei Abschluss der Liquidation.
4 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
Art. 89 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so
werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Art. 90 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das
steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
1.4 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
1.4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Art. 91 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die
im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im
vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39b unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Art. 92 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: *
a) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 91
Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber
getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung
nach Art. 18 Abs. 2
b) die Ersatzeinkünfte und
c) die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
3 … *
4 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen
bewertet.
Art. 93 * Quellensteuerabzug: Grundlage des Tarifs
1 Die kantonale Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen
geltenden Steuertarifs.
2 Der Abzug wird nach der durchschnittlichen Belastung durch Steuern des
Bundes, des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden festgesetzt
und einheitlich für den ganzen Kanton erhoben.
Art. 94 Quellensteuerabzug: Ausgestaltung des Tarifs *
1 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten
(Art. 28) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie
Abzüge für Familienlasten (Art. 37) berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
2 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1
sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 35 Abs. 1 lit. h)
berücksichtigen. *
3–4 … *
Art. 94a * Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren
Leistung
1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen
und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer oder
von der Arbeitnehmerin einzufordern
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen
c) die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern,
mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet für die
Entrichtung der Quellensteuer.
4 Er oder sie erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2% des gesamten Quellensteuerbetrags; die kantonale Steuerverwaltung setzt die Bezugsprovision
fest.
Art. 95 * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten, im Bundesrecht festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 95a * …
Art. 95b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine
der Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für
die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern des Bundes, des Kantons, der Einwohner- und der Kirchgemeinde
auf dem Erwerbseinkommen sowie der Feuerwehrpflichtersatzabgabe.
Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 Art. 95 Abs. 4 und 5 sind anwendbar.
1.4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 96 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen
für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Art. 92 und 93. *
2 In einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
unterliegen für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer
nach den Art. 92 und 93, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat
ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit
eingeräumt wird. *
3 Ebenfalls der Quellensteuer nach den Art. 92 und 93 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei
einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer
Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder
Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. *
4 Von der Quellensteuer ausgenommen bleiben Einkommen: *
1. von Seeleuten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines
von einer solchen Arbeitgeberin oder einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs
2. die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
Art. 39b unterstehen
Art. 97 * …
Art. 98 * Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen
1 Im Ausland wohnhafte Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen sowie Referenten und Referentinnen sind für Einkünfte aus ihrer in der
Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht ihnen selbst, sondern einer Drittperson zufliessen,
die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt:
a) bei Tageseinkünften bis Fr. 200.00: 10.8%
b) bei Tageseinkünften von Fr. 201.00 bis Fr. 1'000.00: 12.4%
c) bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.00 bis Fr. 3'000.00: 15.0%
d) bei Tageseinkünften über Fr. 3'000.00: 17.0%
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:
a) 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern und Künstlerinnen
b) 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Sportlerinnen sowie Referenten und Referentinnen
4 Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 99 Verwaltungsräte und Verwaltungsrätinnen *
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten
unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt 25% der Bruttoeinkünfte. *
Art. 100 Hypothekargläubiger und -gläubigerinnen
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger und Gläubigerinnen oder Nutzniesser und
Nutzniesserinnen von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf
Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten
Zinsen steuerpflichtig. *
2 Die Steuer beträgt 15% der Bruttoeinkünfte.
Art. 101 * Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen aus
öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Pensionen,
Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer
Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten,
sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 10% und bei Kapitalleistungen 7% der Bruttoeinkünfte.
Art. 102 * Empfänger und Empfängerinnen von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen
aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 10% und bei Kapitalleistungen 7% der Bruttoeinkünfte.
Art. 103 * …
Art. 103a * Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen *
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind,
werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 18d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 30% des geldwerten Vorteils.
Art. 104 * …
Art. 104a * Direkte Bundessteuer
1 Der Steuerabzug gemäss Art. 98 bis 103a schliesst denjenigen für die direkte Bundessteuer mit ein.
Art. 105 * Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten gewährt werden.
Art. 106–106a * …
Art. 106b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 96 der Quellensteuer unterliegen, können für jede
Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der
Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 106c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
Art. 106d * Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren
Leistung
1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen
und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen
Person einzufordern
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen
c) die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern,
mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren
d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil
von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird
2 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet für die
Entrichtung der Quellensteuer.
3 Er oder sie erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2% des gesamten Quellensteuerbetrags; die kantonale Steuerverwaltung setzt die Bezugsprovision
fest.
4 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50.00 pro Kapitalleistung für die
Quellensteuer von Bund, Kanton und Einwohner- und Kirchgemeinde.
Art. 107–109 * …
1.4.3 Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis *
Art. 109a *
1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung berechnet
und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
a) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 91: nach dem
Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen oder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat
b) für Personen nach den Art. 96 und 99–103a: nach dem Recht jenes
Kantons, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren
Leistung bei deren Fälligkeit seinen oder ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen oder ihren Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in
einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte
liegt
c) für Personen nach Art. 98: nach dem Recht jenes Kantons, in dem
diese Person ihre Tätigkeit ausübt
2 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Art. 96 Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin, so gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
3 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung überweist
die Quellensteuer an den nach Abs. 1 zuständigen Kanton.
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
a) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abs. 1 lit. a: der
Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte
b) für Personen nach Abs. 1 lit. b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war
c) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2: der Kanton, in
dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte
5 Der nach Abs. 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
6 Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
1.5 Grundstückgewinnsteuer
Art. 110 Gegenstand
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben, die bei der
Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen. Für im Liegenschaftsgewinn enthaltene,
wiedereingebrachte Abschreibungen gelten die Vorschriften über die
Besteuerung von Geschäftsvermögen
b) * …
c) * Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen,
die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d–g und j dieses Gesetzes von der
Steuerpflicht befreit sind
3 Die Besteuerung durch die Grundstückgewinnsteuer schliesst die Besteuerung der gleichen Gewinne mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer aus.
Art. 111 Weitere steuerbegründende Tatbestände
1 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a) Überführungen von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
b) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken
c) Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten
oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte
Zeit vereinbart oder vermag sie die Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke nur unwesentlich zu beeinträchtigen, so unterliegen hiefür geleistete Vergütungen beim Empfänger bzw. bei der
Empfängerin der Einkommens- oder Gewinnsteuer
d) * …
Art. 112 Veräusserung mit Steueraufschub
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel zufolge:
a) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfindung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen
b) Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung
d) Fusionen und Teilungen von Vorsorgeeinrichtungen
Art. 113 Veräusserung mit Ersatzbeschaffung
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös innert dreier Jahre vor
oder nach der Veräusserung zur Beschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird, bei: *
a) * Rechtsgeschäften zur Verbesserung der landwirtschaftlichen
Betriebsgrundlagen (Landgut)
b) * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung)
c) * Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks durch eine juristische Person, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d–g von der Steuerpflicht befreit ist
1a … *
2 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder für dessen
Verbesserung ein Steueraufschub gemäss Abs. 1 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons gewährt wurde, ist der wiederangelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen. *
3 Die Steuerbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge
Ersatzbeschaffung gemäss Abs. 1 den aufgeschobenen Gewinn und die
Besitzesdauer in einer anfechtbaren Verfügung fest. Ein allfälliger Grundbucheintrag des gesetzlichen Pfandrechtes hat auf dem zuletzt erworbenen
Grundstück zu erfolgen und umfasst sämtliche noch aufgeschobenen
Grundstückgewinnsteuern. Die Steuerbehörde lässt den gewährten Steueraufschub beim Ersatzobjekt im Grundbuch anmerken. *
4 Bei einer steuerbegründenden Veräusserung des in einem andern Kanton
gelegenen Ersatzgrundstücks kann der im Kanton Schaffhausen aufgeschobene Gewinn nachbesteuert werden, soweit der andere Kanton im analogen
Fall die Nachbesteuerung beansprucht. Der Regierungsrat kann darüber mit
andern Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
Art. 114 Steuersubjekt und Steueranspruch
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Die Erbengemeinschaft gilt als
Steuersubjekt. Deren Mitglieder entrichten die Steuer aufgrund ihrer Anteile
unter solidarischer Haftung. Mehrere Veräusserer bzw. Veräusserinnen entrichten die Steuer entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung.
2 … *
Art. 115 Steuerobjekt
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten
(Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Art. 116 Erlös
1 Als Erlös gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit
Einschluss aller weiteren Leistungen, welche die veräussernde Person für
die Übereignung des Grundstückes erhält. Erlässt die veräussernde Person
im Vertrag einen Teil des vereinbarten Kaufpreises schenkungsweise oder
als Erbvorbezug, ohne dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub
nach Art. 112 gegeben sind, mindert dies den Erlös nicht. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt
der Veräusserung als Erlös.
2 Für Grundstücke, welche vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen überführt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen
aktiviert werden, jedoch höchstens der Verkehrswert.
Art. 117 Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen, welche die veräussernde
Person anlässlich des Erwerbs zu erbringen hatte. Wurde im Kaufvertrag ein
Teil des vereinbarten Kaufpreises schenkungsweise oder als Erbvorbezug
erlassen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach
Art. 112 erfüllt waren, mindert dies den Erwerbspreis nicht. Leistungen, die
unter Umgehung der Steuerpflicht erfolgt sind, werden nicht berücksichtigt.
