---
title: "Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung"
id: edecb2bc-74e1-417b-b71d-534ed3415575
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "271"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/271/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/edecb2bc-74e1-417b-b71d-534ed3415575
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2788/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 38ed8d6c268b7d72107f75c6eda19dcb5e559d6374174ed13794ef715dc5752e
provisions: 15
---

# Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

## § 2 {#par_2}

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1 Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 2–24) gelten für die Verfahren
in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen, soweit das Gesetz für diese einzelnen Verfahrenszweige nicht eine abweichende Ordnung
trifft.

## § 3 {#par_3}

Parteien
1 Als Parteien gelten:
a. die beschwerdeführende oder klagende Person;
b. die Vorinstanz oder beklagte Person;
c. * andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige
Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und
die von der präsidierenden Person von Amts wegen oder auf Antrag zum
Verfahren beigeladen worden sind.
2 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen. Die vertretende Person muss sich
durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
3 Bei gemeinsamen oder inhaltlich gleichen Eingaben mehrerer Parteien kann
die präsidierende Person die Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters verlangen. Kommen die Parteien
dieser Aufforderung nicht nach, so kann die präsidierende Person entweder ein
Zustellungsdomizil oder einen Vertreter bezeichnen. *
4 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil
oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien,

## § 4 die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben. * {#par_4}

Weiterleitungspflicht
1 Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen
kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von
Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.
4) SR 272
3 271

## § 5 {#par_5}

Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist
1 Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie
die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird
eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizulegen.
2 Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und
Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest. *
3 Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder
anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze
Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf
aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder anstössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung erfolgt.

## § 6 {#par_6}

Neue Anträge und Tatsachen
1 Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur
Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich
verändern.
2 Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis
zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht
früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. *

## § 7 {#par_7}

Verfahrensleitende Verfügungen
1 Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Verfügungen.
2 Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen
Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum
Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben: *
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht;
4 271
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. * vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss
§ 7 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. *
§ 7a * Vereinigung und Trennung von Verfahren
1 Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.
2 Die präsidierende Person kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und
Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

## § 8 {#par_8}

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1 Der Lauf der Rechtsmittelfrist und die Einreichung des Rechtsmittels haben
aufschiebende Wirkung.
1 bis Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale
und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn,
sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden
Partei angeordnet. *
1 ter Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend Kündigungen von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag
der beschwerdeführenden Partei angeordnet. *
2 Die präsidierende Person kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen
Gründen ganz oder teilweise entziehen. Sie kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
b. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;
c. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde
oder Klage offensichtlich unbegründet ist.
3 ... *

## § 9 {#par_9}

Vorverhandlung
1 Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.
5 271
2 Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.

## § 10 {#par_10}

Schriftenwechsel
1 Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz
oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung
zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.
2 Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen
oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende
Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu

## § 11 verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. * {#par_11}

Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss
soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden
Interessen möglich ist.
3 Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach Anhören der Vorinstanz.

## § 12 {#par_12}

Feststellung des Sachverhalts
1 Das Gericht stellt von Amts wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und
Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeuginnen bzw. Zeugen anhören.
3 Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der ZPO5). *

## § 13 {#par_13}

Aktenzirkulation und Verhandlungstermin
1 Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.
5) SR 272
6 271

## § 14 {#par_14}

Beschleunigtes Verfahren
1 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung:
a. * in Prozessen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, betreffend Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen
des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
b. in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.
2 Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe
nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen
bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.

