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title: "Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung

## § 1 {#par_1}

Naturschutzzonen
a) Verbot von Beeinträchtigungen
1 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt
beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung
von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie in und entlang der Naturschutzzonen das Laufen lassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebs. *
2 In den Stillgewässern ist das Baden und jeder andere Wassersport untersagt.
3 … *
§ 2 * b) Ausnahmen
1 Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einvernehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
1) SAR 787.330
2) SAR 785.110
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
787.331
2 Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Vereinbarungen abschliessen.

## § 3 {#par_3}

c) Nutzung und Unterhalt
1 Im Streuland (Flachmoore) ist mit dem traditionellen Streuschnitt das Fortbestehen
der schützenswerten Vegetation, Flora und Fauna sicherzustellen; dieser erfolgt in
der Regel nach Mitte September. Für andere Bewirtschaftungsformen wie zum Beispiel die extensive Beweidung, für die Nutzung der übrigen Flächen in den Naturschutzzonen sowie für Eingriffe, die über den Unterhalt hinausgehen, ist die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen. *
2 Der Wald in den Naturschutzzonen dient der Erhaltung natürlicher Bestockungen.
Entwicklungen und Veränderungen im Bestandesgefüge sollen möglichst naturnah
ablaufen können.
3 Die forstlichen Eingriffe in den Wäldern des Kantons Aargau und der Stiftung
Reusstal konzentrieren sich auf Massnahmen mit den folgenden Zwecken: *
a) Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen;
b) Sicherstellen der natürlichen Verjüngung;
c) Fördern von auentypischen Pflanzen- und Tierarten, Strukturen und Prozessen.
4 Die übrigen Wälder unterstehen den Bestimmungen über die naturschützerisch besonders wertvollen Flächen des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1.
Juli 1997 3). *
5 Für sämtliche Holzschläge innerhalb der Naturschutzzonen ist eine Bewilligung
des Kreisforstamts erforderlich. *
§ 4 * d) Organisation der Arbeiten
1 Die notwendigen Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten werden jährlich durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet, soweit hierüber nicht bereits Verträge mit Dritten abgeschlossen sind. Die Arbeiten sind nach Möglichkeit ansässigen
Landwirten zu übertragen.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann private Organisationen mit der
Planung und Durchführung beauftragen.

## § 5 {#par_5}

Staustrecke der Reuss
a) Wasservogelschutzgebiet
1 Die Staustrecke der Reuss zwischen dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon und der
Brücke Rottenschwil mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Massgebend für die Abgrenzungen ist der Plan 1:18'750.
3) SAR 931.100
787.331
2 Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wat- und Wasservögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
3 Für Jagd und Hege gelten die nachfolgenden Sondervorschriften, welche durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und Jagdgesellschaften sowie
der Stiftung Reusstal durch zusätzliche, strengere Bestimmungen ergänzt werden
können. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Anhörung der Kommission gemäss §
9 dieser Verordnung der Genehmigung durch die zuständigen Departemente.
4 Im Wasservogelschutzgebiet beschränkt sich die Jagd hinsichtlich sämtlichem
jagdbaren und nicht jagdbaren Wild auf Hegemassnahmen sowie auf jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann regulierende jagdliche Massnahmen nach Anhörung der Stiftung Reusstal anordnen. *
5 Das Wasservogelschutzgebiet ist Teil des betreffenden Jagdrevieres. Hegemassnahmen sowie jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben werden durch die zuständige
Jagdgesellschaft ausgeübt. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, die für den Schutz der
Wasservögel notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu unterhalten. Hinsichtlich Wildschadenverhütung und -vergütung gelten die ordentlichen jagdrechtlichen
Bestimmungen.