Art. 119 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
2 Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubiger bzw. Pfandgläubigerin
oder Pfandbürge bzw. Pfandbürgin zu Verlust gekommen, gilt als Erwerbspreis der Steigerungspreis zuzüglich der erlittene Pfandverlust.
3 Liegt die massgebende Handänderung mehr als zehn Jahre zurück, so ist
der vor zehn Jahren geltende Steuerwert des Grundstückes als Erwerbswert
anzurechnen, sofern nicht ein höherer Erwerbspreis nachgewiesen werden
kann.
4 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem
Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbes anteilsmässig anzurechnen.
5 Erwerbspreise, die anlässlich von Steueraufschub begründenden Tatbeständen im Sinne von Art. 112 bezahlt worden sind, sind unbeachtlich.
Art. 118 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: *
a) die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten, wie Grundbuchgebühren und Auslagen für Provisionen und Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe
b) nachgewiesene Ausgaben, die zur Wertvermehrung beigetragen haben, insbesondere für Neu- und Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder
Gemeinde
c) Der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile und Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Kanalisations- oder Perimeterbeiträge
2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen. Wird als Erwerbspreis der vor zehn Jahren geltende Steuerwert
herangezogen, sind nur die Aufwendungen der letzten zehn Jahre anrechenbar.
3 Bei parzellenweiser Veräusserung sind nur Aufwendungen anrechenbar,
soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.
4 Nicht anrechenbar sind:
a) Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden müssen
b) der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden
ist oder wird
Art. 119 Berechnung der Besitzesdauer
1 Als erster Tag der Besitzesdauer gilt der Tag nach dem Datum des Grund -
bucheintrages. Als letzter Tag der Besitzesdauer gilt das Datum des Grundbucheintrages.
2 Fehlt es an einer öffentlichen Beurkundung, ist der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt sinngemäss nach Abs. 1 festzulegen.
3 Das Datum des Erwerbs eines Grundstückes, welches im Rahmen eines
steueraufschubbegründenden Sachverhaltes im Sinne von Art. 112 erworben worden ist, ist unbeachtlich.
4 Ist das Grundstück unter Inanspruchnahme des Ersatzbeschaffungsprivilegs (Art. 113 oder nach ausserkantonalem Recht) erworben worden, wird
die Besitzesdauer um die in der Verfügung festgehaltene Besitzesdauer verlängert.
Art. 120 Steuersatz, Zuschläge und Ermässigungen
1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer (100%) beträgt:
a) 2%: von den ersten Fr. 2'000.00
b) 4%: von den weiteren Fr. 2'000.00
c) 6%: von den weiteren Fr. 2'000.00
d) 8%: von den weiteren Fr. 2'000.00
e) 10%: von den weiteren Fr. 7'000.00
f) 12%: von den weiteren Fr. 15'000.00
g) 14%: von den weiteren Fr. 15'000.00
h) 16%: von den weiteren Fr. 15'000.00
i) 18%: von den weiteren Fr. 20'000.00
j) 20%: von den weiteren Fr. 20'000.00
k) Für Grundstückgewinne von Fr. 100'000.00 an beträgt der Steuersatz
einheitlich 15%
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Steuer erhöht sich bei einer anrechenbaren
Besitzesdauer von:
a) weniger als 6 Monaten um 50%
b) 6–12 Monate um 45%
c) 1–1½ Jahren um 40%
d) 1½–2 Jahren um 35%
e) 2–2½ Jahren um 30%
f) 2½–3 Jahren um 25%
g) 3–3½ Jahren um 20%
h) 3½–4 Jahren um 15%
i) 4–4½ Jahren um 10%
j) 4½–5 Jahren um 5%
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Steuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen:
a) 6 Jahren um 5%
b) 7 Jahren um 10%
c) 8 Jahren um 15%
d) 9 Jahren um 20%
e) 10 Jahren um 25%
f) 11 Jahren um 30%
g) 12 Jahren um 35%
h) 13 Jahren um 40%
i) 14 Jahren um 45%
j) 15 Jahren um 50%
k) 16 Jahren um 55%
l) 17 Jahren um 60%
4 Für die Grundstückgewinne, die auf formeller oder materieller Enteignung
oder freiwilliger Veräusserung wegen offensichtlich drohender Enteignung
beruhen, wird in jedem Fall die Steuer gemäss Abs. 1 um 50% ermässigt,
wenn die Berechnung gemäss Besitzesdauer eine höhere Steuer ergäbe.
Wenn hingegen der Veräusserer zur Zeit des Erwerbes von der bevorstehenden Enteignung Kenntnis haben konnte, gilt für die Steuerberechnung
die tatsächliche Besitzesdauer.
5 Die Höchstbelastung der Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde zusammen darf 50% des steuerpflichtigen Gewinnes nicht übersteigen.
Wird infolge Überschreitens der Höchstbelastungsgrenze eine Reduktion
notwendig, so ist sie im Verhältnis der jeweiligen Steuerfüsse zueinander
vorzunehmen.
6 Sind zur Zeit der massgebenden Handänderung die Steuerfüsse noch
nicht beschlossen, erfolgt die Steuerberechnung aufgrund der Steuerfüsse
des Vorjahres.
7 Grundstückgewinne unter Fr. 5'000.00 werden nicht besteuert.
Art. 121 Schlussbestimmung
1 Soweit die Art. 110–120 nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften
des Steuergesetzes sinngemäss auch für die Grundstückgewinnsteuer.
1.6 Verfahrensrecht
1.6.1 Organisation des Steuerwesens
Art. 122 Allgemeines
1 Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Der Kantonsrat regelt die Organisation des Steuerwesens auf dem Dekretsweg und er bezeichnet die besonderen Behörden gemäss Abs. 1. *
Art. 123 Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartements.
Art. 124 Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde
beim Finanzdepartement erhoben werden.
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.
Art. 125 Rekursinstanz
1 Das Obergericht ist die oberste kantonale Instanz in Steuerrekurssachen.
1.6.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.6.2.1 Amtspflichten
Art. 126 Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an
einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken
hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er bzw. sie:
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat
b) * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder
eingetragene Partnerschaft verbunden ist
c) eine Partei vertreten hat oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen
werden.
3 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet bei Beamteten oder
Angestellten deren vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese Behörde.
4 Die in Abs. 1 umschriebene Ausstandsverpflichtung gilt sinngemäss auch
für Sachverständige.
Art. 127 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, muss über Tatsachen, die ihm bzw. ihr in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen
bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im
kantonalen Recht oder im Bundesrecht gegeben ist. Das Finanzdepartement
ist in den übrigen Fällen befugt, gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Steuerakten zu erteilen oder die
kantonale Steuerverwaltung dazu zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht. Diese Behörden unterliegen der Schweigepflicht gemäss
Abs. 1, soweit die Verwendung von Steuerfaktoren zur Begründung rechtsmittelfähiger Entscheide nicht unabdingbar ist.
Art. 127a * Meldung an Sozialhilfebehörden und Auskunftserteilung an Stipendienbehörden
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann den zuständigen Sozialhilfebehörden
Fälle melden, bei denen Verdacht auf einen ungerechtfertigten Bezug von
Sozialhilfeleistungen besteht.
2 Sie kann den Stipendienbehörden von Kantonen, die der Interkantonalen
Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni
2009 beigetreten sind, auf deren Gesuch Auskunft über das steuerpflichtige
Einkommen und das steuerpflichtige Vermögen (einschliesslich deren Zusammensetzung) jedes Elternteils erteilen, der sich im Verfahren zur Festsetzung des Stipendienanspruchs seines Kindes weigert, diese Angaben offenzulegen.
Art. 128 Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der
andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf
Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen die Daten weiter, die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem
andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Steuerbehörde des Kantons Schaffhausen der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Veranlagung durch Zustellung der Steuerausscheidung. *
Art. 129 Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Auskunft und geben ihnen
die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen,
wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. *
2 Der Regierungsrat kann Verwaltungsbehörden des Kantons und der
Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von
ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos
zu melden.
Art. 129a * Meldungen der Arbeitslosenkassen
1 Die Arbeitslosenkassen gemäss Art. 77 und 78 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) übermitteln den
Steuerbehörden die Abrechnungen über die von ihnen an versicherte Personen erbrachten Leistungen; die Übermittlung kann auf elektronischem Weg
erfolgen.
Art. 130 * Datenbearbeitung
1 Die Daten nach Art. 128 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 werden einzeln, auf
Listen oder elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels
eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
2 Weitergegeben werden diejenigen Daten von steuerpflichtigen Personen,
die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
a) die Personalien
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit
c) Rechtsgeschäfte
d) Leistungen eines Gemeinwesens
1.6.2.2 Verfahrensrechtliche Stellung der Verheirateten
Art. 131
1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz dem steuerpflichtigen Teil zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Verheiratete unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden unterzeichnet, so wird dem Nichtunterzeichnenden eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird
die vertragliche Vertretung unter Verheirateten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
eine der beiden Personen innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an beide
gemeinsam gerichtet.
