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title: "Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)"
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# Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)

## § 1 {#par_1}

Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskantone) gründen zum Zweck der Förderung der Grossschifffahrt als ökologischem
Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und des verkehrsträgerübergreifenden Betriebs von Hafenanlagen ein paritätisch und nach unternehmerischen
Grundsätzen geführtes Unternehmen unter dem Namen «Schweizerische
Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend
SRH).
2 Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion befindet sich
in Basel.

## § 2 {#par_2}

Eigentumsverhältnisse
1 Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Vertragskantonen.
2 Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Ausnahme
der Infrastruktur gemäss Absatz 3, zur Nutzung.
1) Beschlossen am 13./20. Juni 2006
2) In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.
2 421.1
3 Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende Infrastruktur
wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtliche Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als selbständiges und dauerndes Baurecht unentgeltlich an die SRH.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang
zu diesem Vertrag befindlichen und integrierenden Bestandteil des Vertrags
bildenden Plan Nr. 3151/254 Rheinhafen-Anlagen Basel-Stadt" und umfasst
den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum
Rangierbahnhof des Bad. Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von
oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Konzessionierte Hafenbahn bis zur Landesgrenze zu Deutschland (Rhein-km
170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
2 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in § 4
(Landseite) und § 5 (Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung
definiert sind (gemäss Plan Nr. 3151/255).

## § 4 {#par_4}

Delegation
1 Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der
Vertragskantone bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt den SRH den Vollzug des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes vorbehältlich nachstehender Bestimmungen:
a. § 7 (Nutzungsplanung);
b. § 8 Absätze 2 und 3 (Mitwirkung beim Erlass von Erschliessungsnetzplänen durch die Standortgemeinden);
c. § 9 Absatz 3, § 13 und § 14 (Gewährung von Investitions-, Unterhalts-
und Betriebsbeiträgen);
d. § 33 und § 34 Absatz 2 (Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs);
e. § 40 Absatz 3 (Übertragung der Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz);
f. § 46 Absatz 1 (Übertragung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und des Gewässerschutzes).
3 421.1
2 Hafenbewirtschaftung

## § 5 {#par_5}

Allgemeines
1 Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermarktung der Hafengebiete verantwortlich.
2 Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweiterung der öffentlichen Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafenbecken, Umschlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen, Areale, Strassen, Konzessionierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der
Gemeinden stehen.
3 Die SRH nutzen die ihnen nach § 2 Absatz 2 überlassenen Hafengebiete im
Auftrag und in Vertretung der Vertragskantone durch die Vergabe von Baurechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder als Verkehrs- und
andere Nebenflächen.
4 Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbesondere für die gewerbliche Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik.
Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen,
standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen kann
der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenentwicklung nicht beeinträchtigt wird.
5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstimmende Beschlüsse Vorschriften oder Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht-
und Mietverträgen erlassen.
6 Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich
verselbständigen, einem Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

## § 6 {#par_6}

Tochterunternehmen und Beteiligungen
1 Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an anderen Häfen,
insbesondere an den ausländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen
der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche beteiligen.
2 Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unternehmen
entsenden, unabhängig davon, ob es sich um Tochterunternehmen, Beteiligungen oder Drittunternehmen handelt.

## § 7 {#par_7}

Finanzierung
1 Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch
a. Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafengebiete im
Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise;
b. Einnahmen aus Abgaben und Gebühren;
c. Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23;
4 421.1
d. Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;
e. Einkünfte aus Beteiligungen.
f. Beiträge des Bundes
3 Hoheitliche Aufgaben

## § 8 {#par_8}

Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde
1 Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der
Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb
von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
2 Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere:
a. Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern;
b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das
Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission);
c. Schiffseichamt für Rheinschiffe;
d. verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
e. Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das
Schiffsregister;
f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991
über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein;
g. Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach § 3.
3 Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internationalen,
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
4 Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde die Mithilfe der Polizei der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden in Anspruch nehmen.