## § 15 {#par_15}

Parteiverhandlung
1 Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen
Parteien sind Vorträge gestattet.
2 Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen.
§ 16 Rechtsanwendung
1 Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es alle erheblichen Vorbringen der
Parteien.
2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere,
ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 17 Urteil
1 Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück.
2 Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung
erkannt werden.
§ 18 Änderung der Verfügung oder des Entscheids
1 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zuungunsten einer
privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist.
2 Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen
Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei
sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu
wie den Einschätzungsbehörden. *
7 271
§ 19 Urteilseröffnung
1 Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den
Parteien schriftlich zu eröffnen.
2 Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet werden; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustellen.
3 Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung
des Urteils zu laufen.
§ 20 Verfahrenskosten
1 Es werden Verfahrenskosten erhoben.
1bis Das Verfahren wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. *
2 Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Abs. 2bis für die
Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,
können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. *
2bis Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen ist kostenpflichtig. *
3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten.
Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass
auferlegt. *
4 … *
5 Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden
diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine
kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem
Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. *
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Parteien die ihnen
gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. *
§ 21 Parteientschädigung
1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der
Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die
Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen.
2 Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und
andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.
8 271
3 Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei für den Beizug einer Vertreterin bzw. eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. *
4 In Verfahren in Sozialversicherungssachen hat die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. *
§ 22 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der
Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die
Darlegung der Mittellosigkeit gilt die ZPO6). *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug
einer Anwältin bzw. eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint.
§ 23 Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen
1 Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstellung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft7). Eine Revision kann nur aus den in
§ 40 Abs. 2 Bst. a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt werden.
§ 24 Vollstreckung
1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig. *
2 Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.
3 Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten,
werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs8) vollzogen.
2 Verfahren in Verfassungssachen
§ 25 Verfassungsgericht
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
a. * Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen;
6) SR 272
7) SGS 175
8) SR 281.1
9 271
b. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
c. Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte;
d. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie;
e. Klagen wegen Kompetenzstreitigkeiten.
§ 26 Vorfrageweise Prüfung von Erlassen
1 Das Verfassungsgericht prüft im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.
2.1 Beschwerde gegen Erlasse *
§ 27 Zulässigkeit
1 Angefochten werden können:
a. kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbesondere:
1. Dekrete des Landrats;
2. Verordnungen des Regierungsrats;
3. * ...
b. * Erlasse der Gemeinden;
c. Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Nicht angefochten werden können:
a. Verfassungsbestimmungen;
b. Gesetze;
c. Staatsverträge;
d. Richtpläne;
e. * kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.
§ 28 * Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet
werden könnte;
b. die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der
Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der
Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen
Interesse beeinträchtigen könnte.
2 Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits
am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.
10 271
§ 29 * Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im
massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2 Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse
ist innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
§ 30 Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung
1 Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit. *
3 Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem
auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen
auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.
§ 31 Urteil
1 Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich
als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.
2 Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.
2.2 Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
§ 32 Zulässigkeit
1 Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig
gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrats, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von
anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die
Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.
3 Die Beschwerde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist unzulässig gegen Verfügungen
und Entscheide, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen sind
(§ 44).
11 271
4 Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde
auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen,
Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Abs. 1 und 2 fallen.
5 Im Weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:
a. Beschlüsse des Landrats über Begnadigung und Amnestie;
b. * ...
c. Beschlüsse des Landrats über den jährlichen Voranschlag;
d. Beschlüsse des Landrats über Planungen;
e. Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen;
f. Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs;
g. * Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO9)
(§ 15 Abs. 2 EG StPO10));
h. * Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.
§ 33 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
oder Aufhebung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere
Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.
§ 34 Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
§ 35 Umfang der Beurteilung
1 Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.
§ 36 Zuständigkeit des Verwaltungs- bzw. Versicherungsgerichts
1 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Verwaltungs- bzw. Versicherungsgericht beurteilt, sofern der Schwerpunkt des
Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Natur
ist.
9) SR 312.0