1.6.2.3 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 132 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Verheirateten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern
die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
darf darauf zu deren Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 133 Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 134 Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet
sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz vertreten zu sein, so kann ihr eine
Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt
für den Kanton Schaffhausen eröffnet werden.
Art. 135 Vertragliche Vertretung
1 Steuerpflichtige können sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Wer jemanden in Steuersachen vertritt, braucht eine schriftliche Vollmacht.
3 Bei Verheirateten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben und sich nicht gemeinsam vertreten lassen, ergehen sämtliche Zustellungen an beide gemeinsam.
4 Zustellungen an Verheiratete, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe leben, erfolgen an beide gesondert.
Art. 136 * …
1.6.2.4 Fristen
Art. 137
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende
Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
3 Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG. *
1.6.2.5 Verjährung
Art. 138 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Art. 113, 170 und 209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Rekurs- oder Revisionsverfahrens
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in
der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden
Person zur Kenntnis gebracht wird
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die
steuerpflichtige oder die mithaftende Person
c) der Einreichung eines Erlassgesuches
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 139 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 138
Abs. 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
1.6.2.6 Elektronische Verfahren *
Art. 139a *
1 Eingaben der Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden können elektronisch
erfolgen.
2 Bei elektronischen Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die steuerpflichtige Person anstelle der Unterzeichnung
ihre Angaben elektronisch bestätigen.
3 Die Steuerbehörden können den steuerpflichtigen Personen mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.
4 Die kantonale Steuerverwaltung speichert elektronische Eingaben auf einem vom Kanton betriebenen Server.
5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen.
1.6.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1.6.3.1 Vorbereitung der Veranlagung
Art. 140
1 Die Steuerbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich steuerpflichtigen Personen.
2 Die zuständigen Behörden und Gemeinden übermitteln der kantonalen
Steuerverwaltung die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten
nach deren Vorgabe.
1.6.3.2 Verfahrenspflichten
1.6.3.2.1 Aufgaben der Steuerbehörden
Art. 141
1 Die Ermittlung der Steuern beruht auf der Selbsteinschätzung der Pflichtigen und auf der Veranlagung durch die Steuerbehörde.
2 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die
für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse fest.
3 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.
Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt
werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
1.6.3.2.2 Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 142 Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche
Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung
einreichen. *
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss
und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. *
3 Die Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft
ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die
Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war
und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Art. 143 Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
b) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode
3 Zudem haben die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer
Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 bis 7,
den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven
sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung
von Eigenkapital zukommt. *
Art. 144 Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem
Obligationenrecht (Art. 957, 957a, 958 und 958a–958f OR). *
Art. 144a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
1.6.3.2.3 Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 145
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher
Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen
b) Gläubiger bzw. Gläubigerinnen und Schuldner bzw. Schuldnerinnen
über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach
Art. 24 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil
aus diesen Leistungen nach Art. 24 Abs. 3 lit. b ausweisen
d) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse
e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen
oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können diese von der Steuerbehörde von Dritten eingefordert werden. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Bei einem unterjährigen Austritt muss die bisherige Arbeitgeberin oder der
bisherige Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach Art.
96 Abs. 1 und 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
deren oder dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind. *
1.6.3.2.4 Auskunftspflicht Dritter und Erbberechtigter
Art. 146
1 An Gesellschaften, Miteigentum oder Gesamteigentum beteiligte Personen
müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur
steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile,
Ansprüche und Bezüge.
2 Die Erbberechtigten, die Willensvollstrecker bzw. Willensvollstreckerinnen
und die gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen der Erbberechtigten sowie Dritte, die Vermögen des Erblassers bzw. der Erblasserin verwalten
oder verwahren oder gegen die sich zum Nachlass gehörige Rechte und Ansprüche richten, sind in gleicher Weise wie die Steuerpflichtigen verpflichtet,
über alle ihnen bekannten Verhältnisse, die für die Feststellung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers bzw. der Erblasserin von Bedeutung sind, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
1.6.3.2.5 Meldepflicht Dritter
Art. 147
1 Den Steuerbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung
einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Begünstigten erbrachten Leistungen
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Beteiligten von Bedeutung
sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen
der Gesellschaft
d) * die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen
e) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Art. 96 Abs. 1 und 2, für die
ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen
Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen für jede
Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für
die Besteuerung des Grundbesitzes und dessen Erträgen massgeblich
sind. *
1.6.3.3 Veranlagung
Art. 148 Durchführung und Ermessenstaxation
1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor.
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen
Person berücksichtigen.
Art. 149 Eröffnung
1 Die Steuerbehörde setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare
Reingewinn und das steuerbare Kapital. Wo die Minimalsteuer auf Grundstücken zur Anwendung kommt, bildet die Summe der Steuerwerte der
Grundstücke den Steuerfaktor.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. Die
Schlussrechnung gilt als Veranlagungsverfügung. *
3 Die Steuerbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen. Rechtskräftige
Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
1.6.3.4 Einsprache
Art. 150 Voraussetzungen
1 Gegen die Schlussrechnung und die besondere Verfügung über die Grundstückwerte können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei
der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 148 Abs. 2) kann
die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *
3 … *
Art. 151 Fristen
1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Schlussrechnung folgenden
Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist
bei der Steuerbehörde eingetroffen ist, der Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache
ohne Verzug der zuständigen Steuerbehörde. Die Frist zur Einreichung der
Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der
unzuständigen Amtsstelle oder der Post übergeben wurde.
3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Art. 152 * …
Art. 153 Befugnisse der Steuerbehörde
1 Im Einspracheverfahren hat die Steuerbehörde die gleichen Befugnisse
wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 154 Entscheid
1 Die Steuerbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der
steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern. *
2 Ergibt sich, dass die Begehren der steuerpflichtigen Person berechtigt sind,
und kommt zwischen der steuerpflichtigen und der veranlagenden Person
eine Einigung zustande, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine entsprechende Korrektur der Veranlagung vornehmen.
3 Kommt keine Einigung zustande, wird die Einsprache durch die kantonale
Steuerkommission entschieden. *
Art. 155 Kantonale Steuerkommission
1 Die kantonale Steuerkommission besteht aus dem Chef oder der Chefin
der kantonalen Steuerverwaltung oder dessen Stellvertretung als Vorsitz
und zwei vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählten verwaltungsunabhängigen Mitglieder oder deren Stellvertretung. Die kantonale
Steuerkommission zieht einen Sekretär oder eine Sekretärin zur Protokollführung bei.
2 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Einsprachen der natürlichen und juristischen Personen.
Art. 156 * Kosten
1 Das Einspracheverfahren ist kostenlos, vorbehalten bleibt Art. 141 Abs. 3.
1.6.4 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 157 Verfahrenspflichten
1 Die steuerpflichtige Person und der Schuldner bzw. die Schuldnerin der
steuerbaren Leistung müssen der Steuerbehörde auf Verlangen über die für
die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen. Die Art. 141–147 gelten sinngemäss.
Art. 157a * Notwendige Vertretung
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder
eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Art. 106b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Art. 151 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Art. 158 * Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 94a
oder 106d nicht einverstanden ist oder
b) die Bescheinigung nach Art. 94a oder 106d vom Arbeitgeber oder
von der Arbeitgeberin nicht erhalten hat
2 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung kann von der
kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht verlangen.
3 Er oder sie bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
Art. 159 * Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den
Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet die
kantonale Steuerverwaltung ihn oder sie zur Nachzahlung. Der Rückgriff des
Schuldners oder der Schuldnerin auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen zu
hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er oder sie der steuerpflichtigen
Person die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur
Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,
wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner oder
der Schuldnerin der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
Art. 160 * Rechtsmittel
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die betroffene Person
Einsprache nach Art. 150 erheben.
1.6.5 Rekursverfahren
Art. 161 Voraussetzungen für den Steuerrekurs
1 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid innert
30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Rekurs erheben
(Art. 36b VRG). *
2 Sie muss im Rekurs ihre Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird
der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und
des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Für die Fristenregelung gilt Art. 151 sinngemäss.
Art. 162 Entscheid
1 Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann die Veranlagung auch zum Nachteil der steuerpflichtigen
Person abändern.
2 Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und den am Verfahren beteiligten Behörden schriftlich mit.
Art. 163 Kosten und Parteientschädigungen
1 Der unterliegenden Partei sind die Kosten des Verfahrens sowie die
Kosten einer im Rekursverfahren notwendig gewordenen Bücheruntersuchung aufzuerlegen.
2 Wird ein Rekurs nur teilweise geschützt, so kann eine verhältnismässige
Teilung der Kosten stattfinden.
3 Wird die Entscheidung der Steuerbehörde ganz oder teilweise durch das
Urteil aufgehoben, so kann das Gericht dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung, je nach dem Umfange seiner Auslagen und Bemühungen, zuerkennen.
4 Die Kosten können dem obsiegenden Rekurrenten auferlegt werden, wenn
dieser die ihm nach den Vorschriften über das Veranlagungsverfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder durch trölerisches Verhalten zu Weitläufigkeiten Anlass gegeben hat.
5 Wenn die Steuerbehörde die Kosten zu tragen hat, so wird keine Staatsgebühr verrechnet.
Art. 164 * …
1.6.6 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1.6.6.1 Revision
Art. 165 Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nachträglich entdeckt werden
b) wenn die Steuerbehörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat
d) * wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten der Kanton Schaffhausen nach den anwendbaren Regeln
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsrecht
einschränken müsste
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie mit zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können.