## § 9 {#par_9}

Erlass und Anfechtung von Verfügungen
1 Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales
Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-
Landschaft.
2 Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim
Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozessrechts.
5 421.1
3 Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht
stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

## § 10 {#par_10}

Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben
1 Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet
den SRH die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem
Ordnungsbussengesetz übertragen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächtigen, für bestimmte, in der Hafenordnung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine
kantonale Ordnungsbusse bis zu 300 Fr. direkt zu verhängen und einzukassieren.
4 Organisation

## § 11 {#par_11}

Organe
1 Die Organe der SRH sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Revisionsstelle.

## § 12 {#par_12}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen
Wirtschaft und Politik zusammen. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mitglieder
werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone gewählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse
der Regierungen der Vertragskantone bestimmt.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
5 Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsratsmitglied
jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone abberufen werden.

## § 13 {#par_13}

Vetorecht
1 Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats haben ein Vetorecht bei der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche:
Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie Areal- und Nutzungskonzepte.
6 421.1

## § 14 {#par_14}

Organisation des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Direktorin oder den Direktor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die
Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Verwaltungsrats teil.
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die
Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
sowie die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder anwesend sind.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Vorbehalten bleibt die Ausübung des in § 13 erwähnten Vetorechts.

## § 15 {#par_15}

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine
Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung.
2 Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Regierungen
der Vertragskantone sowie des Grossen Rates und des Landrates insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdrehscheibe;
b. Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliesslich der
Unterschriftenregelung;
c. Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;
d. Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen;
e. Genehmigung der Mehrjahresplanung;
f. Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte;
g. Sicherstellung der notwendigen Finanzierung;
h. Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Verwendung des Jahresergebnisses zu Handen der Regierungen der Vertragskantone;
i. Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Beteiligungen an anderen Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der
Regierungen der Vertragskantone;
j. Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäftsreglement;
k. Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH;
l. Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;
m. Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Reporting;
n. frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige
Ereignisse und Entwicklungen.
7 421.1
3 Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Ausschüsse ernennen und Sachverständige beiziehen.

## § 16 {#par_16}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht
aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Personen, von denen eine
als stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor zeichnet.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der
Geschäftsleitung weisungsbefugt. Das Geschäftsreglement regelt die Kompetenzaufteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsleitung sowie die Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung.

## § 17 {#par_17}

Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung fasst die wichtigen hoheitlichen und kommerziellen Beschlüsse.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen die erforderlichen Massnahmen
zur Erreichung der Unternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des
Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des genehmigten Budgets.
3 Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung der SRH nach unternehmerischen Grundsätzen;
b. Einstellung des Personals;
c. Vertretung der SRH nach aussen;
d. Information des Verwaltungsrates über wichtige geschäftliche Angelegenheiten;
e. Abschluss von Baurechtsverträgen unter Beachtung der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien;
f. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstützen die Direktorin oder den Direktor in ihren oder seinen Aufgaben.

## § 18 {#par_18}

Revisionsstelle
1 Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung
und der Bilanz wird jährlich eine Revision durchgeführt.
2 Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat.
8 421.1
5 Personal

## § 19 {#par_19}

Anstellungsverhältnis
1 Die SRH begründen mit dem Personal öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
2 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das basellandschaftliche Staatspersonal.

## § 20 {#par_20}

Berufliche Vorsorge
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich
die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des
Kantons Basel-Landschaft gelten.
2 Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK
geregelt. Dieser Anschlussvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.
3 Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente beziehen, verbleiben in der angestammten Pensionskasse.
6 Finanzen

