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title: "Briefwechsel vom 3. März/3. Mai 1977 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und den Bahamas, des schweizerisch-britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht"
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# Briefwechsel vom 3. März/3. Mai 1977 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und den Bahamas, des schweizerisch-britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht

## Briefwechsel vom 3. März/3. Mai 1977 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und den Bahamas, des schweizerisch‑britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht {#text}

0.274.181.651
AS 1977 905
Briefwechsel
vom 3. März/3. Mai 1977
über die Anwendung, zwischen der Schweiz und den Bahamas,
des schweizerisch‑britischen Abkommens
vom 3. Dezember 1937 über ZivilprozessrechtIn Kraft getreten am 3. Mai 1977
(Stand am 3. Mai 1977)
Übersetzung
Der Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen
Departements
Bern, den 3. Mai 1977
Herrn P. L. Adderley
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Commonwealth der Bahamas
Nassau
Herr Minister,
Am 3. März 1977 haben Sie mir einen Brief folgenden Inhalts zukommen lassen
«Ich beehre mich, Sie an die Notifikation vom 10. Juli 1973, gerichtet an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu erinnern, welche besagt, die Regierung des Commonwealth der Bahamas anerkenne grundsätzlich, dass vertragliche Rechte und Pflichten der früheren Kolonie der Bahamas, für welche das Vereinigte Königreich verantwortlich war, bei Erlangen der Unabhängigkeit durch das Commonwealth der Bahamas nach Völkergewohnheitsrecht übernommen werden; da es hingegen nach Völkergewohnheitsrecht wahrscheinlich ist, dass gewisse Verträge im Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Commonwealth der Bahamas erloschen sind, erschien es notwendig, jeden Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas hat das am 3. Dezember 1937 in London unterzeichnete Abkommen über Zivilprozessrecht geprüft.
Ich beehre mich, der Regierung Ihrer Exzellenz mitzuteilen, dass die Regierung des Commonwealth der Bahamas wünscht, dass das genannte Abkommen die darin enthaltenen Sachbereiche zwischen unsern beiden Staaten weiterhin regeln soll.
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft findet, beehre ich mich vorzuschlagen, dass der vorliegende Brief und die in diesem Sinn erteilte Antwort Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilde, wonach das Abkommen vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Antwort Ihrer Exzellenz weitergilt.»
Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Infolgedessen bilden Ihr Brief und die vorliegende Antwort eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, nach der das Abkommen vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht weiterhin zwischen der Schweiz und dem Commonwealth der Bahamas in Kraft bleibt.
Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Graber
Das Original dieses Briefes wurde in englischer Sprache verfasst.
SR 0.274.183.671