3 Die Revision nach Abs. 1 lit. d ist zudem ausgeschlossen, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche bei der steuerpflichtigen Person erfolgt ist, und diese die sich hieraus ergebende Möglichkeit einer Doppelbesteuerung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. *
Art. 166 Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
Art. 167 Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig,
welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von
neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen
die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
1.6.6.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 168
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von
Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
1.6.6.3 Nachsteuern
Art. 169 Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinn, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und
genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt,
so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Art. 170 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 171 Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung
durchgeführt.
1a Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbberechtigten eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 171a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen
1 Alle Erbberechtigten haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine
vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
1.6.6a Inventar *
Art. 171b *
1 Nach dem Tode einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar
aufgenommen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, ihres respektive seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge stehenden
minderjährigen Kinder aufgenommen.
3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
4 Für das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit gelten die Bestimmungen zum Inventar bei der direkten Bundessteuer.
1.6.7 Bezug und Sicherung der Steuer
1.6.7.1 Steuerbezug
Art. 172
1 Die Steuerforderungen von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde sind
gleich zu behandeln; insbesondere werden bezogene und erlassene Steuern anteilmässig angerechnet.
2 Der Kantonsrat regelt den Bezug der Steuern oder einzelner Steuerarten
durch Dekret. *
Art. 173 Vorläufige Steuerrechnung
1 Eine vorläufige Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:
a) bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die laufende Steuerperiode
b) bei Gewinn- und Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode
c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder eine solche verlangt wird
2 Grundlage der vorläufigen Steuerrechnung ist die Steuererklärung, wo eine
solche fehlt, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
Art. 174 Schlussrechnung
1 Der steuerpflichtigen Person wird die Schlussrechnung in Form der endgültigen Veranlagung zugestellt.
2 Gegen die Schlussrechnung kann Einsprache erhoben werden.
Art. 175 Ausgleichszinsen
1 Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:
a) zugunsten der Pflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer
vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben
b) zulasten der Pflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem
Verfalltag
2 Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 120. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch
die Verordnung bestimmt. *
3 Bei der Steuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 werden
keine Ausgleichszinsen berechnet. *
Art. 176 Höhe der Zinsen
1 Das Finanzdepartement setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und
Rückerstattungszinsen fest.
1.6.7.2 Fälligkeit der Steuer
Art. 177
1 Die Fälligkeit der Steuerforderungen wird durch die Verordnung bestimmt.
2 Die Steuern sind, soweit es sich um Jahressteuern handelt, in drei Raten
zu bezahlen. Hat eine steuerpflichtige Person die erste und zweite Rate
nicht fristgerecht bezahlt, so wird die ganze für das Steuerjahr in Rechnung
gestellte Steuerforderung ohne Mahnung fällig.
3 In jedem Falle wird die Steuer fällig:
a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz
dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen
Person im Handelsregister
c) im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren
Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen
Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten
Forderungen aufgibt (Art. 5, 6 und 57)
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person
e) beim Tode der steuerpflichtigen Person
4 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt
der steuerpflichtigen Person lediglich eine vorläufige Rechnung zugestellt
worden ist oder wenn sie gegen die Schlussrechnung Einsprache oder Rekurs erhoben hat.
Art. 178 Zahlungsfrist und Verzugszins *
1 Für jeden in Rechnung gestellten Betrag (Steuerbetrag und Ausgleichszins) ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren. *
2 Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder weiteren Rechtsmittelverfahrens ein Verzugszins geschuldet. *
3... … *
Art. 179 Verzicht wegen Geringfügigkeit
1 Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf
den Bezug verzichtet. Die Höhe des Betrages wird in der Verordnung festgelegt.
Art. 180 Zwangsvollstreckung
1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die
zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen und Kosten der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG).
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 181 Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen
Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Steuerbehörde die
Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt
werden.
1.6.7.3 Steuerrückerstattung
Art. 182 An ungetrennt lebende Verheiratete
1 Bei Steuerrückerstattungen an Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, gelten beide als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn diese Steuern betreffen, die für beide geleistet wurden.
2 Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit
Schlussrechnungen verrechnet werden.
Art. 183 An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
1 Wurden die Verheirateten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder
tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten,
die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für
beide geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der
beiden.
2 Steuerrückerstattungen können verrechnet werden:
a) entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für beide Verheiratete
b) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit
Schlussrechnungen für jeden einzelnen
Art. 184 Rückforderung bezahlter Steuern
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr
als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen
Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
Art. 185 Einsprache
1 Gegen die Verfügung von Verzugszinsen sowie gegen die Verfügung über
einen Rückforderungsanspruch kann Einsprache bei der Steuerbehörde erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei der
Veranlagung für die Kantonssteuern gelten sinngemäss.
1.6.7.4 Steuererlass
Art. 186 * Anwendbarkeit Bundesrecht
1 Soweit dieses Gesetz oder andere Bestimmungen des kantonalen Rechts
nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen zum Steuererlass bei der
direkten Bundessteuer auch für den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern.
Art. 187 Verfahren
1 Erlassgesuche sind bei der Steuerbehörde einzureichen. *
2 Das Finanzdepartement entscheidet auf Antrag der Gemeindebehörde und
der kantonalen Steuerverwaltung über die Erlassgesuche. *
3 Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, die rückständige Kantonssteuer
bis zu einem durch die Verordnung festzusetzenden Betrag zu erlassen unter Mitteilung an die betroffenen Behörden. *
4 Bei Steuererlass erfolgt die Reduktion von Kantons- und Gemeindesteuern
im gleichen Verhältnis. *
5 Art. 139a ist auf das Erlassverfahren sinngemäss anwendbar. *
Art. 188 Beschwerde
1 Gegen den Entscheid des Finanzdepartementes kann innert 20 Tagen
nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff.
VRG). *
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder
genau zu bezeichnen.
1.6.7.5 Steuersicherung
Art. 189 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so
kann die Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung
gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen nach Zustellung Rekurs erheben.
4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 189a * Hinterlegung Grundstückgewinnsteuer
1 Vor der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch kann die Hinterlegung des mutmasslichen Betrags der Grundstückgewinnsteuer verlangt werden.
Art. 190 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des
SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des SchKG ist nicht
zulässig.
Art. 191 Gesetzliches Pfandrecht
1 Die auf Grundstücke verlegten Einkommens-, Grundstückgewinn-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital-, Minimal- und Mindeststeuern sind ohne Eintrag im
Grundbuch durch ein Pfandrecht gedeckt, das den übrigen gesetzlichen
Pfandrechten und Grundlasten im Rang gleichsteht (Art. 119 EG zum ZGB).
2 Die Steuerbehörde kann die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes ins Grundbuch veranlassen. Damit wird das Recht unverwirkbar.
Art. 192 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder
Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz
gelegenes Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung vom Käufer bzw.
von der Käuferin oder vom Verkäufer bzw. von der Verkäuferin verlangen,
3% der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
1.6.7.6 Steuergutschrift für Familien mit Kindern *
Art. 192a *
1 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton erhalten für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt sie sorgen, eine Steuergutschrift von Fr. 320.00.
2 Gemeindesteuern
2.1 Allgemeines
Art. 193 Grundsatz
1 Für die Gemeindesteuern finden die Bestimmungen über die Kantonssteuern sinngemäss Anwendung, soweit in den nachstehenden Artikeln nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 194 * Veranlagung *
1 Die Veranlagung für die Kantonssteuer gilt auch als Veranlagung für die
Gemeindesteuer.
Art. 195 * Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden erfolgt
in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Der Regierungsrat kann für landwirtschaftliche Betriebe den ganzen oder
teilweisen Verzicht auf eine Steuerausscheidung vorsehen.
3 Der Ertrag aus einem ausserhalb der Wohnsitzgemeinde gelegenen Geschäftsbetrieb einer Einzelunternehmung ist zu einem Drittel in der Wohnsitzgemeinde zu versteuern.
4 Die Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person
und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kantonalen
Steuerverwaltung.
Art. 196 * Wechsel der Steuerpflicht
1 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis sinngemäss durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch
die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
2.2 Steuerpflicht
Art. 197 * Streitigkeiten betreffend Steuerhoheit
1 Ist die kommunale Steuerhoheit strittig, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung.
2 Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei der Veranlagung für die Kantonssteuern gelten sinngemäss. Zur Einlegung der Rechtsmittel sind neben den
Steuerpflichtigen auch die betroffenen Gemeinden legitimiert.
Art. 198 * Einfache Gemeindesteuer, Gemeindesteuerfuss
1 Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer vom Einkommen, Grundstückgewinn, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Minimal-
und Mindeststeuer ist die einfache Gemeindesteuer zu 100%.
2 Für die Berechnung der geschuldeten Gemeindesteuer wird die einfache
Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
3 Bei der Festsetzung des Voranschlages haben die Gemeinden die Höhe
des Steuerfusses in Prozenten der einfachen Gemeindesteuer zu bestimmen.