10) SGS 250
12 271
2.3 Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
§ 37 Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
1 Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:
a. die Verletzung des Stimmrechts;
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat;
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.
2 In Verbindung mit den Rügen gemäss Abs. 1 können überdies die mit der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht
werden.
3 Angefochten werden können:
a. Beschlüsse des Landrats;
b. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen;
c. Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen
Rechte11);
d. sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Bst. a–c dieses Absatzes fehlt.
4 Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
§ 38 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.
2 Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von
Initiativen ist nur die Mehrheit des Initiativkomitees bzw. die federführende
Gemeinde befugt.
§ 39 Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des
Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2 Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte12), ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen. *
11) SGS 120
12) SGS 120
13 271
§ 40 Wirkung der Beschwerdeeinreichung
1 Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie
den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte13) betrifft. Auf
Antrag oder von Amts wegen kann die präsidierende Person die aufschiebende Wirkung anordnen.
2.4 Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
§ 41 Beschwerde
1 Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
2 Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.
3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich
beim Verfassungsgericht einzureichen.
4 In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies
die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.
2.5 Kompetenzstreitigkeiten
§ 42 Klage
1 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können
die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
2 Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung
statt.
13) SGS 120
14 271
3 Verfahren in Verwaltungssachen
3.1 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
§ 43 * Zulässigkeit
1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche
Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der
Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen.
2bis Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben: *
a. die Zuständigkeit;
b. den Ausstand;
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht;
d. die Verweigerung der Akteneinsicht;
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise;
f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung;
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3 Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht aus.
§ 44 Unzulässigkeit
1 Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die
Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt: *
a. * beim Bundesverwaltungsgericht;
b. * bei einer Bundesverwaltungsbehörde.
2 Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK14) ist die Beschwerde im weiteren unzulässig
gegen:
a. Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen
Ordnung;
b. * die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
14) SR 0.101
15 271
c. * ...
d. * ...
e. * ...
f. * Entscheide des Regierungsrats betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.
3 ... *
§ 45 * Umfang der Beurteilung
1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder
Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. * Unangemessenheit von Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante
Massnahmen, von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode
Gewählten sowie von Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes vom 24. April 200815).
2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
§ 46 * Vorfragen
1 Das Kantonsgericht überprüft sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.
2 Im Anwendungsfall prüft das Kantonsgericht sämtliche kantonalen Erlasse
auf ihre Rechtmässigkeit.
3 Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Kantonsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Strafurteilen gebunden.
4 Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf-
oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen. Der Entscheid des
Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist
für die Strafinstanzen verbindlich.
§ 47 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
oder Aufhebung hat;
15) SGS 105
16 271
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere
Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist;
c. die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons.
2 Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale
und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines
Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen. *
§ 48 * Beschwerdefrist
1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung
der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage
seit Eröffnung des Entscheids.
§ 49 * Parteiverhandlung
1 Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, über
Nachbetreuung und ambulante Massnahmen, umfassende Beistandschaft sowie über Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhandlung geladen werden.
3.2 Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 50 Zulässigkeit
1 Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz: *
a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen;
b. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht;
c. * Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach
dem Haftungsgesetz vom 24. April 200816).
2 Die Klage ist unzulässig:
a. wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt; oder
b. * ...
c. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen;
d. * bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang
mit Erschliessungsabgaben.
16) SGS 105
17 271
§ 51 Widerklage
1 Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person Ansprüche geltend machen, sofern sie Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch
rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.
§ 52 Mitteilung der Begehren
1 Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die
Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener
Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der
Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen.
§ 53 Umfang der Beurteilung
1 Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.
4 Verfahren in Sozialversicherungssachen
4.1 Verfahren vor Versicherungsgericht
§ 54 * Zuständigkeit
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche
Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten:
a. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder
gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art. 56 des ATSG17);
b. Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle gemäss
Art. 69 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) vom 19. Juni 195918);
c. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 198219);
17) SR 830.1
18) SR 831.20
19) SR 831.40
18 271
d. * Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18. März 199420). Für diese Streitigkeiten gilt die ZPO21).
2 Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher
Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig:
a. * Beschwerden gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen gemäss § 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 200922);
b. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des

