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title: "Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht"
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provisions: 6
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# Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2025 {#art_1}

Zuständigkeiten
1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erteilt die Bewilligungen
für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.
2 Gesuche um Erteilung einer Verkaufsbewilligung gemäss Absatz 1 sind bei der
Kantonspolizei einzureichen.

## Art. 2 {#art_2}

2. Departement für Finanzen und Gemeinden
1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen
Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversicherung ab.

## Art. 3 {#art_3}

3. Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei vollzieht das Sprengstoffgesetz2) und die Sprengstoffverordnung3), soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen wurde.

## Art. 4 {#art_4}

4. Arbeitnehmerschutz
1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwacht die Betriebe und Unternehmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.
2 Sie arbeitet mit dem Amt für Arbeit zusammen.
1) BR 110.100
2) SR 941.41
3) SR 941.411
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
350.325

## Art. 5 {#art_5}

5. Abbrandbewilligung
1 Die Behörden, welche die Bewilligung für das Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen erteilen, bezeichnet das Brandschutzgesetz4).

## Art. 6 {#art_6}

Historische Anlässe und ähnliche Bräuche
1 Die Kantonspolizei bewilligt die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche, wenn:
a) die gesuchstellende Person einen Ausweis besitzt, der ihre Befähigung zur
fachgemässen Verwendung von Schiesspulver nachweist;
b) eine hinreichende Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung vorliegt;
c) die Standortgemeinde den historischen Anlass oder den ähnlichen Brauch bewilligt hat oder hiermit einverstanden ist.
2 Gesuche um Bewilligung der Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 30 Tage vor der Durchführung bei der Kantonspolizei einzureichen.
3 Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkaufsstelle zurückzugeben.
4) BR 840.100
350.325
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-065
350.325
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-065