4 Die Gemeinden können für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Steuerfüsse festlegen. Die Differenz zwischen den beiden Steuerfüssen darf nicht mehr als 15 Punkte betragen.
Art. 198a *
1 Art. 192a findet für die Gemeinden keine Anwendung.
3 Steuerstrafrecht
3.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
3.1.1 Verfahrenspflichten
Art. 199
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder
nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz
Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt
c) Pflichten verletzt, die ihr als erbberechtigter Person oder Drittperson
im Inventarverfahren obliegen
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall
bis zu Fr. 10'000.00.
3.1.2 Steuerhinterziehung
Art. 200 Vollendete Steuerhinterziehung
1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige
Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse
bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst
an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn: *
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 201 Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 202 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreter bzw. Vertreterin der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.00.
3 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 200 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 203 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu
Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50'000.00.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter
Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige),
wenn: *
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt
Art. 204 * …
Art. 205 * Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 202. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 202 dar.
3.1.3 Juristische Personen
Art. 206 Allgemeines *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die
juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 202 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Personen mit Vertretungsbefugnis nach Art. 202 bleibt vorbehalten. *
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Abs. 1–3 sinngemäss.
Art. 206a * Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz
b) nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes
vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die
vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung
(Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für
die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Personen mit
Vertretungsbefugnis der juristischen Person eingereicht werden. Von einer
Strafverfolgung gegen diese Organe oder Personen mit Vertretungsbefugnis
wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Person mit Vertretungsbefugnis der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher
aktueller und ausgeschiedener Personen mit Vertretungsbefugnis abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
3.1.4 Verfahren
Art. 207 Allgemeines
1 Der kantonalen Steuerverwaltung obliegt die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten.
2 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gelten sinngemäss.
Art. 208 Bei Steuerhinterziehungen
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der
betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben,
sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr
Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
1a Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
(Art. 148 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Art. 150 Abs. 2
noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
2 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die kantonale Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie den betroffenen Personen
schriftlich eröffnet.
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten von Sachverständigen usw.) werden in der Regel derjenigen Person
auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihr auch bei
Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
3.1.5 Verjährung der Strafverfolgung
Art. 209 *
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder
die Steuern zu hinterziehen versucht wurden
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht
oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an
der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 200 Abs. 1)
2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 200
Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht
oder beiseitegeschafft wurden (Art. 203 Abs. 1–3)
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Steuerbehörde vor
Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
3.1.6 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Art. 210
1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach
den Art. 172–191 bezogen.
2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. *
3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 138
Abs. 2 und 3. *
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
3.2 Steuervergehen
Art. 211 Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 200–202 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher,
Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis
zu Fr. 10'000.00 verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs. 1 vor, so
wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen,
die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Art. 202 Abs. 3 und 206a Abs. 3 und 4
anwendbar. *
Art. 212 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit
Busse bis zu Fr. 10'000.00 verbunden werden. *
2 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs. 1 vor, so
wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und
anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern
begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen
nach den Art. 202 Abs. 3 und 206a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
Art. 213 Verfahren
1 Vermutet die kantonale Steuerverwaltung, es sei ein Vergehen nach den
Art. 211 und 212 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung
von Vergehen zuständigen Behörde Anzeige.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. *
Art. 214 * Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der
Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
4.1 Ausführungsbestimmung
Art. 215
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2 Er kann im Rahmen dieser Befugnisse Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten abschliessen.
3 Er ist ermächtigt, die den Kantonen durch die Bundesgesetze zwingend
vorgegebenen steuerlichen Vorschriften auf dem Verordnungswege anzupassen.
4.2 Änderung bisherigen Rechtes
Art. 216 Einführungsgesetz zum ZGB3)
Art. 217 Verwaltungsrechtspflegegesetz4)
3) Gegenstandslos
4) Gegenstandslos
4.3 Übergangsbestimmungen
4.3.1 Aufhebung des bisherigen Rechts
Art. 218
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom 17. Dezember 1956 (altStG) aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden
Bestimmungen.
4.3.2 Weitergeltung bisheriger Schätzungswerte
Art. 219
1 Die nach den Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke festgelegten Schätzungswerte für das unbewegliche Vermögen und
die Eigenmietwerte gelten weiter.
4.3.3 Vollzugsbeginn
Art. 220
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2000 zu
Ende gehenden Steuerperioden. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die
nachstehenden Bestimmungen:
a) Bei Kapitalversicherungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a, die vor dem
1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei,
sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre
gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat, bei
Kapitalversicherungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a, die in der Zeit vom
1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 2000 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte
das 60. Altersjahr vollendet hat
b) Die für den Wiedereinstieg in das Berufsleben notwendigen Weiterbildungskosten können erstmals für das Jahr 2001 in der Steuererklärung pro 2001 geltend gemacht werden
4.3.4 Wechsel der zeitlichen Bemessung für die Einkommens- und
Vermögenssteuern
Art. 221 Steuererklärung
1 Im Jahr 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden.
Art. 222 Vorläufige Steuerrechnung
1 Im Kalenderjahr 2001 sind erstmals Zahlungen gestützt auf vorläufige
Steuerrechnungen im Sinne von Art. 173 zu leisten. Die Grundlage für die
vorläufige Steuerrechnung 2001 ist die im Jahre 2001 einzureichende Steuererklärung, wo eine solche fehlt, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder
bei offensichtlich veränderten Verhältnissen der mutmasslich geschuldete
Steuerbetrag.
Art. 223 Ausserordentliche Einkünfte
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen
wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft
einer gesondert berechneten Jahressteuer gemäss Art. 28 altStG, soweit sie
nicht nach Art. 28a und Art. 41d Abs. 2 und 3 altStG besteuert werden. Die
Jahressteuer wird in Anwendung von Art. 28 altStG zum Satze berechnet,
der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die allgemeinen Abzüge und die
Sozialabzüge werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung
der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen sowie anrechenbare Verluste verrechnet werden, soweit diese die
übrigen, in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Einkünfte übersteigen. Allfällige Zinsen werden nach altem Recht berechnet.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne und ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
sowie Gewinne, die auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter
Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
Art. 224 Ausserordentliche Aufwendungen
1 Von den der ordentlichen Veranlagung und allfälligen Zwischenveranlagungen für die Steuerperiode 1999-2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden zusätzlich abgezogen, die im Durchschnitt der Jahre 1999
und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen. Bereits
rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Allfällige Zinsen werden nach altem Recht berechnet.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a) Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung im Sinne von Art. 23 Abs. 1

## § 28der Ziff. I lit. d altStG, soweit diese jährlich den Pauschalabzug gemäss {#par_28der}

Vollzugsverordnung zum altStG übersteigen; massgebend
ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999. Wurden effektive
Liegenschafts-Unterhaltskosten im Rahmen einer Zwischenveranlagung bereits berücksichtigt, gelten sie nicht zusätzlich als a.o. Aufwendungen
b) Einkaufsbeträge in die berufliche Vorsorge (Art. 80 BVG) ohne die
Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge
(Art. 82 BVG) gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. k altStG
c) Heil- und Pflegekosten gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. c altStG und
die beruflichen Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss
Art. 24 altStG, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen
4.3.5 Ergänzende Vermögenssteuer
Art. 225
1 Die ergänzende Vermögenssteuer kann nicht weiter zurück als bis zum
1. Januar 1983 erhoben werden.
4.3.6 Kapitalgewinne auf Beteiligungen
Art. 226
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages
nach Art. 77 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon
vor dem 1. Januar 2001 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt
werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2001 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten (Art. 69 Abs. 4 und Art. 77 Abs. 4 lit. a). Die Gestehungskosten dieser Beteiligungen erhöhen sich um die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis
1. Januar 2001 erfolgten Abschreibungen oder verdeckten Kapitaleinlagen.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften,
die vor dem 1. Januar 2001 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische
Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert
und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Falle gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum
Bestand der vor dem 1. Januar 2001 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig
ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem
Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
Art. 227
1 Werden Beteiligungen gemäss Art. 76, die vor dem 1. Januar 2001 zu
Buchwerten in eine nach den Art. 78 und 79 besteuerte Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gelangt sind, vor dem 1. Januar 2007 veräussert oder
aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 10% des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.
Dies gilt auch beim Übergang von normal besteuerten Gesellschaften in besonders besteuerte Gesellschaften gemäss Art. 78 und 79.
2 Die in Art. 19 altStG vorgesehene Sperrfrist von zehn Jahren endet in allen
Fällen am 1. Januar 2006.
4.3.7 Grundstückgewinnsteuer
Art. 228
1 Die Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn
der Grundbucheintrag nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt.
2 Ersatzbeschaffungen in einem andern Kanton sind erst möglich, wenn der
Verkauf der Liegenschaft und die Ersatzbeschaffung nach dem 1. Januar
2001 erfolgen. Bei Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton nach dem
31. Dezember 2000 wird die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 113 aufgeschoben, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält.
4.3.8 Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
Art. 229
1 Einspracheentscheide, die vor dem 31. Dezember 2000 gefällt wurden, unterstehen weiterhin dem alten Verfahrensrecht, insbesondere dem Rekursverfahren nach Art. 96 altStG.