## § 15des Kantons Basel-Landschaft gemäss {#par_15des}

Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom
25. März 199623).
§ 55 Präsidialentscheid
1 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 20'000.– entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. *
2 … *
3 Stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen. *
§ 56 * …
§ 57 Umfang der Beurteilung
1 Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden: *
a. * Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder
Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
§ 57a * Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder
den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
20) SR 832.10
21) SR 272
22) SGS 838
23) SGS 362
19 271
§ 57b * Fristen
1 Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides
oder der Verfügung einzureichen.
2 Die Art. 38–41 des ATSG24) sind sinngemäss anwendbar.
§ 58 * Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides
1 Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
2 Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser
mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
3 Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese
verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
4.2 Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 89 KVG25) und Art. 57 UVG26)) *
§ 59 Geltungsbereich
1 Streitigkeiten zwischen Kassen, Versicherern oder Versicherten einerseits
und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits
entscheidet ein Schiedsgericht von 3 Mitgliedern.
§ 60 Zusammensetzung
1 Den Vorsitz führt die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Jede Partei ernennt 1 Mitglied des Schiedsgerichts. Die vorsitzende Person setzt für die Ernennung eine angemessene
Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mitglieder des Schiedsgerichts aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Parteien. *
2 Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *
§ 61 Klagebegehren
1 Die Klage ist mit der Bezeichnung der Parteien, der Angabe der Begehren
und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.
24) SR 830.1
25) SR 832.10
26) SR 832.20
20 271
§ 62 Vermittlungsverhandlung
1 Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt
die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.
2 Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.
3 Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.
§ 63 Kosten
1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zu tragen.
2 Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder
des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Zivilkreisgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen. *
3 Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts aus. *
4. 3 *
§ 64 * …
5 Schlussbestimmungen
§ 65 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
1 Das Gesetz vom 25. November 185127) für Verantwortlichkeit der Behörden
und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: ...28)
§ 66 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 30. Oktober 194129) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...30)
27) GS 5.194, SGS 105
28) GS 31.862
29) GS 18.672, SGS 170
30) GS 31.862
21 271
§ 67 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes
1 Das Gesetz vom 1. Dezember 198031) über die Jugendstrafrechtspflege (Jugendstrafrechtspflegegesetz) wird wie folgt geändert: ...32)
§ 68 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
1 Das Gesetz vom 7. Februar 197433) über die Staats- und Gemeindesteuern
und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt
geändert: ...34)
§ 69 Änderung des Enteignungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 19. Juni 195035) über die Enteignung wird wie folgt geändert:
...36)
§ 70 Änderung des Felderregulierungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 2. September 189537) betreffend Felderregulierungen und
Anlegung von Feldwegen (Felderregulierungsgesetz) wird wie folgt
geändert: ...38)
§ 71 Änderung des Gemeindegesetzes
1 Das Gesetz vom 28. Mai 197039) über die Organisation und die Verwaltung
der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...40)
§ 72 Änderung des EG ZGB
1 Das Gesetz vom 30. Mai 191141) über die Einführung des Zivilgesetzbuches
(EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...42)
§ 73 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198843)wird wie folgt geändert: ...44)
31) GS 27.672, SGS 242
32) GS 31.865
33) SGS 331
34) GS 31.866
35) SGS 410
36) GS 31.867
37) GS 14.326, SGS 515 A
38) GS 31.867
39) SGS 180
40) GS 31.867
41) GS 16.104, SGS 211
42) GS 31.868
43) SGS 175
44) GS 31.868
22 271
§ 74 Änderung des Pflegekindergesetzes
1 Das Pflegekindergesetz vom 22. April 198245) wird wie folgt geändert: ...46)
§ 75 Änderung des EG OR
1 Das Gesetz vom 19. November 198147) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...48)
§ 76 Änderung des Advokaturgesetzes
1 Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 197649) wird wie folgt geändert: ...50)
§ 77 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 22. Juni 195951) über die Rechtspflege in Verwaltungs-
und Sozialversicherungssachen;
b. die Verordnung vom 13. Dezember 198452) über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen;
c. das Gesetz vom 8. April 187853) betreffend die Patentierung der Geschäftsmänner (Schuldenboten) und die Erhöhung der von denselben zu
leistenden Kaution;
d. das Reglement vom 20. August 187854) zu dem Gesetz vom 8. April 1878
betreffend Patentierung der Geschäftsmänner und deren Kaution.
§ 78 Übergangsbestimmung
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem Verfassungs-, Verwaltungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
§ 79 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.55)
2 Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats.56)
45) GS 28.145, SGS 853
46) GS 31.869
47) GS 28.87, SGS 212
48) GS 31.869
49) GS 23.306, SGS 178
50) GS 31.869
51) GS 21.470
52) GS 28.731, SGS 271.1
53) GS 10.873, SGS 548
