---
title: "Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten Beschluss des Stadtrates"
id: ee134e4e-dd82-49e8-b160-44a3022e21cc
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "849.101"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/849/101.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ee134e4e-dd82-49e8-b160-44a3022e21cc
language: de
in_force_from: 1947-06-27
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/849/101/849.101%20Ausf%C3%BChrungsbestimmungen%20Notwohnung%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: a342b34aae94e1217ba33a02749df4f90aeefa09e455cb0af571229787b242ac
provisions: 1
---

# Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten Beschluss des Stadtrates

## text {#text}

849.1011
Ausführungsbestimmungen
über die Abgabe von Notwohnungen
in subventionierten Neubauten
Stadtratsbeschluss vom 27. Juni 19471
1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Baugenossenschaften und allenfalls andere Bauherren, sofern der
Gemeinderat oder der Stadtrat im Beschluss über die Beitragsgewährung bestimmt hat, dass eine Anzahl der subventionierten Wohnungen der Stadt zur Verfügung zu stellen sei.
2. Die Baugenossenschaften und übrigen Bauherren sind gemäss Ziff. 1 verpflichtet, die der Stadt zur Verfügung zu stellenden Wohnungen jeweils sobald als möglich, spätestens
aber 2 Monate nach Rohbauvollendung unter gleichzeitiger
Nennung der Adressen, Grössen und Mietzinse bekanntzugeben. Sofern Wohnungen verschiedener Grössen gebaut
werden, hat eine Verteilung auf die einzelnen Kategorien
nach Angaben der Stadt zu erfolgen.
3. Erklären sich die zur Abgabe von Wohnungen verpflichteten Genossenschaften oder Bauherren bereit, anstelle
neuer Wohnungen ältere, in bereits bestehenden Kolonien
zur Verfügung zu stellen, so ist die Stadt berechtigt, einen
Abtausch vorzunehmen, wobei jedoch die vorliegenden
Ausführungsbestimmungen auch auf diese Wohnungen angewendet werden.
4. Die Wohnungen oder Einfamilienhäuser sind der Stadt vom
Zeitpunkt des Bezuges an auf unbestimmte Zeit, d. h. bis
zur Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Stadtrat,
zu überlassen. Während dieser Zeit hat die Stadt das alleinige Verfügungsrecht, indem sie bei allfälligem Wegzug
des eingewiesenen Mieters wiederum einen neuen Mieter
bestimmen kann. Dieses Recht erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in denen die Genossenschaften oder übrigen
Bauherren in der Zwischenzeit mit den zugewiesenen Mietern direkt einen Vertrag abgeschlossen haben und diese
ihre Wohnungen auf eigene Veranlassung oder wegen Kündigung durch die Genossenschaft oder die Bauherren verlassen. Die Genossenschaften und die übrigen Bauherren
1 BS 2, 17.
2Ausführungsbestimmungen über
die Abgabe von Notwohnungen
in subventionierten Neubauten
849.101
sind gemäss Ziff. 1 verpflichtet, entsprechende Meldungen
zu erstatten.
5. Vor der Einweisung eines Mieters gibt die Stadt der Genossenschaft oder den Bauherren gemäss Ziff. 1 den vorgesehenen Mieter bekannt, damit diese sich darüber äussern
können, ob sie mit dem vorgeschlagenen Mieter direkt einen
Mietvertrag abschliessen wollen. Ist letzteres nicht der Fall,
so tritt die Stadt in den Mietvertrag ein mit dem Recht, die
von ihr vorgesehene Familie im Mietobjekt unterzubringen.
Erklärt sich die Genossenschaft oder der Bauherr im Laufe
der Zeit bereit, mit dem zugewiesenen Mieter nachträglich
einen Vertrag abzuschliessen, so wird der Mietvertrag mit
der Stadt gleichzeitig aufgelöst
Die Stadt ist in allen Fällen berechtigt, den unterzubringenden Mieter in das ihr gut scheinende Mietobjekt einzuweisen.
6. Als Entschädigung für die Ueberlassung der Mietgegenstände hat die Stadt die von der Justizdirektion genehmigten Mietzinse zu entrichten. Dadurch gehen die öffentlichrechtlichen Abgaben und der ordentliche Unterhalt der
überlassenen Wohnungen zu Lasten der Genossenschaften, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten Bauherren.
7. Ein allfälliger über die ordentliche Abnützung hinausgehender Schaden ist von der Stadt zu decken, sofern nicht in
der Folge zwischen der Genossenschaft, beziehungsweise
dem in Ziff. 1 genannten Bauherrn und dem Mieter ein direkter Vertrag abgeschlossen worden ist. Will die Genossenschaft oder der Bauherr die Stadt für einen Schaden
belangen, so soll dieser durch eine Vertretung der Genossenschaft oder des Bauherrn im Beisein des städtischen
Vertreters in der Genossenschaft und einem vom Bureau
für Notwohnungen bezeichneten Beamten geschätzt werden. Erfolgt keine Einigung, so bezeichnet der Finanzvorstand einen Schiedsrichter, der aus den technischen Funktionären einer grösseren Genossenschaft auszuwählen ist,
dessen Entscheid sich beide Parteien ohne Weiterzug unterziehen.
8. Die auf die betreffenden Mietobjekte entfallenden Anteilscheine werden von der Stadt übernommen und die Zinsbetreffnisse dieser überwiesen. Bei der Aufhebung des
Vertragsverhältnisses sind die Anteilscheine der Stadt zum
Nominalwert zurückzuerstatten.
3Ausführungsbestimmungen über
die Abgabe von Notwohnungen
in subventionierten Neubauten
849.101
9. Werden gegen einen eingewiesenen Mieter Klagen erhoben, so sind die betreffenden Unterlagen der Stadt einzureichen, damit die ihr als angebracht erscheinenden Massnahmen getroffen werden können.
10. Die Genossenschaften, beziehungsweise die in Ziff. 1 genannten Bauherren stellen der Stadt für jeden Mietgegenstand je zwei Mietvertragsformulare mit entsprechender
Haus-, Garten- und Waschküchenordnung zur Verfügung,
damit gegenüber den eingewiesenen Mietern die gleichen
Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wie sie mit den
übrigen Mietern vereinbart werden. Die darin enthaltenen
Sonderbestimmungen haben ohne weiteres zwischen der
Genossenschaft, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten
Bauherren und der Stadt Gültigkeit.
11. Mit der Durchführung vorstehender Ausführungsbestimmungen ist das Bureau für Notwohnungen beauftragt.
