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title: "Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Nohl/Altenburg-Nol"
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# Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Nohl/Altenburg-Nol

## Art. 1 {#art_1}

(1) Am Grenzübergang Nohl/Altenburg‑Nol werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

Die Zonen umfassen:
1. für die schweizerischen Bediensteten:a. die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume sowie den Zugang zum gemeinschaftlich benützten Untersuchungsraum,
b. das Grundstück Nr. 485/1 gemäss Lagebuch Altenburg, mit Ausnahme der durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile des Zollgebäudes,
c. die Strasse Neuhausen‑Altenburg von der Grenze beim Grenzstein Nr. 7 bis zu einer die Strasse in einer Entfernung von 25 Metern südlich des Zollgebäudes querenden Geraden, soweit sie auf deutschem Gebiet verläuft,
d. den Abschnitt der Strasse Nohl‑Altenburg zwischen der Grenze beim Grenzstein Nr. 135 und der Einmündung in die erwähnte Strasse Neuhausen‑Altenburg;
2. für die deutschen Bediensteten: den auf schweizerischem Gebiet gelegenen Teil des unter Ziffer 1 Buchstabe c genannten Strassenstücks.

## Art. 3 {#art_3}

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
SR 0.631.252.913.690