54) GS 10.875, SGS 548.11
55) In Kraft seit 1. Januar 1995
56) Genehmigt am 30. September 1994.
23 271
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.847
25.03.1996 01.01.1996 Titel 4.2 geändert GS 32.477
25.09.1997 01.04.1998 § 50 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 32.1025
10.12.1997 01.07.1998 § 39 Abs. 2 geändert GS 33.87
08.01.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 bis eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 25 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 Titel 2.1 geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, Bst. a., 3. aufgehoben GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 27 Abs. 2, Bst. e. eingefügt GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 28 totalrevidiert GS 33.331
08.01.1998 01.01.1999 § 29 totalrevidiert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 30 Abs. 2 geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 5, Bst. h. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 44 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 33.332
08.01.1998 01.01.1999 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 33.333
03.06.1999 01.02.2000 § 44 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben GS 33.1073
22.02.2001 01.04.2002 § 1 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 24 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 25 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 43 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 46 totalrevidiert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 50 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 57 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 1 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 60 Abs. 2 geändert GS 34.203
22.02.2001 01.04.2002 § 63 Abs. 3 geändert GS 34.203
17.11.2005 01.03.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 45 totalrevidiert GS 35.895
17.11.2005 01.03.2006 § 48 totalrevidiert GS 35.895
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 3 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 4 geändert GS 36.579
24 271
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 50 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 7a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 4 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 32 Abs. 5, Bst. b. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 43 Abs. 2bis eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 45 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 54 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 1 geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 55 Abs. 3 eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 56 aufgehoben GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57a eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 57b eingefügt GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 58 totalrevidiert GS 36.678
24.01.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 2bis eingefügt GS36.678
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 36.738
24.04.2008 01.09.2008 § 50 Abs. 2, Bst. b. aufgehoben GS 36.738
12.03.2009 01.01.2011 § 32 Abs. 5, Bst. g. geändert GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben GS 37.106
12.03.2009 01.01.2011 § 64 aufgehoben GS 37.106
07.05.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.1212
23.09.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 3 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert GS 37.263
23.09.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 37.263
08.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 37.893
25 271
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2012 01.01.2013 § 49 totalrevidiert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.04.2014 § 63 Abs. 2 geändert wg. GS 38.37
14.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 ter eingefügt GS 37.1143
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 3, Bst. h. eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 4 eingefügt wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
13.02.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
22.09.2016 01.02.2017 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2016.075
22.09.2016 01.02.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.075
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. e. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3, Bst. h. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 4 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
26.01.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
26 271
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 31.847
§ 1 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 1 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 1 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. c. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. e. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 3, Bst. h. 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 3, Bst. h. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 1 Abs. 4 21.06.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1049
§ 1 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 3 Abs. 1, Bst. c. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 3 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 3 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 5 Abs. 2 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.895
§ 6 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 7 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 7 Abs. 2, Bst. f. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 7 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 7a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 8 Abs. 1 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 8 Abs. 1 ter 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1143