2 Verfahren, die am 31. Dezember 2000 vor Obergericht hängig sind, werden von diesem nach altem Recht weitergeführt.
3 Am 1. Januar 2001 hängige Einspracheverfahren unterstehen dem neuen
Verfahrensrecht nach Art. 150 ff.
4.3.9 Strafrecht
Art. 230
1 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern dieses das mildere
ist.
4.4 Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Art. 231
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Januar 2001
in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4.5 Änderung vom 5. September 2005 *
Art. 232 *
1 Die Art. 21, 68 und 71 Abs. 1a in der Fassung gemäss Beschluss des
Kantonsrates vom 5. September 2005 finden erstmals Anwendung auf Umstrukturierungstatbestände, die sich ab dem 1. Juli 2004 verwirklicht haben.
4.6 Änderung vom 5. Dezember 2011 *
Art. 233 *
1 Auf Überführungen von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen,
die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt sind, sind die Bestimmungen des bisherigen Rechts anwendbar.
2 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
5) Amtsblatt 2000, S. 1243.
4.7 Änderung vom 1. Juli 2019 *
Art. 234 * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
nach Art. 31a und Art. 66a
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 31a und 66a passt der Regierungsrat die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt an:
a) Art. 65a Abs. 3: Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus
Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge
übersteigen. Am Ende des fünften Jahres seit der Einbringung sind
der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand
und die noch nicht verrechneten Abzüge nach Art. 66a zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit
das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die nach Art. 66a vorgenommenen Abzüge sofort
zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
b) * Art. 74a Entlastungsbegrenzung: (1) Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und 2 und Art. 66a darf nicht höher sein
als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 76 und 77 ausgeklammert
wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen; es dürfen
weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten
steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. (2) Allfällige
Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Reihenfolge zu
kürzen: 1. Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 66a); 2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238 Abs. 4); 3. Ermässigung des Reingewinns aus Patenten
und vergleichbaren Rechten (Art. 65a).
Art. 235 * Verlustverrechnung nach Beendigung der Besteuerung nach
Art. 78 und 79
1 Juristische Personen, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli
2019 nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts besteuert wurden, können Verluste, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, nur im Ausmass der bis dahin geltenden Gewinnbesteuerung zur Verrechnung bringen.
Art. 236 * …
Art. 237 * Gewinnsteuersatz gemäss Art. 75
1 In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2019
beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
3.95 Prozent.
Art. 238 * Behandlung stille Reserven nach Beendigung der Besteuerung
nach Art. 78 und 79
1 Wurden juristische Personen nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts besteuert, so werden auf Antrag die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden
stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit
diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert
den nächsten fünf Jahren gesondert zu einem Satz von 0.8 Prozent besteuert.
2 Juristische Personen, die eine Besteuerung nach Abs. 1 beanspruchen
wollen, haben die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts mit den nötigen Angaben für die Bewertung mit der Steuererklärung für die letzte Steuerperiode gemäss bisherigem Recht zu melden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Höhe der von der juristischen
Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts mittels Verfügung fest.
4 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 74a und 236 einbezogen.
Art. 239 * Lastenausgleich für Gemeinden
1 Die Gemeinden erhalten ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli
2019 bis und mit 2024 45 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2029 52 Prozent des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer der juristischen Personen, der sich aus dessen Erhöhung von 17 auf 21.2 Prozent ergibt. *
2 Die Beteiligung nach Abs. 1 wird den Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an den Mindereinnahmen zugeteilt. Massgebend für die Berechnung des
Anteils einer Gemeinde an den Mindereinnahmen sind die durchschnittlichen ordentlichen Gemeindesteuereinnahmen der juristischen Personen
während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
1. Juli 2019 im Vergleich zum jeweiligen Steuerjahr nach deren Inkrafttreten. *
3 Sind die Mindereinnahmen der Gemeinden nach Abs. 2 ausgeglichen, wird
ein allfälliger Überschuss nach Abs. 1 ab Inkrafttreten der Änderung vom 1.
Juli 2019 bis und mit 2024 im Verhältnis der Gemeindesteuereinnahmen der
juristischen Personen des jeweiligen Jahres und in den Jahren 2025 bis
2029 52 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufgeteilt. Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständingen Departementes masgebend. *
4 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat vor Ablauf der Frist nach
Abs. 1 Bericht und Antrag über die weitere Beteiligung der Gemeinden am
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer der juristischen Personen.
4.8 Änderung vom 8. November 2021 *
Art. 240 *
1 Für die Steuerperioden 2022 bis 2024 wird der Steuerfuss für natürliche
Personen um zwei und für juristische Personen um ein Prozent der einfachen Kantonssteuer gegenüber dem vom Kantonsrat gestützt auf Art. 3
Abs. 3 bestimmten Steuerfuss gesenkt.
2 Art. 37 Abs. 1 lit. d in der Fassung vom 8. November 2021 kommt für die
Steuerperioden 2022 bis 2029 zur Anwendung; ab der Steuerperiode 2030
gilt wieder die Fassung vom 16. März 2009. *
3 Für die Steuerperioden 2022 bis 2029 beträgt die Minimalsteuer auf Grundstücken gemäss Art. 85 1.4 Promille des massgebenden Steuerwertes. *
4 Für die Steuerperioden 2022 bis 2029 beträgt die Mindeststeuer (einfache
Kantonssteuer) gemäss Art. 87 für Kapitalgesellschaften Fr. 100.00 und für
Genossenschaften Fr. 50.00. *
4.9 Änderung vom 11. September 2023 *
Art. 241 *
1 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2023
beträgt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
a) 3.95 Prozent auf den ersten Fr. 5'000'000.00 des Reingewinns
b) 5.30 Prozent auf den weiteren Fr. 10'000'000.00 des Reingewinns
c) Für Reingewinne über Fr. 15'000'000.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 4.85 Prozent
Art. 242 *
1 45 Prozent der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer des Bundes
(Art. 129a BV) werden für den Lastenausgleich für Gemeinden gemäss
Art. 239 verwendet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
20.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2000, S. 1243
15.09.2003 01.01.2004 Ingress geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 5 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 3a eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 14 Abs. 1a eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 23 Abs. 2 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 26 Abs. 1, d) geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 26 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 38 Abs. 3a eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 41 Abs. 4 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 44 Abs. 1, e) geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 48 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 49 Abs. 2b eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 60 Abs. 5 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 85 Abs. 4 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 99 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 113 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 122 Abs. 2 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 154 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 156 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 172 Abs. 2 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 194 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 195 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 196 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 197 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
15.09.2003 01.01.2004 Art. 198 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
05.09.2005 01.01.2006 Art. 4 Abs. 4... aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 21 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1, d) geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1, h) geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1, k) geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 37 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Titel 1.2.2.5.1 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 38 Abs. 3 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 40 Abs. 2 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 45 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 68 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 71 Abs. 1a eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 113 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 130 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 178 Abs. 3... aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 204 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Titel 4.5 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
05.09.2005 01.01.2006 Art. 232 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
20.03.2006 01.07.2006 Art. 137 Abs. 3 eingefügt Abl. 2006, S. 395, S. 848
20.03.2006 01.07.2006 Art. 161 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
20.03.2006 01.07.2006 Art. 188 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
03.07.2006 01.01.2007 Art. 211 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
03.07.2006 01.01.2007 Art. 212 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
03.07.2006 01.01.2007 Art. 3b eingefügt Abl. 2006, S. 929, S. 1547
03.07.2006 01.01.2007 Art. 126 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 929, S. 1547
22.01.2007 01.07.2007 Art. 164 aufgehoben Abl. 2007, S. 142, S. 900
17.09.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 3a aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Titel geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, f) geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 22a eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 55 Abs. 1, b) geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 55 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1, j) eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1, c) geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 73 Titel geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 73 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Titel 1.3.2.2.3 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 82 Abs. 2, c) geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 86 Abs. 1, b) geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 95a eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 97 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 106a eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 128 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 129 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 130 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
17.09.2007 01.01.2008 Art. 147 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
27.10.2008 01.01.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 46 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 60 Abs. 4 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 111 Abs. 1, d) aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 113 Abs. 1, a) geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 113 Abs. 1, b) geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 113 Abs. 1a eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 113 Abs. 2 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 150 Abs. 2 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 150 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 152 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 154 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 171 Abs. 1a eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 178 Titel geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 205 totalrevidiert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 208 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
27.10.2008 01.01.2009 Art. 208 Abs. 1a eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
16.03.2009 01.01.2010 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 442
09.11.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 3a geändert Abl. 2010, S. 1609
21.11.2011 01.01.2013 Art. 10 Abs. 3 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
21.11.2011 01.01.2013 Art. 50 Abs. 3 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
21.11.2011 01.01.2013 Titel 1.2.5.4 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
21.11.2011 01.01.2013 Art. 54 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1, b) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 4 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 18 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 18a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 18b eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 18c eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 18d eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 20 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 3 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1, a) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1, m) eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1, n) eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 37 Abs. 1, b) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 37 Abs. 1, c) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 37 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 38 Abs. 3a geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 39a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 41 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 44 Abs. 1, a) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 44a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 49 Abs. 2b aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 62 Abs. 1, i) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 62 Abs. 1, k) eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 69 Abs. 4 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 71 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 71 Abs. 1a geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 76 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 77 Abs. 4, b) geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 99 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 99 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 103a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 110 Abs. 2, b) aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2013 Art. 147 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 169 Titel geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 171a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 175 Abs. 3 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 178 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 178 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 200 Abs. 3 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 200 Abs. 4 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 202 Abs. 3 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 203 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 203 Abs. 4 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 206 Titel geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 206 Abs. 3 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 206a eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 211 Abs. 3 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 212 Abs. 2 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Titel 4.6 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
05.12.2011 01.01.2012 Art. 233 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
01.07.2013 01.01.2014 Art. 149 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 956, S. 1870
26.10.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1, m) geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 1, c) geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 1, d) aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2, e) eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1, i) geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1, l) geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1, p) eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 66 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 2, c) geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 144 Abs. 3 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 165 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 165 Abs. 3 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 186 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 187 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 187 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 187 Abs. 3 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 187 Abs. 4 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 209 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 210 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 210 Abs. 3 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 210 Abs. 4 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 211 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 212 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2017 Art. 214 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
