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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Gemeinde Arisdorf, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus 2 Teilflächen der Parzelle Nr. 9019 des Grundbuchs Arisdorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 18,87 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung von unerschlossenen, ungenutzten und unberührten Waldgebieten (Totalwaldreservate und Altholzinsel) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensräume für störungsempfindliche
sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von standortgemäss bewirtschafteten Waldbeständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der geologischen Aufschlüsse sowie der offenen Gruben als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tiere und
Pflanzen;
f. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgewässer;
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
2 790.537
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten,
der Arten der Fels- und Felsschuttstandorte sowie der Arten der Roten
Listen, insbesondere Orchideen, Amphibien, Reptilien und Vögel.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50
Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich der Totalwaldreservatsflächen und
der Altholzinsel;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser
zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG3);
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2) SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
3 790.537
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben
unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die
Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter
Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der
Einwohnergemeinde Arisdorf, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und
Landschaftsschutz vom 20. November 19914). Die verantwortlichen Stellen
können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon
Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
4) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
4 790.537
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Arisdorf vom
6. August 2020 und die zugehörige Berechnung der Abgeltungen bilden die
Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die
Schutzziele sind nach 25 Jahren von der kantonalen Naturschutzfachstelle und
dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist
die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsflächen mit Nutzungsverzicht
(Totalwaldreservate und Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens
50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
5 790.537
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 16.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.096
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
6 790.537
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.11.2021 16.12.2021 Erstfassung GS 2021.096
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
VGD, LZE, Abt. NL, 3.8.2021 / pf
Naturschutzgebiet "Eileten - Dumberg", Arisdorf
Perimeter Naturschutzgebiet
Totalwaldreservat (>5ha)
Altholzinsel (<5ha)
Legende
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. 2021-1629 vom 16. November 2021
Die Landschreiberin:
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Format: A4