## § 6 {#par_6}

b) Flachsee
1 Jedes Betreten des Gebietes des Flachsees Unterlunkhofen ist, vorbehältlich der
Absätze 2 und 3, untersagt. Das gilt insbesondere für den Bootsverkehr, das Baden
und das Fischen.
2 Für Ausnahmen von Beschränkungen der Schifffahrt gelten die Bestimmungen der
Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Januar 1981 4). *
3 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann das Befischen des Flachsees
nach Anhörung der Fischereikommission Bremgarten und der Stiftung Reusstal ausnahmsweise bewilligen, wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern. *

## § 7 {#par_7}

Naturobjekte
1 Als Naturobjekte im Sinne von § 3 des Dekretes gelten ausserhalb der Naturschutzzonen stehende Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken, die mit dem auf Grund der
Neuzuteilung erlassenen Landschaftsgestaltungsplan als geschützt bezeichnet worden sind. Sie werden im Grundbuch angemerkt und sind vom Grundeigentümer zu
dulden.
2 Die Objekte gemäss Absatz 1 erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in
Vereinbarungen gemäss § 3 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Öko-Verordnung, ÖkoV) vom 26. Mai 1999 5). *
3 … *
4 Pflanzungen für den Ersatz abgehender geschützter Einzelbäume sind unter der
Aufsicht der Kommission nach § 9 dieser Verordnung vorzunehmen.
4) SAR 997.111
5) SAR 910.131
787.331
§ 8 * Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann für Informations- und Aufsichtsaufgaben Hilfskräfte beiziehen. Diese haben in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Reusstaldekrets und weitere umweltrechtliche Bestimmungen im Dekretsperimeter eingehalten werden. Sie erhalten einen Ausweis und können Übertretungen zur Anzeige
bringen.

## § 9 {#par_9}

Beratende Kommission
1 Die beratende Kommission gemäss § 8 des Dekrets besteht aus neun Mitgliedern,
nämlich *
a) zwei oder drei Personen, welche die Gemeinderäte des Dekretsperimeters vertreten,
b) einer Person, welche die Landwirtschaft des Dekretsperimeters vertritt,
c) * einer Person, die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen vertritt,
d) * einer Person, welche die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt vertritt,
e) einer Person, welche die Stiftung Reusstal vertritt; ist sie Mitglied der Geschäftsleitung, so ist eine Wiederwahl unabhängig von der Dauer ihrer Kommissionszugehörigkeit möglich;
f) einer Person, welche die Jägerschaft vertritt, und
g) zwei Personen, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten.
Den Vorsitz führt eine Person aus der Vertretung des Departements Bau, Verkehr
und Umwelt.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Perimetergemeinden haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und den Vertreter der Landwirtschaft des Gebietes. Der aargauische Jagdschutzverein schlägt den Vertreter der Jägerschaft vor.

## § 10 {#par_10}

1 Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen.
2 Sie berät insbesondere folgende Fragen: *
a) Veränderungen und Eingriffe in den Wasserhaushalt der Reussebene;
b) Hochwassersicherheit;
c) Nutzungskonflikte und Erholungslenkung;
d) weitere Themen von regionaler Bedeutung.
3 Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt können die Stellungnahme zu weiteren Gegenständen einholen, ebenso kann die Kommission von sich
aus offene Fragen aufgreifen. *
787.331

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1983 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung
zu publizieren.
2 Die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung treten vorbehältlich § 11 Abs. 3 am 1. April 1986 in Kraft.
3 Für das Wasservogelschutzgebiet im Umfang des Flachsees setzt der Regierungsrat
die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung in Kraft, sobald die
Zustimmungen der betroffenen Jagdgesellschaften (§ 5 Abs. 2 des aargauischen
Jagdgesetzes 6)) vorliegen.
Aarau, den 9. Mai 1983 Regierungsrat Aargau
Landammann
SCHMID
Staatsschreiber
SIEBER
6) SAR 933.100
787.331
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.05.1983 09.05.1983 Erlass Erstfassung Bd. 11 S. 45
12.03.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 Ingress geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 1 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 3 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 5 eingefügt 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 2 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 10 Abs. 2 geändert 2003 S. 105
10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 4 geändert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 3 geändert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 442
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert 2005 S. 764
20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
01.05.2019 01.07.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/3-11
787.331
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 09.05.1983 09.05.1983 Erstfassung Bd. 11 S. 45
Erlasstitel 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
Ingress 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 1 Abs. 1 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 1 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105
§ 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441
§ 3 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441
§ 3 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 3 Abs. 4 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105
§ 3 Abs. 5 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105
§ 4 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441
§ 5 Abs. 4 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441
§ 6 Abs. 2 01.05.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-11
§ 6 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
§ 7 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 7 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105
§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 442
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
§ 9 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 9 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 9 Abs. 1, lit. d) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 764
§ 10 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 10 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
Anhang 787.331
Anhang
787.331 Anhang