26.10.2015 01.01.2016 Art. 213 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
11.01.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 1, a) geändert Abl. 2016, S. 59, S. 60, S. 1318
11.01.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 59, S. 60, S. 1318
02.07.2018 01.01.2019 Art. 118 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1147, S. 2126
01.07.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 5 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 20a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 4 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 5 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 6 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 7 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22a Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 22a Abs. 1, b) geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2025 Art. 31a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 3a aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 42 Abs. 4 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 65 Abs. 1, c) geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 65a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2025 Art. 66a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 68 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 68a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 68b eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 74a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 75 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 78 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 79 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 80 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 80a aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 82 Abs. 2, a) geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 84 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 85 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 143 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Titel 1.6.7.6 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 192a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 198a eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Titel 4.7 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 234 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 235 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 236 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 237 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 238 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 239 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
01.07.2019 01.01.2020 Art. 239 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
19.08.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1, l) geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1, n) geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1, o) eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1, p) eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 2a eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1, o), 2. geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 2, b) geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 73a eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 81 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 82 Abs. 2, b) geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 113 Abs. 1a aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 175 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
19.08.2019 01.01.2020 Art. 189a eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
18.10.2019 01.01.2020 Art. 68b Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1797
26.02.2020 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1a geändert Abl. 2020, S. 383
26.02.2020 01.01.2020 Art. 239 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 383
07.09.2020 01.01.2021 Art. 39b eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 77 Abs. 6 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 91 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 92 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 93 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94 Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 94a eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 95 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 95a aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 95b eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Titel 1.4.2 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 96 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 98 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 99 Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 99 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 100 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 101 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 102 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 103 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 103a Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 104 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 104a eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 105 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 106 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 106a aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 106b eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 106c eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 106d eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 107 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 108 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 109 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Titel 1.4.3 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 109a eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 113 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 136 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 144a eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 157a eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 158 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 159 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
07.09.2020 01.01.2021 Art. 160 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
26.10.2020 01.01.2021 Art. 37 Abs. 1, a) eingefügt Abl. 2020, S. 1891, 2021, S.
05.07.2021 01.01.2022 Art. 15 aufgehoben Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 2, f) eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 3 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 4 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 1, f) aufgehoben Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 1, a) geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 1, f) eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 2 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 3 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 75 Abs. 2 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 192a totalrevidiert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2022 Art. 194 Titel geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
05.07.2021 01.01.2023 Art. 22 Abs. 8 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
05.07.2021 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
05.07.2021 01.01.2023 Art. 89 Abs. 1a eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
05.07.2021 01.01.2023 Art. 90 Abs. 1a eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
05.07.2021 01.01.2023 Art. 143 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
13.09.2021 01.01.2022 Art. 35 Abs. 1, g) geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
13.09.2021 01.01.2022 Art. 49 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
13.09.2021 01.01.2022 Art. 49 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
08.11.2021 01.01.2022 Art. 37 Abs. 1, d) geändert Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
08.11.2021 01.01.2022 Titel 4.8 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
08.11.2021 01.01.2022 Art. 240 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
08.11.2021 01.01.2022 Art. 37 Abs. 1, d) geändert Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
08.11.2021 01.01.2022 Titel 4.8 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
08.11.2021 01.01.2022 Art. 240 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
11.09.2023 01.01.2024 Art. 74a Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 75 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 234 Abs. 1, b) geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 236 aufgehoben Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 240 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 240 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 240 Abs. 4 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Titel 4.9 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 241 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
11.09.2023 01.01.2024 Art. 242 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
04.12.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, q) eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Art. 129a eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Titel 1.6.2.6 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Art. 139a eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Art. 142 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Art. 142 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
04.12.2023 01.01.2024 Art. 187 Abs. 5 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3, a) eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3, b) eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3, c) eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 35 Abs. 1, b) geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 58 Abs. 4 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 127a eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
12.03.2024 01.01.2025 Art. 145 Abs. 1, c) geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
14.05.2024 01.01.2025 Art. 65a Abs. 3 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
14.05.2024 01.01.2025 Art. 74a Abs. 1 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
14.05.2024 01.01.2025 Art. 74a Abs. 2, 1. geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
14.05.2024 01.01.2025 Art. 74a Abs. 2, 2. geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
14.05.2024 01.01.2025 Art. 74a Abs. 2, 3. eingefügt Abl. 17.5.2024, S. 9
05.05.2025 01.01.2025 Art. 239 Abs. 1 geändert Abl. 9.5.2025, S. 10, Abl.
3.10.2025, S. 10
05.05.2025 01.01.2025 Art. 239 Abs. 3 geändert Abl. 9.5.2025, S. 10, Abl.
3.10.2025, S. 10
15.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1, a) geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1, g) geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1, h) eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 2 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 3 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 55 Abs. 2 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 65 Abs. 3 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 96 Abs. 1 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 96 Abs. 2 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 96 Abs. 3 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 96 Abs. 4 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 145 Abs. 3 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 147 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Titel 1.6.6a eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
15.12.2025 01.01.2026 Art. 171b eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 20.03.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2000, S. 1243
Ingress 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 3 Abs. 3 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 3 Abs. 4 17.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 3 Abs. 5 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 3a 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 3a 17.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 3b 03.07.2006 01.01.2007 eingefügt Abl. 2006, S. 929, S. 1547
Art. 4 Abs. 4... 05.09.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 5 Abs. 1, c) 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 6 Abs. 1, a) 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 6 Abs. 1, b) 05.12.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 6 Abs. 1, g) 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 6 Abs. 1, g) 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 6 Abs. 1, h) 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 7 Abs. 3 17.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 9 Abs. 3 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 10 Abs. 3 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
Art. 11 17.09.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 11 Abs. 2 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 11 Abs. 3 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 14 Abs. 1a 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 15 05.07.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 16 Abs. 4 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 18 05.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 18 Abs. 2 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 18a 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 18b 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 18c 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 18d 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 19 Abs. 5 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 20 05.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 20a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 21 05.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 21 Abs. 1 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 22 Abs. 1, f) 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 22 Abs. 1a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 1a 26.02.2020 01.01.2020 geändert Abl. 2020, S. 383
Art. 22 Abs. 3 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 4 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 5 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 6 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 7 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22 Abs. 8 05.07.2021 01.01.2023 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
Art. 22a 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 22a Abs. 1 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 22a Abs. 1, b) 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 23 Abs. 2 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 23 Abs. 3 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 24 Abs. 3 12.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 24 Abs. 3, a) 12.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 24 Abs. 3, b) 12.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 24 Abs. 3, c) 12.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 25 Abs. 1, e) 19.08.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 26 Abs. 1, d) 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 26 Abs. 1, e) 15.09.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 26 Abs. 1, l) 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 26 Abs. 1, m) 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 26 Abs. 1, n) 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 26 Abs. 1, o) 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 26 Abs. 1, p) 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 26 Abs. 1, q) 04.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 28 Abs. 1, a) 11.01.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 59, S. 60, S. 1318
Art. 28 Abs. 1, c) 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 28 Abs. 1, d) 26.10.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 28 Abs. 1, e) 26.10.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 28 Abs. 2 11.01.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 59, S. 60, S. 1318
Art. 29 Abs. 2, e) 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 29 Abs. 2, f) 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 29 Abs. 3 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 29 Abs. 4 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 30 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2023 geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
Art. 31a 01.07.2019 01.01.2025 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 32 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 32 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 34 Abs. 2 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 34 Abs. 2 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 34 Abs. 2a 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 35 Abs. 1, a) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 35 Abs. 1, b) 12.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 35 Abs. 1, d) 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 35 Abs. 1, g) 13.09.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
Art. 35 Abs. 1, h) 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 35 Abs. 1, i) 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 35 Abs. 1, k) 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 35 Abs. 1, l) 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 35 Abs. 1, m) 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 35 Abs. 1, n) 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 35 Abs. 1, o), 2. 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 35 Abs. 1, p) 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 36 Abs. 1, b) 26.10.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 36 Abs. 1, f) 05.07.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 37 Abs. 1, a) 05.09.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 37 Abs. 1, a) 26.10.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1891, 2021, S.
