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title: "Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung"
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provisions: 15
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# Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
2 Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren.

## § 2 {#par_2}

Beitragsberechtigung
1 Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG2) und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Absatz 3 PBG.
2 Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung beitragsberechtigt sein, wenn sie
a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden
sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder
b) Pilotcharakter haben.
Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein.

## § 3 {#par_3}

Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist vor Ausführung der Arbeit dem Kantonalen Amt
für Raumplanung einzureichen.
2 Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
a) Antrag der Gemeinde/Regionalplanungsgruppe, mit einem Nachweis der Qualifikation der beauftragten Fachleute;
b) detailliertes Arbeitsprogramm mit Zeitplan und Kostenberechnung;
c) Angabe des Gebietes, auf welches sich die Planung bezieht.
1) BGS 711.1.
2) BGS 711.1.
GS 92, 830
711.25

## § 4 {#par_4}

Qualifikation
1 Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleute zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die
Qualität der Planung garantieren.

## § 5 {#par_5}

Richtlinien Planungsgrundlagen
1 Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und
Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung auszuarbeiten.

## § 6 {#par_6}

Zusicherung
1 Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement1)
im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie
kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Beitragshöhe

## § 7 {#par_7}

Regionalplanung
1 Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenbaren Kosten.
2 Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40%
erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufgaben übernimmt.
3 Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten
subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlossenen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse
des Kantons.

## § 8 {#par_8}

Ortsplanung
1 Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2
Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten
25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.

## § 9 {#par_9}

Anrechenbare Kosten
1 Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächliche Auslagen angerechnet.

## § 10 {#par_10}

Maximalbeträge
1 Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die
bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.
2 Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine
Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Variantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht
werden.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
711.25
3. Auszahlung der Beiträge

## § 11 {#par_11}

1 Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich
auf dem Budgetweg beschlossen werden.
2 Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Abrechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.

## § 12 {#par_12}

Teilzahlungen und Verjährung
1 Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten
entfallenden Beitrages geleistet werden.
2 Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei
Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Übergangsbestimmungen
1 Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten
Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11
und 12 ausbezahlt.

## § 14 {#par_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom
11. April 19801), werden aufgehoben.

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) In GS nicht publiziert (BGS 711.25).
711.25
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.05.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -
711.25
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 2 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 13 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
