---
title: "Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren"
id: edb1c391-2d8b-415d-90ae-34b1bf4b8af3
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "272.11"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/523/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/edb1c391-2d8b-415d-90ae-34b1bf4b8af3
language: de
in_force_from: 2014-11-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/523/20141101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2014-523-20141101-de-html-7.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 41aedb1991b419b7b47a356046c4cf515052be18cf879bc6dda9b51248b042bf
provisions: 6
---

# Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.

## Art. 2 Voraussetzungen für die Anerkennung {#art_2}

Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.

## Art. 3 Gesuch und einzureichende Unterlagen {#art_3}

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen.
2 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen.
3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. eine technische Beschreibung der Zustellplattform;
b. ein Informatiksicherheitskonzept;
c. eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse;
d. eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicherheitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs;
e. von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs;
f. von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs;
g. Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der Systemzeit der Zustellplattform verwendet wird.
4 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.

## Art. 4 Bericht- und Meldepflichten {#art_4}

1 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen.
2 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden.
3 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.

## Art. 5 Liste der anerkannten Zustellplattformen {#art_5}

Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet.
Die Liste kann im Internet eingesehen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