## § 21 {#par_21}

Grundkapital
1 Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und
in der Form der nachfolgend genannten Anlagewerte:
a. Strassen, Wege, Quaianlagen: CHF 27'236'648.00 (davon BS:
26'427'800.00; davon BL: 808'848.00);
b. Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL:
7'157'101.00);
c. Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; davon BL: 13'385'209.00);
d. Bauten: CHF 2'303'138.00 (davon BS: 2'143'309.00; davon BL:
159'829.00);
e. Konzessionierte Hafenbahnen: CHF 31'017'848.00 (davon HBS:
18'809'716.00; davon HBL: 12'208'132).
2 Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagenwerte nach
Absatz 2 Buchstaben a bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten
der Rechnung der SRH abzuschreiben.
9 421.1
3 Für die Anlagewerte nach Absatz 2 Buchstabe e werden separate Bilanzen
und Rechnungen geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und HBL abzuschreiben und
zu verzinsen. Die HBS und HBL können zusammen gelegt und verselbständigt
werden.
4 Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Hafengesellschaft Weil am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktueller Buchwert - Stand 31.12.2005) zusätzlich eingebracht.
5 Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobilien wie Büroeinrichtungen, Schiffe und Fahrzeuge werden der SRH übertragen.

## § 22 {#par_22}

Weitere Betriebsmittel
1 Die SRH beschaffen sich die übrigen Betriebsmittel vornehmlich aus ihrer
eigenen Liquidität sowie durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.

## § 23 {#par_23}

Investitionen
1 Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderlichen Investitionen
aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt.
2 Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den
Vertragskantonen separate Investitionsbeiträge beantragen.

## § 24 {#par_24}

Rechnungslegung und Controlling
1 Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen
Grundsätzen und ermöglichen durch eine systematische und transparente
Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Geschäftsaktivitäten.

## § 25 {#par_25}

Rechnungsabschluss
1 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen
Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staatsvertrags zu beachten; die

## § 26 Bildung von Reserven richtet sich nach {#par_26}

Absatz 1.
2 Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zuständige Departement oder die zuständige Direktion den Jahresbericht und die
Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
10 421.1
§ 26 Verwendung des Jahresergebnisses
1 Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftserträge und -
aufwendungen, nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Zuweisung von fünf Prozent des Jahresgewinnes an die
allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des Kantons
Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-
Stadt überwiesen.
2 Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rechnung oder
die Auflösung der allgemeinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskantone im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach
Absatz 1 auszugleichen.
3 Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss § 3 ist
die Verwendung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz-
und des Ertragswerts neu festzulegen. Der neue Verteilschlüssel gilt mit Wirksamwerden der jeweiligen Änderung des Geltungsbereichs.

## § 27 {#par_27}

Besteuerung
1 Die SRH sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
7 Abgaben

## § 28 {#par_28}

Abgabe
1 Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personenverkehr.
2 Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-,
Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort
wieder abgeführt werden.
3 Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der
Güter. Sie wird einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der
Warenabfuhr.
4 Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die
vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.
5 Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benützung der
Anlagen zum Ein- und Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst
sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der Liegedauer des Schiffs.
11 421.1

## § 29 {#par_29}

Abgabepflichtige
1 Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe und
Schiffsbetreiber oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter
umschlagen oder Personen befördern.

## § 30 {#par_30}

Abgabetarif
1 Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind
anzuhören.

## § 31 {#par_31}

Grundsätze der Tarifgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere
für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen
beträgt Fr. 0.45 bis Fr. 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.
2 Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschritten werden.
3 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag
degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.
4 Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schifffahrt nach
den Rheinhäfen der Vertragskantone vorübergehend ermässigt werden.
5 Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten beträgt bei einer Liegezeit bis zu 24 Stunden Fr. 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindestens Fr. 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden oder einen Bruchteil davon beträgt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Diese Ansätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von
Dezember 2005..
6 Die SRH können die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Tarifrahmen und
Ansätze alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

## § 32 {#par_32}

Entgelt für Mehrkosten
1 Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können
teilweise vergütet werden.
2 Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 genannten
Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25%
erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.
12 421.1

