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title: "Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"
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# Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.

## § 2 {#par_2}

Verweis auf das kantonale Recht
Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, finden
die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung.

## § 3 II. Behörden {#par_3}

Aufsichtsbehörde
Das Finanzdepartement überwacht als kantonale Aufsichtsbehörde den Vollzug
des Verrechnungssteuergesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

## § 4 {#par_4}

4 Kantonales Verrechnungssteueramt
1 Kantonales Verrechnungssteueramt ist die kantonale Steuerverwaltung.
2 Ihr kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht
dem Kanton zugewiesen sind.

## § 5 {#par_5}

Einspracheinstanz
Der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet über Einsprachen.

## § 6 {#par_6}

Rekurskommission
Rekurskommission ist das kantonale Verwaltungsgericht.
171.211

## § 7 III. Rückerstattungsverfahren {#par_7}

5 Antrag auf Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars zusammen mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern
einzureichen.
2 Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen
können frühestens im ordentlichen Veranlagungsverfahren gestellt werden.

## § 9 § 8 6 {#par_9}

Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
1 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind unter
Angabe des Grundes auf amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Dem Antrag sind die Ausweise über die zu Lasten der antragstellenden Person
abgezogenen und bezahlten Verrechnungssteuern beizulegen.

## § 11 § 10 7 {#par_11}

Rückerstattungsentscheid
1 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel mit der
Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode
eröffnet.
2 Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.

## § 12 {#par_12}

8 Rückerstattungsart
1 Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen
Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels
Bank- oder Postüberweisung vornehmen.

## § 13 IV. Abrechnung mit dem Bund {#par_13}

9
Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung
periodisch Rechnung über die Rückerstattungen.
171.211
SRSZ 1.2.2019 3

## § 14 V. Widerhandlungen {#par_14}

1 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64
VStG Bussen bis zu 500 Franken verhängen.
2 Die Bussen fallen dem Kanton zu.
3 Für das Bussenverfahren gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 210 ff.
StG.

## § 15 VI. Schlussbestimmungen {#par_15}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund10 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.11 Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt
fälligen steuerbaren Einkünfte und ersetzt die kantonale Vollziehungsverordnung

## § 16 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 3. Oktober 1966.12 {#par_16}

13 Übergangsbestimmung zur Teilrevision 201814
Die Bestimmung betreffend Rückerstattungsart (§ 12) findet erstmals auf Rückerstattungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.

## § 17 {#par_17}

Veröffentlichung
Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bund im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-93 mit Änderungen vom 29. November 2005 (GS 21-44) und vom 25. September 2018
(GS 25-36).
2 SR 642.21.
3 SRSZ 172.200.
4 Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2018.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 25. September 2018.
6 Aufgehoben am 25. September 2018.
7 Aufgehoben am 29. November 2005.
8 Fassung vom 25. September 2018.
9 Fassung vom 25. September 2018.
10 Vom Eidg. Finanzdepartement am 25. April 2001 genehmigt; Änderung vom 29. November
2005 wurde vom Eidg. Finanzdepartement am 20. Dezember 2005 genehmigt.
11 Änderungen vom 29. November 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 1970) und vom 25.
September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2709) in Kraft getreten.
12 GS 15-286.
13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2018.
14 Änderungen vom 25. September 2018 wurden vom Eidg. Finanzdepartement am 26. November 2018 genehmigt.