§ 8 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 10 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 12 Abs. 3 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 14 Abs. 1, Bst. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 20 Abs. 1bis 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 20 Abs. 2 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 20 Abs. 2bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS36.678
§ 20 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 20 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 20 Abs. 4 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 20 Abs. 5 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 20 Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 21 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 eingefügt GS 35.895
§ 21 Abs. 4 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 22 Abs. 1 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
27 271
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 24 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 24 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 25 Abs. 1, Bst. a. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
Titel 2.1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
§ 27 Abs. 1, Bst. a., 3. 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331
§ 27 Abs. 1, Bst. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.331
§ 27 Abs. 2, Bst. e. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.331
§ 28 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.331
§ 29 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.332
§ 30 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 32 Abs. 5, Bst. b. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 32 Abs. 5, Bst. g. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.106
§ 32 Abs. 5, Bst. h. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 39 Abs. 2 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 43 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 43 Abs. 2bis 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 44 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 1, Bst. b. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. b. 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.332
§ 44 Abs. 2, Bst. c. 03.06.1999 01.02.2000 aufgehoben GS 33.1073
§ 44 Abs. 2, Bst. d. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. e. 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 44 Abs. 2, Bst. f. 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.332
§ 44 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 45 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 45 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 22.09.2016 01.02.2017 geändert GS 2016.075
§ 46 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.203
§ 47 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.333
§ 48 17.11.2005 01.03.2006 totalrevidiert GS 35.895
§ 49 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 50 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 50 Abs. 1, Bst. c. 24.04.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.738
§ 50 Abs. 2, Bst. b. 24.04.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.738
§ 50 Abs. 2, Bst. c. 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1025
§ 50 Abs. 2, Bst. d. 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 54 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
28 271
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 54 Abs. 1, Bst. d. 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.263
§ 54 Abs. 2, Bst. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212
§ 55 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 55 Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 55 Abs. 2 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 55 Abs. 3 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 56 24.01.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.678
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 57 Abs. 1, Bst. a. 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.678
§ 57a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 57b 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.678
§ 58 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.678
Titel 4.2 25.03.1996 01.01.1996 geändert GS 32.477
§ 60 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 60 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
§ 63 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 63 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.203
Titel 4. 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106
§ 64 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.106
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 22.09.2016 01.02.2017 Inhalt geändert GS 2016.075
Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Vademecum SGS 211
1/2
Erlasstitel Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
(Verwaltungsprozessordnung, VPO)
SGS-Nr. 271
GS-Nr. 31.847
Erlassdatum 16.12.1993 (Traktandum 2)
In Kraft seit 01.01.1995
> Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft
Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel-
Landschaft über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,
BRG BL)
17.05.2018 2018.069 01.01.2019 LRV 2017-115
22.09.2016 2016.075 01.02.2017 LRV 2016-072
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013-198
22.03.2012 38.37 01.04.2014 wg. Entlastungspaket 12/15
21.06.2012 37.1049 01.01.2013 wg. Änderung GOG, LRV 2012-014
14.06.2012 37.1140 01.01.2013 wg. Probezeit, Kündigung usw.
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
Vademecum SGS 211
2/2
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
07.05.2009 36.1212 01.01.2010 LRV 2008-227 (G Familienzulagen)
24.04.2008 36.738 01.09.2008 LRV 2007-082
24.01.2008 36.678 01.08.2008
24.01.2008 36.579 01.05.2008 LRV 2007-129
17.11.2005 35.895 01.03.2006 LRV 2005-199
22.02.2001 34.203 01.04.2002 LRV 2000-090
03.06.1999 33.1073 01.02.2000 LRV 1998-078
08.01.1998 33.331 01.01.1999 LRV 1993-308
10.12.1997 33.87 01.07.1998 LRV 1997-125
25.09.1997 32.1025 01.04.1998 LRV 1996-177