Art. 37 Abs. 1, b) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 37 Abs. 1, c) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 37 Abs. 1, d) 08.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
Art. 37 Abs. 1, d) 08.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
Art. 37 Abs. 1, e) 05.12.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Titel 1.2.2.5.1 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 38 Abs. 1 16.03.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 442
Art. 38 Abs. 2 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 38 Abs. 3 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 38 Abs. 3a 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 38 Abs. 3a 09.11.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1609
Art. 38 Abs. 3a 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 38 Abs. 3a 01.07.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 39a 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 39b 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 40 Abs. 2 05.09.2005 01.01.2006 geändert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 41 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 41 Abs. 4 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 42 Abs. 3 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 42 Abs. 4 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 44 Abs. 1, a) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 44 Abs. 1, e) 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 44a 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 45 05.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 46 27.10.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 48 Abs. 1, c) 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 49 Abs. 2 13.09.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
Art. 49 Abs. 2 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 49 Abs. 2b 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 49 Abs. 2b 05.12.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 49 Abs. 3 13.09.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1704, Abl. 2022,
S. 350
Art. 49 Abs. 3 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 50 Abs. 3 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
Titel 1.2.5.4 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
Art. 54 Abs. 1 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S.
Art. 55 Abs. 1, b) 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 55 Abs. 2 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 55 Abs. 2 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 57 Abs. 1, d) 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 57 Abs. 2, b) 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 58 Abs. 4 12.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 60 Abs. 4 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 60 Abs. 5 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 62 Abs. 1, i) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 62 Abs. 1, j) 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 62 Abs. 1, k) 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 62 Abs. 2 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 65 Abs. 1, c) 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 65 Abs. 3 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 65a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 65a Abs. 3 14.05.2024 01.01.2025 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
Art. 66 Abs. 1, a) 05.07.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 66 Abs. 1, c) 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 66 Abs. 1, e) 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 66 Abs. 1, f) 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 66 Abs. 2 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 66 Abs. 3 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 66a 01.07.2019 01.01.2025 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 68 05.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 68 Abs. 3 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 68a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 68b 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 68b Abs. 2 18.10.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1797
Art. 69 Abs. 4 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 71 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 71 Abs. 1a 05.09.2005 01.01.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 71 Abs. 1a 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 73 17.09.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 73 Abs. 3 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 73a 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 74a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 74a Abs. 1 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 74a Abs. 1 14.05.2024 01.01.2025 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
Art. 74a Abs. 2, 1. 14.05.2024 01.01.2025 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
Art. 74a Abs. 2, 2. 14.05.2024 01.01.2025 geändert Abl. 17.5.2024, S. 9
Art. 74a Abs. 2, 3. 14.05.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 17.5.2024, S. 9
Art. 75 01.07.2019 01.01.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 75 Abs. 1 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 75 Abs. 2 05.07.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 76 05.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 77 Abs. 4, b) 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 77 Abs. 6 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 78 01.07.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 79 01.07.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 80 01.07.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 80a 01.07.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Titel 1.3.2.2.3 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 81 19.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 82 Abs. 2, a) 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 82 Abs. 2, b) 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 82 Abs. 2, c) 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 84 01.07.2019 01.01.2020 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 85 Abs. 3 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 85 Abs. 4 15.09.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 86 Abs. 1, b) 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 87 Abs. 1 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 89 Abs. 1a 05.07.2021 01.01.2023 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
Art. 90 Abs. 1a 05.07.2021 01.01.2023 eingefügt Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
Art. 91 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 92 Abs. 2 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 92 Abs. 3 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 93 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94 07.09.2020 01.01.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94 Abs. 1 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94 Abs. 2 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94 Abs. 3 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94 Abs. 4 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 94a 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 95 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 95a 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 95a 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 95b 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Titel 1.4.2 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 96 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 96 Abs. 1 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 96 Abs. 2 15.12.2025 01.01.2026 geändert Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 96 Abs. 3 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 96 Abs. 4 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 97 17.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 98 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 99 07.09.2020 01.01.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 99 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 99 Abs. 1 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 99 Abs. 2 05.12.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 99 Abs. 3 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 100 Abs. 1 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 101 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 102 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 103 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 103a 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 103a 07.09.2020 01.01.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 104 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 104a 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 105 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 106 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 106a 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 106a 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 106b 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 106c 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 106d 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 107 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 108 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 109 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Titel 1.4.3 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 109a 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 110 Abs. 2, b) 05.12.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 110 Abs. 2, c) 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 111 Abs. 1, d) 27.10.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 113 Abs. 1 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 113 Abs. 1, a) 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 113 Abs. 1, b) 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 113 Abs. 1, c) 05.09.2005 01.01.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 113 Abs. 1a 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 113 Abs. 1a 19.08.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 113 Abs. 2 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 113 Abs. 2 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 113 Abs. 3 07.09.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 114 Abs. 2 19.08.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 118 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1147, S. 2126
Art. 122 Abs. 2 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 126 Abs. 1, b) 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 929, S. 1547
Art. 127a 12.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 128 Abs. 1 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 129 Abs. 1 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 129a 04.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 130 05.09.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 130 17.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 136 07.09.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 137 Abs. 3 20.03.2006 01.07.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 395, S. 848
Titel 1.6.2.6 04.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 139a 04.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 142 Abs. 1 04.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 142 Abs. 2 04.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 143 Abs. 2 05.07.2021 01.01.2023 geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246,
Art. 143 Abs. 3 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 144 Abs. 3 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 144a 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 145 Abs. 1, c) 12.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 145 Abs. 3 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 147 Abs. 1, d) 05.12.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 147 Abs. 1, e) 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 147 Abs. 3 17.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1383, 2008, S. 33
Art. 149 Abs. 2 01.07.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 956, S. 1870
Art. 150 Abs. 2 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 150 Abs. 3 27.10.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 152 27.10.2008 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 154 Abs. 1 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 154 Abs. 3 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 156 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 157a 07.09.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 158 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 159 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 160 07.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1531, S. 2242
Art. 161 Abs. 1 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
Art. 164 22.01.2007 01.07.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 142, S. 900
Art. 165 Abs. 1, d) 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 165 Abs. 3 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 169 05.12.2011 01.01.2012 Titel geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 171 Abs. 1a 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 171a 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Titel 1.6.6a 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 171b 15.12.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 19.12.2025, S. 12, Abl.
Art. 172 Abs. 2 15.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 175 Abs. 2 19.08.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1405, 1993
Art. 175 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 178 27.10.2008 01.01.2009 Titel geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 178 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 178 Abs. 2 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 178 Abs. 3... 05.09.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 186 26.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 187 Abs. 1 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 187 Abs. 2 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 187 Abs. 3 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 187 Abs. 4 26.10.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 187 Abs. 5 04.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2123, 15.03.2024,
Art. 188 Abs. 1 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
Art. 189a 19.08.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1405, 1993
Titel 1.6.7.6 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 192a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 192a 05.07.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 194 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 194 05.07.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 1296, S. 2246
Art. 195 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 196 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 197 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 198 15.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1821, S. 1820
Art. 198a 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 200 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 200 Abs. 4 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 202 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 203 Abs. 1 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 203 Abs. 4 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 204 05.09.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 205 27.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 206 05.12.2011 01.01.2012 Titel geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 206 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 geändert Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 206a 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 208 Abs. 1 27.10.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 208 Abs. 1a 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 282, S. 283
Art. 209 26.10.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 210 Abs. 2 26.10.2015 01.01.2017 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 210 Abs. 3 26.10.2015 01.01.2017 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 210 Abs. 4 26.10.2015 01.01.2017 eingefügt Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 211 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. 211 Abs. 1 26.10.2015 01.01.2017 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 211 Abs. 3 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 212 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. 212 Abs. 1 26.10.2015 01.01.2017 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 212 Abs. 2 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 213 Abs. 2 26.10.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Art. 214 26.10.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1505, 2016, S.
Titel 4.5 05.09.2005 01.01.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Art. 232 05.09.2005 01.01.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 1157, S. 1710
Titel 4.6 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Art. 233 05.12.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S. 1669, 2012, S.
Titel 4.7 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 234 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 234 Abs. 1, b) 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 235 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 236 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 236 11.09.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 237 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 238 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 239 01.07.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 239 Abs. 1 05.05.2025 01.01.2025 geändert Abl. 9.5.2025, S. 10, Abl.
3.10.2025, S. 10
Art. 239 Abs. 2 01.07.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1135, S. 1734
Art. 239 Abs. 2 26.02.2020 01.01.2020 geändert Abl. 2020, S. 383
Art. 239 Abs. 3 05.05.2025 01.01.2025 geändert Abl. 9.5.2025, S. 10, Abl.
3.10.2025, S. 10
Titel 4.8 08.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
Titel 4.8 08.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
Art. 240 08.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, 2022, S.
Art. 240 08.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2025, Abl. 2022,
S. 349
Art. 240 Abs. 2 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 240 Abs. 3 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 240 Abs. 4 11.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Titel 4.9 11.09.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 241 11.09.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
Art. 242 11.09.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1599, S. 2118