## § 33 {#par_33}

Gebühren
1 Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren
a. von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, sofern
keine Abgabe im Sinne von § 28 geschuldet ist;
b. für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligungen, Prüfungen, Ausweise und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug
und die Entsorgung von Schiffsabfällen, bemessen nach dem Betriebs-,
Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbehalten bleibt § 36 des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes;
c. für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen.
2 Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind
anzuhören.
3 Für die Gebühren kann eine Vorauszahlung oder deren Sicherstellung verlangt werden.
4 In besonderen Fällen können im Interesse der Förderung der Rheinschifffahrt
bestimmte Gebühren ermässigt werden.
8 Hafenordnung

## § 34 {#par_34}

Inhalt, Zuständigkeiten
1 Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch übereinstimmende Beschlüsse die Hafenordnung für die in § 3 umschriebenen Hafengebiete.
2 Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den
Umweltschutz in den Hafengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt
von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Hafenanlagen, den Fahrzeug-
und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle und
Behandlung der Schiffe, Schiffsreisenden und Güter sowie den Eisenbahn-
und Rangierbetrieb in den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Zoll- und Eisenbahnvorschriften und die Zuständigkeit der Zoll- und
Bahnbehörden.
3 Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit
einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- geahndet werden können.

## § 35 {#par_35}

Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
13 421.1
9 Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone

## § 36 {#par_36}

Gemeinsame Aufsicht
1 Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen
Aufsicht über die SRH insbesondere folgende Befugnisse zu:
a. Genehmigung des Jahresberichts.
b. Genehmigung der Jahresrechnung;
c. Ernennung der Revisionsstelle;
d. Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbericht, die
Jahresrechnung und die Bilanz nach Genehmigung dem Grossen Rat bzw.
dem Landrat zur Kenntnisnahme.
3 Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständigen Direktion sowie den Finanzkontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Aufsicht notwendigen Auskünfte und gewähren, wo erforderlich, Einsicht in den
Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich Budget und Jahresrechnung.

## § 37 {#par_37}

Oberaufsichtsrecht
1 Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Oberaufsicht ist die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

## § 38 {#par_38}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen
kantonalen Legislaturperioden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## § 39 {#par_39}

Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission
1 Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht.
b. Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt
den Revisionsbericht zur Kenntnis.
14 421.1
c. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institution
rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die
Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen.
d. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen.
2 Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rahmen des
Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau

## § 40 {#par_40}

Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach
Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.

## § 41 {#par_41}

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
1 Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen;
vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher
Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.
11 Haftung

## § 42 {#par_42}

Haftung gegenüber Dritten
1 Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen
des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel-Landschaft Vorbehalten
bleibt das Bundesrecht.

## § 43 {#par_43}

Altlasten
1 Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden
Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen.
15 421.1
3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch
ihr Verhalten dazu beigetragen hat.

## § 44 {#par_44}

Haftung des Verwaltungsrats und des Personals
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und
den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung
vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des
Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.
12 Streitigkeiten zwischen den Kantonen

## § 45 {#par_45}

Verfahren bei Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden
womöglich einvernehmlich beigelegt.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen
bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie
sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 46 {#par_46}

Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven
1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312.00 und
wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst.
2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der
Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen.
16 421.1

## § 47 {#par_47}

Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates
1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten
Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags.

## § 48 {#par_48}

Lohnbesitzstand
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die
SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige
Lohnbesitzstand.

## § 49 {#par_49}

Überführungskosten Pensionskasse
1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in
das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-
Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen.
2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der
Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel-Landschaft diejenigen für
die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

## § 50 {#par_50}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen3) durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen4) der Vertragskantone wirksam5).
2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn
Jahre wirksam war.

## § 51 {#par_51}

Auflösung der SRH
1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung
der SRH.
2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene
Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die
nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH eingebracht hat.
3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung
geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen.
3) BL: In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen.
4) BL: 10. Juli 2007; BS: 16. Oktober 2007
5) In Kraft ab 1. Januar 2008
17 421.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.06.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0310
18 421.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.06.2006 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0310
